Rechtsprechung
   BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 6.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2037
BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 6.08 (https://dejure.org/2009,2037)
BVerwG, Entscheidung vom 13.05.2009 - 9 C 6.08 (https://dejure.org/2009,2037)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Mai 2009 - 9 C 6.08 (https://dejure.org/2009,2037)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,2037) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Heranziehung eines Studenten zur Zweitwohnungssteuer für eine am Studienort von ihm angemieteten Wohnung; Innehaben einer Zweitwohnung als besonderer über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehender Aufwand gem. Art. 105 Abs. 2a GG; Verneinung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehung eines Studenten zur Zweitwohnungssteuer für eine am Studienort von ihm angemieteten Wohnung; Innehaben einer Zweitwohnung als besonderer über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehender Aufwand gem. Art. 105 Abs. 2a GG; Verneinung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Zweitwohnungsabgabensatzung der Stadt Mainz

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Zweitwohnungsabgabensatzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweitwohnungssteuer für Mainzer Studenten

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Zweitwohnungssteuer und Melderecht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 6.08
    Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79 BVerfGE 65, 325 ).

    Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 348 und vom 11. Oktober 2005 1 BvR 1232/00, 2627/03 BVerfGE 114, 316 ).

    Das Bundesverfassungsgericht stellt deshalb ausdrücklich darauf ab, dass Inhaber einer steuerpflichtigen Zweitwohnung nur der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte sein kann (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 349, 353).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Übrigen und der des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Innehaben der Zweitwohnung in diesem Sinne stets vorausgesetzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 348 f. und vom 11. Oktober 2005 a.a.O. S. 334; BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 a.a.O., vom 6. Dezember 1996 BVerwG 8 C 49.95 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 16, vom 27. Oktober 2004 BVerwG 10 C 2.04 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21 S. 29 und vom 17. September 2008 BVerwG 9 C 17.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 24 S.7 f.; Beschlüsse vom 12. Januar 1989 BVerwG 8 B 86.88 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 4 S. 5, vom 2. Juni 1997 BVerwG 8 B 113.97 juris und vom 20. April 1998 BVerwG 8 B 25.98 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 15 S. 27).

    Daher kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Innehabung der Zweitwohnung im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet und ob der Steuerpflichtige die Mittel hierfür selbst aufbringt oder von anderen erhält (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 2005 1 BvR 1232/00, 2627/03 BVerfGE 114, 316 und vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79 BVerfGE 65, 325 ; BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 BVerwG 9 C 14.07 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 25).

  • BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 17.07

    Aufwandsteuer, Aufwand, Zweitwohnungssteuer, Hauptwohnung, Nebenwohnung,

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 6.08
    Umgekehrt kann mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Besteuerungsgleichheit die Steuerpflicht nicht allein wegen nachweislich falscher Anmeldung einer Nebenwohnung als Hauptwohnung verneint werden (vgl. dazu Urteile vom 17. September 2008 BVerwG 9 C 17.07 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 24, BVerwG 9 C 13.07 juris, BVerwG 9 C 14.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 25 und BVerwG 9 C 15.07 juris).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 17. September 2008 (BVerwG 9 C 17.07 a.a.O., BVerwG 9 C 13.07 a.a.O., BVerwG 9 C 14.07 a.a.O. und BVerwG 9 C 15.07 a.a.O.) entschieden hat, kommt es bundesrechtlich nur darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird.

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Übrigen und der des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Innehaben der Zweitwohnung in diesem Sinne stets vorausgesetzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 348 f. und vom 11. Oktober 2005 a.a.O. S. 334; BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 a.a.O., vom 6. Dezember 1996 BVerwG 8 C 49.95 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 16, vom 27. Oktober 2004 BVerwG 10 C 2.04 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21 S. 29 und vom 17. September 2008 BVerwG 9 C 17.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 24 S.7 f.; Beschlüsse vom 12. Januar 1989 BVerwG 8 B 86.88 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 4 S. 5, vom 2. Juni 1997 BVerwG 8 B 113.97 juris und vom 20. April 1998 BVerwG 8 B 25.98 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 15 S. 27).

    Insbesondere ist die vom Oberverwaltungsgericht offen gelassene Frage zu verneinen, ob die Satzung deshalb unwirksam ist, weil sie im Interesse der Steigerung des gemeindlichen Anteils an der Einkommensteuer und der Transferzahlungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs darauf abziele, dass in vielen Fällen zur Vermeidung der Steuerpflicht melderechtswidrig Neben- zu Hauptwohnungen umgemeldet würden (zur Zulässigkeit des "allgemeinen" Lenkungszwecks, die Betroffenen zur Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen, vgl. Urteil vom 17. September 2008 BVerwG 9 C 17.07 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 24).

  • BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 107.89

    Besteuerung der Inanspruchnahme von Wohnraum - Aufwandsteuer

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 6.08
    Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung unterscheidet, die keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2a GG darstellt (vgl. Urteil vom 29. November 1991 BVerwG 8 C 107.89 Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17 S. 5), andererseits aber keineswegs eine besonders aufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt.

    Wird somit das menschliche Grundbedürfnis "Wohnen" bereits in der als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung gedeckt, stellt das Innehaben einer weiteren Wohnung einen zusätzlichen Aufwand dar, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert (vgl. Urteil vom 29. November 1991 a.a.O.).

    Das Innehaben einer Zweitwohnung unterscheidet sich von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung, die gerade keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG erfordert (vgl. Urteil vom 29. November 1991 a.a.O. S. 5).

    Der Aufwand für eine Zweitwohnung zeigt für sich genommen typischerweise Leistungsfähigkeit auf (Urteil vom 29. November 1991 a.a.O.).

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 6.08
    Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 348 und vom 11. Oktober 2005 1 BvR 1232/00, 2627/03 BVerfGE 114, 316 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Übrigen und der des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Innehaben der Zweitwohnung in diesem Sinne stets vorausgesetzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 348 f. und vom 11. Oktober 2005 a.a.O. S. 334; BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 a.a.O., vom 6. Dezember 1996 BVerwG 8 C 49.95 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 16, vom 27. Oktober 2004 BVerwG 10 C 2.04 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21 S. 29 und vom 17. September 2008 BVerwG 9 C 17.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 24 S.7 f.; Beschlüsse vom 12. Januar 1989 BVerwG 8 B 86.88 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 4 S. 5, vom 2. Juni 1997 BVerwG 8 B 113.97 juris und vom 20. April 1998 BVerwG 8 B 25.98 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 15 S. 27).

    Daher kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Innehabung der Zweitwohnung im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet und ob der Steuerpflichtige die Mittel hierfür selbst aufbringt oder von anderen erhält (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 2005 1 BvR 1232/00, 2627/03 BVerfGE 114, 316 und vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79 BVerfGE 65, 325 ; BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 BVerwG 9 C 14.07 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 25).

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 6.08
    Das nach dem Aufwandsbegriff i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahin gehende Bestimmung des Verwendungszweckes der Zweitwohnung voraus (Urteil vom 10. Oktober 1995 BVerwG 8 C 40.93 BVerwGE 99, 303 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Übrigen und der des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Innehaben der Zweitwohnung in diesem Sinne stets vorausgesetzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 348 f. und vom 11. Oktober 2005 a.a.O. S. 334; BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 a.a.O., vom 6. Dezember 1996 BVerwG 8 C 49.95 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 16, vom 27. Oktober 2004 BVerwG 10 C 2.04 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21 S. 29 und vom 17. September 2008 BVerwG 9 C 17.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 24 S.7 f.; Beschlüsse vom 12. Januar 1989 BVerwG 8 B 86.88 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 4 S. 5, vom 2. Juni 1997 BVerwG 8 B 113.97 juris und vom 20. April 1998 BVerwG 8 B 25.98 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 15 S. 27).

  • BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 13.07

    Bundesrecht steht der Erhebung von Zweitwohnungssteuer für Studierende nicht

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 6.08
    Umgekehrt kann mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Besteuerungsgleichheit die Steuerpflicht nicht allein wegen nachweislich falscher Anmeldung einer Nebenwohnung als Hauptwohnung verneint werden (vgl. dazu Urteile vom 17. September 2008 BVerwG 9 C 17.07 Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 24, BVerwG 9 C 13.07 juris, BVerwG 9 C 14.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 25 und BVerwG 9 C 15.07 juris).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 17. September 2008 (BVerwG 9 C 17.07 a.a.O., BVerwG 9 C 13.07 a.a.O., BVerwG 9 C 14.07 a.a.O. und BVerwG 9 C 15.07 a.a.O.) entschieden hat, kommt es bundesrechtlich nur darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird.

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 9.86

    Zulässige Einführung und (einschränkende) Ausgestaltung eines Klagerechts für

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 6.08
    Es verlangt, dass ein Gericht eine Vorschrift nur dann wegen Verstoßes gegen Verfassungsrecht außer Anwendung lassen bzw. für unwirksam erklären darf, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 1978 2 BvR 831/76 BVerfGE 49, 148 ; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 BVerwG 4 C 9.86 BVerwGE 78, 347 ).

    Es dient zum einen der Durchsetzung der Einheit der von der Verfassung geprägten Rechtsordnung und zum anderen dazu, die Autorität des Gesetzgebers zu wahren und damit zugleich die rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und der Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu verwirklichen (Urteil vom 18. Dezember 1987 a.a.O.).

  • BGH, 19.03.2008 - I ZB 56/07

    Voraussetzungen der Räumungsvollstreckung gegen Mieter einer Mietwohnung;

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 6.08
    Daher ist für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs bundesrechtlich unerheblich, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf oder diesen etwa nur als Besitzdiener (§ 855 BGB; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. März 2008 I ZB 56/07 NJW 2008, 1959 f. m.w.N.) nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer wie hier im elterlichen Haus oder gar nur eine "Mitwohnmöglichkeit" handelt oder ob Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird.
  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 6.08
    Das Gebot verfassungskonformer Auslegung wurzelt im Grundgesetz (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1953 1BvL 104/52 BVerfGE 2, 266 ).
  • BVerwG, 16.05.2007 - 10 C 1.07

    Aufwandsteuer, Hundesteuer, Steuerpflicht, Bundespolizei, Diensthund,

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 6.08
    Zu Unrecht begründet das Berufungsgericht seine Auffassung mit Bezug auf die Entscheidung des 10. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2007 (BVerwG 10 C 1.07 Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 12).
  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

  • BVerwG, 27.10.2004 - 10 C 2.04

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Mischnutzung der Wohnung; Leerstandszeiten;

  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95

    Kommunalsteuern: Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, Ausnahmen von

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 C 54.89

    Bauplanungsrecht: Genehmigungsfähigkeit eines Billardcafes neben einer Spielhalle

  • BVerwG, 20.04.1998 - 8 B 25.98

    Kommunalabgaben - Zweitwohnungsteuer für Wohnungen in einem Feriengebiet

  • BVerwG, 22.05.1980 - 7 C 73.78

    Gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheiten - Petitionsrecht - Pflichtaufgaben

  • BVerwG, 12.01.1989 - 8 B 86.88

    Zweitwohnungssteuer - Örtliche Aufwandssteuer - Umsatzsteuer - Vermögensteuer -

  • BVerwG, 02.06.1997 - 8 B 113.97

    Anforderungen an Besonderheiten bei Eigenvermietung einer Wohnung durch den

  • VGH Bayern, 20.03.2007 - 4 CS 07.478
  • VG Düsseldorf, 02.12.2011 - 25 K 187/11

    Duisburg darf "Bettensteuer" erheben

    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob dieser in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht betrieben wird, BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 6/08 -, juris-Dokumentation, Rnr. 15 f.

    Ob die Kosten hierfür und damit der besteuerte Aufwand ggf. von einer juristischen Person übernommen werden, spielt hingegen keine Rolle, denn es ist unerheblich, von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert wird, BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009, a. a. O., juris-Dokumentation, Rnr. 15 f.

  • VG Düsseldorf, 02.12.2011 - 25 K 342/11

    Duisburg darf "Bettensteuer" erheben

    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob dieser in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht betrieben wird, BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 6/08 -, juris-Dokumentation, Rnr. 15 f.

    Ob die Kosten hierfür und damit der besteuerte Aufwand ggf. von einer juristischen Person übernommen werden, spielt hingegen keine Rolle, denn es ist unerheblich, von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert wird, BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009, a. a. O., juris-Dokumentation, Rnr. 15 f.

  • VG Köln, 06.07.2011 - 24 K 6736/10

    "Kulturförderabgabe" rechtmäßig

    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob dieser in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht betrieben wird, BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 6/08 -, juris-Dokumentation, Rnr. 15 f.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 - 14 A 1470/13

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Zweitwohnungssteuern nach dem Schätzungsverfahren

    Denn in der Rechtsprechung ist sowohl geklärt, dass es bei nachweislich unrichtigen Meldeverhältnissen auf die tatsächliche Wohnsituation ankommen muss, vgl. BVerwG, Urteile vom 13.5.2009 - 9 C 6.08 und 9 C 7.08 -, jeweils juris (dort Rn. 18), als auch, dass der Steuerpflichtige gegen einen Steuerschätzungsbescheid vorgehen kann, indem er die bisher verweigerte Mitwirkungshandlung nachholt, die zu anderen Besteuerungsgrundlagen führt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht