Rechtsprechung
BVerwG, 14.08.1959 - VII C 73.59 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,4322) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VGH Bebenhausen, 17.12.1954 - Prozeßliste Nr. 213/54
- BVerwG, 14.08.1959 - VII C 73.59
Papierfundstellen
- DVBl 1960, 374
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 05.05.1959 - VII C 66.59
Auszug aus BVerwG, 14.08.1959 - VII C 73.59
Die gegen diese Regelung in der Rechtsprechung und im Schrifttum erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind - wie der erkennende Senat bereits in der zur Veröffentlichung bestimmtenEntscheidung vom 5. Mai 1959 - BVerwG VII C 66.59 - ausgesprochen hat - nicht begründet.Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung setzt, wie der Senat in der bereits erwähntenEntscheidung vom 5. Mai 1959 - BVerwG VII C 66.59 - näher dargelegt hat, außer dem Nachweis der zur selbständigen Ausübung des erwählten Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die es rechtfertigen, ausnahmsweise von der Ablegung der Meisterprüfung abzusehen.
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
Apotheken-Urteil
Auszug aus BVerwG, 14.08.1959 - VII C 73.59
Gegen eine solche Regelung, die den Zugang zu einem Beruf von einer besonderen fachlichen Qualifikation des Bewerbers abhängig macht, können aus den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377 [406/07]) zum Ausdruck gebrachten Erwägungen Bedenken aus Art. 12 Abs. 1 GG dann nicht hergeleitet werden, wenn die Ausübung des erstrebten Berufs ohne eine entsprechende Qualifikation entweder unmöglich oder unsachgemäß wäre oder aber Schäden, möglicherweise sogar Gefahren, für die Allgemeinheit mit sich bringen würde.