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   BVerwG, 15.05.1990 - 1 B 61.90   

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https://dejure.org/1990,8483
BVerwG, 15.05.1990 - 1 B 61.90 (https://dejure.org/1990,8483)
BVerwG, Entscheidung vom 15.05.1990 - 1 B 61.90 (https://dejure.org/1990,8483)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Mai 1990 - 1 B 61.90 (https://dejure.org/1990,8483)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von getilgten Straftaten bei der nachträglichen Befristung einer Ausweisung - Unerheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage für die ergangene behördliche Entscheidung über die Ausweisung - Beschränkung der Prüfung, ob bei Beachtung des zuvor festgelegten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 05.04.1984 - 1 C 57.81

    Ausländer - Ausweisung - Befristung - Sperrwirkung - Ermessen

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1990 - 1 B 61.90
    Liegen dem ursprünglichen Ausweisungszweck strafgerichtliche Verurteilungen zugrunde, die im Zentralregister eingetragen waren und seinerzeit unbeschränkt verwertet werden durften, so werden die Verurteilungen und die zugrundeliegenden Taten nicht schon dann zum Nachteil des ausgewiesenen Ausländers unzulässig verwertet, wenn die Behörde nach Eintritt des Verwertungsverbots des § 51 BZRG eine nachträgliche Befristung der Wirkungen der Ausweisung mit der Begründung versagt, daß sie eine ausreichende Verwirklichung des sich aus der Ausweisungsverfügung ergebenden Ausweisungszwecks mit Rücksicht auf seine Art und sein Gewicht auch nach der nunmehr bestehenden Sachlage, insbesondere der inzwischen verstrichenen Zeit, noch nicht als gegeben ansieht (vgl. BVerwGE 69, 137 [BVerwG 05.04.1984 - 1 C 57/81]).
  • BVerwG, 07.06.1979 - 1 CB 5.78

    Befristung der Wirkung einer Ausweisung - Berücksichtigung des Schutzes von Ehe

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1990 - 1 B 61.90
    Im übrigen darf sich die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die nachträgliche Befristung der Ausweisungswirkung grundsätzlich auf die Prüfung beschränken, ob bei Beachtung des zuvor festgelegten Zwecks der Ausweisung nach dem nunmehr gegebenen Sachverhalt eine Änderung der in § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG geregelten gesetzlichen Folge der Ausweisung veranlaßt ist (Beschluß vom 7. Juni 1979 - BVerwG 1 CB 5.78 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 2; Urteil vom 14. November 1989 - BVerwG 1 C 17.89 - InfAuslR 1990, 54).
  • BVerwG, 14.11.1989 - 1 C 17.89

    Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG - Erschleichen

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1990 - 1 B 61.90
    Im übrigen darf sich die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die nachträgliche Befristung der Ausweisungswirkung grundsätzlich auf die Prüfung beschränken, ob bei Beachtung des zuvor festgelegten Zwecks der Ausweisung nach dem nunmehr gegebenen Sachverhalt eine Änderung der in § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG geregelten gesetzlichen Folge der Ausweisung veranlaßt ist (Beschluß vom 7. Juni 1979 - BVerwG 1 CB 5.78 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 2; Urteil vom 14. November 1989 - BVerwG 1 C 17.89 - InfAuslR 1990, 54).
  • OVG Niedersachsen, 24.04.2008 - 11 LB 15/08

    Antrag auf Befristung der Wirkungen einer Ausweisung; Rechtswidrigkeit einer

    Bei einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung kann von Bedeutung sein, ob der Betroffene sich nach der Ausweisung straffrei verhalten hat und ob die begangene Straftat nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes noch gegen den Betreffenden verwertet werden kann (vgl. Storr, Wenger, Eberle u. a., Zuwanderungsgesetz, 2. Aufl. 2008, § 11 AufenthG Rn. 6 u. 7; zur nur eingeschränkten Bedeutung der Tilgungsfrist bei Befristungen vgl. aber auch BVerwG, Beschl. v. 15.6.1990 - 1 B 61/90 - InfAuslR 1990, 302).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Eintritt eines Verwertungsverbotes nicht zwangsläufig einer Berücksichtigung der betreffenden Straftat im Rahmen der Befristungsentscheidung entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.6.1990, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2009 - 8 LB 158/06

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie auf eine Befristung der

    Bei einer spezialpräventiv begründeten Ausweisung kann von Bedeutung sein, ob der Betroffene sich nach der Ausweisung straffrei verhalten hat und ob die begangene Straftat nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes noch gegen den Betreffenden verwertet werden kann (vgl. Storr, Wenger, Eberle u. a., Zuwanderungsgesetz, 2. Aufl. 2008, § 11 AufenthG Rn. 6 u. 7; zur nur eingeschränkten Bedeutung der Tilgungsfrist bei Befristungen vgl. aber auch BVerwG, Beschl. v. 15.6.1990 - 1 B 61/90 -, InfAuslR 1990, 302).
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