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   BVerwG, 13.06.1984 - 4 B 119.84   

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https://dejure.org/1984,6625
BVerwG, 13.06.1984 - 4 B 119.84 (https://dejure.org/1984,6625)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.1984 - 4 B 119.84 (https://dejure.org/1984,6625)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 1984 - 4 B 119.84 (https://dejure.org/1984,6625)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Annahme eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils bei Unmöglichkeit einer kompakten Bebauung auf Grund von landschaftlichen Gegebenheiten

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1984 - 4 B 119.84
    Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage: "Schließen landschaftliche Gegebenheiten, wie die Begrenzung bebauter bzw. bebaubarer Flächen durch andere Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit einer Bebauung entzogen sind, das Vorliegen eines Ortsteiles aus, wenn auf Grund dieser landschaftlichen Gegebenheiten eine kompakte Bebauung unmöglich ist?" ist bereits rechtsgrundsätzlich dahin beantwortet worden, daß solche nicht bebaubaren Flächen der Annahme eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dann nicht entgegenstehen, wenn sie bei Würdigung der örtlichen Verhältnisse den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen, d.h. den Eindruck der Geschlossenheit nicht beseitigen (so in dem von der Beschwerde selbst angeführten Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 [21]).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.1990 - 8 S 1844/89

    Zur Frage, ob durch eine Änderungsgenehmigung zugelassene Vorhaben die Rechte

    Abgesehen davon, daß es sich insoweit um die Zunahme des allgemeinen Straßenverkehrs auf der S-straße handelt, der in einer weiteren Entfernung vom Vorhaben ohnehin nicht geeignet ist, gegen das Rücksichtnahmegebot zu verstoßen (vgl. BVerwG., Beschl. v. 5.10.1984 -- 4 B 119-192/84 -- ZfBR 84, 300 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.3.1986 -- 5 S 1648/85 --), führt der mit den Sportanlagen des Beigeladenen zusammenhängende Verkehr nicht zu Immissionen, die über dem Immissionstageswert von 50 dB(A) bzw. dem Immissionsnachtrichtwert von etwa 35 bis 45 dB(A) liegt.
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