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   BVerwG, 14.10.1980 - 7 B 181.80   

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https://dejure.org/1980,2853
BVerwG, 14.10.1980 - 7 B 181.80 (https://dejure.org/1980,2853)
BVerwG, Entscheidung vom 14.10.1980 - 7 B 181.80 (https://dejure.org/1980,2853)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Oktober 1980 - 7 B 181.80 (https://dejure.org/1980,2853)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Umwandlung eines herkömmlichen Gymnasiums in eine Sekundarstufenschule I - Gesetzesvorbehalt für die organisatorische Gliederung des Schulwesens - Gesetzesauslegung nach Zweck und Zusammenhang unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte - Bundesrechtlicher Anspruch ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1980 - 7 B 181.80
    Das Bundesverfassungsrecht gibt Eltern und Schülern keinen Anspruch auf Fortführung eines herkömmlichen Gymnasiums, dessen Schulform weder grundgesetzlich garantiert noch bundesrechtlich einheitlich festgelegt ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. Februar 1980 - 1 BvR 684/78 - [RdJB 1980, 219/221] betr. Neuordnung der gymnasialen Oberstufe in Hessen; Beschlüsse des Senats vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 7 B 195.78 - [DVBl. 1979, 354; Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 62], vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 B 192.79 - und vom 22. August 1980 - BVerwG 7 B 185.79 u. 202.79 -).

    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts führt die streitige organisatorische Umgestaltung der Heinrich-Schütz-Schule nicht zu einer erheblichen Veränderung der Unterrichtsinhalte, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt die äußersten verfassungsrechtlichen Grenzen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Landesgesetzgeb bei der Einführung neuer Schulformen zu beachten sind (vgl. BVerfGE 45, 400 [415 f.]; Beschluß vom 26. Februar 1980 - 1 BvR 684/78 -) nicht überschritten werden.

  • BVerwG, 31.01.1964 - VII C 65.62

    Rechtmäßigkeit der Schließung einer Schule - Auslegung des Begriffs der

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1980 - 7 B 181.80
    Eine Abweichung von dem Urteil des beschließenden Senats vom 31. Januar 1964 - BVerwG 7 C 65.62 - (BVerwGE 18, 40) liegt ebenfalls nicht vor, soweit das Berufungsgericht ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 SchVG für die Umwandlung der Heinrich-Schütz-Schule in eine Sekundarstufenschule I bejaht.

    Wie in dem Berufungsurteil ausgeführt wird, hat der landesgesetzliche und daher irrevisible Begriff des öffentlichen Bedürfnisses in § 23 Abs. 1 Satz 3 SchVG einen anderen Inhalt als das in der Entscheidung in BVerwGE 18, 40 (42) [BVerwG 31.01.1964 - VII C 65/62] auch aus bundesrechtlichen Erwägungen geprüfte öffentliche Bedürfnis, ob durch die Schließung einer Schule die betroffenen Eltern und Schüler "in unzumutbarer Weise beeinträchtigt" werden (vgl. dazu auch Beschluß des Senats vom 5. September 1978 - BVerwG 7 B 180.78 - [DVBl. 1978, 920; Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 60]).

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1980 - 7 B 181.80
    Diese Gesetzesauslegung entspricht den anerkannten Methoden der systematischen, teleologischen und historischen Gesetzesauslegung, die durch den formalen Wortlaut des Gesetzes nicht begrenzt wird (vgl. BVerfGE 35, 263 [279]; 48, 246 [256]).
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1980 - 7 B 181.80
    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts führt die streitige organisatorische Umgestaltung der Heinrich-Schütz-Schule nicht zu einer erheblichen Veränderung der Unterrichtsinhalte, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt die äußersten verfassungsrechtlichen Grenzen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Landesgesetzgeb bei der Einführung neuer Schulformen zu beachten sind (vgl. BVerfGE 45, 400 [415 f.]; Beschluß vom 26. Februar 1980 - 1 BvR 684/78 -) nicht überschritten werden.
  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 126/65

    Führungskräfte der Wirtschaft

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1980 - 7 B 181.80
    Die Notwendigkeit der Auslegung eines Gesetzes nimmt dem Gesetz nicht die vom Rechtsstaatsprinzip geforderte Bestimmtheit (vgl. BVerfGE 21, 245 [261]).
  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75

    Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1980 - 7 B 181.80
    Diese Gesetzesauslegung entspricht den anerkannten Methoden der systematischen, teleologischen und historischen Gesetzesauslegung, die durch den formalen Wortlaut des Gesetzes nicht begrenzt wird (vgl. BVerfGE 35, 263 [279]; 48, 246 [256]).
  • BVerwG, 15.11.1974 - VII C 12.74
    Auszug aus BVerwG, 14.10.1980 - 7 B 181.80
    Entgegen der Beschwerde weicht das angefochtene Urteil in der Frage des Gesetzesvorbehalts für die Regelung des Schulwesens nicht ab von der Rechtsprechung des beschließenden Senats in den Entscheidungen vom 15. November 1974 - BVerwG 7 C 8.73 und BVerwG 7 C 12.74 - (BVerwGE 47, 194; 47, 201) [BVerwG 15.11.1974 - VII C 8/73].
  • BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73

    Verpflichtung des Gesetzgebers zur Vornahme wesentlicher Entscheidungen im

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1980 - 7 B 181.80
    Entgegen der Beschwerde weicht das angefochtene Urteil in der Frage des Gesetzesvorbehalts für die Regelung des Schulwesens nicht ab von der Rechtsprechung des beschließenden Senats in den Entscheidungen vom 15. November 1974 - BVerwG 7 C 8.73 und BVerwG 7 C 12.74 - (BVerwGE 47, 194; 47, 201) [BVerwG 15.11.1974 - VII C 8/73].
  • BVerwG, 05.09.1978 - 7 B 180.78

    Schulorganisatorische Maßnahme - Folgewirkungen - Schulweg

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1980 - 7 B 181.80
    Wie in dem Berufungsurteil ausgeführt wird, hat der landesgesetzliche und daher irrevisible Begriff des öffentlichen Bedürfnisses in § 23 Abs. 1 Satz 3 SchVG einen anderen Inhalt als das in der Entscheidung in BVerwGE 18, 40 (42) [BVerwG 31.01.1964 - VII C 65/62] auch aus bundesrechtlichen Erwägungen geprüfte öffentliche Bedürfnis, ob durch die Schließung einer Schule die betroffenen Eltern und Schüler "in unzumutbarer Weise beeinträchtigt" werden (vgl. dazu auch Beschluß des Senats vom 5. September 1978 - BVerwG 7 B 180.78 - [DVBl. 1978, 920; Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 60]).
  • BVerwG, 25.10.1978 - 7 B 195.78

    Gymnasialklassen - Additive Gesamtschule - Verfassungsmäßigkeit der Neugliederung

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1980 - 7 B 181.80
    Das Bundesverfassungsrecht gibt Eltern und Schülern keinen Anspruch auf Fortführung eines herkömmlichen Gymnasiums, dessen Schulform weder grundgesetzlich garantiert noch bundesrechtlich einheitlich festgelegt ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. Februar 1980 - 1 BvR 684/78 - [RdJB 1980, 219/221] betr. Neuordnung der gymnasialen Oberstufe in Hessen; Beschlüsse des Senats vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 7 B 195.78 - [DVBl. 1979, 354; Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 62], vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 B 192.79 - und vom 22. August 1980 - BVerwG 7 B 185.79 u. 202.79 -).
  • BVerwG, 17.07.1980 - 7 B 192.79

    Schulwesen - Bestimmung des Unterrichtsstoffes - Schule - Gymnasiumszweig -

  • BVerwG, 30.08.1972 - VII B 43.71

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 22.08.1980 - 7 B 185.79
  • StGH Hessen, 25.11.1982 - P.St. 930

    Umwandlung eines Gymnasiums in eine Sekundarstufenschule 1

     Das Bundesverwaltungsgericht wies die von den Antragstellern gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 14. Oktober 1980 - 7 B 181.80 - zurück.
  • VGH Hessen, 11.05.1981 - VI OE 31/80
    Der vom Landesgesetzgeber gewollte Übergang vom nach herkömmlichen Schulformen gegliederten Schulwesen zu einem neugeordneten Schulwesen, welches sich weitgehend am Modell von Stufenschulen orientiert, kann übrigens auch für den Bereich der Gymnasien zur Bildung jeweils selbständiger Mittelstufenschulen (vgl. Senatsurteil vom 23.06.1980 - VI OE 90/77 - sowie Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.1980 - 7 B 181.80 -) und Oberstufenschulen (vgl. § 11 Abs. 12 SchVG) führen, so daß auch ein Gymnasialschüler, der die Gesamtschule aus bestimmten Gründen meidet, unter Umständen damit rechnen muß, die Schule nach Abschluß der Klasse 10 wechseln zu müssen.
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