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   BVerwG, 14.11.1986 - 1 CB 80.86   

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https://dejure.org/1986,7606
BVerwG, 14.11.1986 - 1 CB 80.86 (https://dejure.org/1986,7606)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.1986 - 1 CB 80.86 (https://dejure.org/1986,7606)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 1986 - 1 CB 80.86 (https://dejure.org/1986,7606)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausländerverein - Behördliches Auskunftsverlangen - Deutsche Mitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.01.1978 - 1 A 3.76

    Auflösung eines Vereins - Verbotsgründe - Verbot eines Ausländervereins -

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1986 - 1 CB 80.86
    Eine solche konkrete Gefahr ist übrigens nicht einmal notwendige Voraussetzung für das Verbot eines Ausländervereins nach § 14 Abs. 1 VereinsG (vgl. BVerwGE 55, 175 [BVerwG 25.01.1978 - 1 A 3/76]).
  • BVerwG, 08.08.1985 - 1 B 43.85

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BVerwG, 14.11.1986 - 1 CB 80.86
    Die Zulassung der Revision setzt aber voraus, daß es im Revisionsverfahren auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ankommen kann und daß die Beschwerdebegründung das Vorliegen dieser Voraussetzung aufzeigt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO; vgl. z.B. Beschluß vom 8. August 1985 - BVerwG 1 B 43.85 -, S. 3. Daran fehlt es: Die Beschwerdeschrift enthält keine Angaben darüber, inwiefern die erwähnte Rechtsfrage entgegen der Ansicht der Vorinstanzen für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein könnte.
  • Drs-Bund, 24.05.1962 - BT-Drs IV/430
    Auszug aus BVerwG, 14.11.1986 - 1 CB 80.86
    Im Urteil vom 5. April 1979 (S. 7 f.) hält das Verwaltungsgericht den § 20 DVVereinsG nämlich letztlich deswegen für unanwendbar, weil es die damalige Klägerin als Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG ansah und (unter Berufung auf Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, §§ 14, 15 RdNr. 2) aus Art. 9 Abs. 3 GG den Schluß zog, die Sondervorschriften des Vereinsgesetzes für Ausländervereine könnten für Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände von Ausländern nicht gelten (ebenso übrigens die Begründung des Regierungsentwurfs eines Vereinsgesetzes, BTDrucks. IV/430 S. 23).
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