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   BVerwG, 15.08.1980 - 7 C 45.78   

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BVerwG, 15.08.1980 - 7 C 45.78 (https://dejure.org/1980,3338)
BVerwG, Entscheidung vom 15.08.1980 - 7 C 45.78 (https://dejure.org/1980,3338)
BVerwG, Entscheidung vom 15. August 1980 - 7 C 45.78 (https://dejure.org/1980,3338)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gemeinschaftsschulen - Zusammenlegung von Bekenntnisschulen - Elternrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Auszug aus BVerwG, 15.08.1980 - 7 C 45.78
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 13. Juni 1979 - 1 BvR 699/77 - (BVerfGE 51, 268), der die Frage des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Auflösung einer katholischen Bekenntnisgrundschule in Nordrhein-Westfalen betraf, die vom Berufungsgericht durch Festlegung grundsätzlicher Klassen- oder Schulmindestfrequenzen für den geordneten Schulbetrieb angewandte Übergangslösung als solche gebilligt (vgl. BVerfGE 51, 268 [287 ff.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch hervorgehoben, daß dennoch in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob gerade die Schließung dieser Schule zur Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebes erforderlich sei, da besondere Umstände des einzelnen Falles zu dem Schluß führen könnten, daß die Auflösung auch einer kleineren Schule aus besonderen Gründen nicht als unerläßlich zu betrachten sei (vgl. BVerfGE 51, 268 [292]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang zuvor darauf hingewiesen, daß während der Übergangsfrist bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber die Befugnis der Behörden und Gerichte zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen sich auf das reduziert, "was im konkreten Fall für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebes unerläßlich war" (vgl. BVerfGE 51, 268 [291 f.] mit Bezugnahme auf BVerfGE 33, 1 [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71] [13] betr. Strafvollzug; 41, 251 [267] betr. Speyer-Kolleg).

    In seinem die Auflösung einer katholischen Bekenntnisgrundschule betreffenden Beschluß (vgl. BVerfGE 51, 268 [291 ff.]) hat das Bundesverfassungsgericht demgemäß die Erforderlichkeit der Schließung gerade dieser Schule für die Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebes geprüft und bejaht mit den Erwägungen, die Gesamtschülerzahl jener katholischen Grundschule würde sich im Hinblick auf den starken Geburtenrückgang auch in den kommenden Jahren weiter vermindern und auf längere Sicht deutlich unter 100 Schülern liegen; durch die Auflösung der katholischen Grundschule sei für die Kinder, die sie bisher besucht hätten, keine unzumutbare Situation eingetreten, zumal die katholischen Schüler, die keine Gemeinschaftsgrundschule besuchen wollten, ohne große Schwierigkeit eine andere 8, 5 km entfernte katholische Grundschule besuchen könnten und die Staat hierfür einen kostenlosen Schulbusverkehr eingerichtet habe; ein Bedürfnis nach Fortbestehen dieser Bekenntnisgrundschule wäre auch gemäß § 16 a Abs. 4 und 5 SchOG n.F. nicht gegeben und schließlich würden durch die Auflösung der Bekenntnisgrundschule deren Schüler und die Eltern nicht willkürlich behandelt und gegenüber Gemeinschaftsgrundschulen nicht diskriminiert.

    Das Berufungsgericht hat starr darauf abgestellt, daß die von ihm für die Übergangszeit für erforderlich gehaltene Zahl von mindestens 300 Schülern bei der Hauptschule "Flughafenstraße" im Schuljahr 1976/77 nicht erreicht wurde, ohne die weitere im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung überschaubare, zukünftige Entwicklung der Schülerzahlen zu prüfen und zu berücksichtigen, was bei einem schulorganisatorischen Verwaltungsakt der vorliegenden Art geboten erscheint (vgl. Urteil des Senats vom 3. Juni 1977 - BVerwG 7 C 28.76 - [Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 51]; OVG Münster, Urteil vom 26. Januar 1979 - V A 1363/77 betr. Auflösrang der Bekenntnisgrundschule, die Gegenstand der Entscheidung in BVerfGE 51, 268 war).

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerwG, 15.08.1980 - 7 C 45.78
    Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang zuvor darauf hingewiesen, daß während der Übergangsfrist bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber die Befugnis der Behörden und Gerichte zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen sich auf das reduziert, "was im konkreten Fall für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebes unerläßlich war" (vgl. BVerfGE 51, 268 [291 f.] mit Bezugnahme auf BVerfGE 33, 1 [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71] [13] betr. Strafvollzug; 41, 251 [267] betr. Speyer-Kolleg).
  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus BVerwG, 15.08.1980 - 7 C 45.78
    Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang zuvor darauf hingewiesen, daß während der Übergangsfrist bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber die Befugnis der Behörden und Gerichte zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen sich auf das reduziert, "was im konkreten Fall für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebes unerläßlich war" (vgl. BVerfGE 51, 268 [291 f.] mit Bezugnahme auf BVerfGE 33, 1 [BVerfG 14.03.1972 - 2 BvR 41/71] [13] betr. Strafvollzug; 41, 251 [267] betr. Speyer-Kolleg).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68

    Gemeinschaftsschule

    Auszug aus BVerwG, 15.08.1980 - 7 C 45.78
    Der Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes bei der Zusammenlegung von Hauptschulen steht nicht entgegen, daß sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kein Anspruch auf Fortführung einer Bekenntnishauptschule herleiten läßt, wenn ein geordneter Schulbetrieb mangels ungenügender Schülerzahlen nicht mehr gewährleistet ist, vielmehr der Fortbestand auch einer durch Elternwahlrecht begründeten Bekenntnisschule von der Einhaltung einer Mindestbetriebsgröße abhängig gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 41, 88 [114]).
  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76

    Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m.

    Auszug aus BVerwG, 15.08.1980 - 7 C 45.78
    Die Frage, welche Klassen- oder Schülermindestfrequenzen zur Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebes erforderlich sind, ist - anders als etwa der Fall der übergangsweisen Fortgeltung einer als Verwaltungsvorschrift erlassenen Reifeprüfungsordnung oder Versetzungsordnung (vgl. dazu BVerfGE 48, 29 [38 f.]; BVerwGE 56, 155 [162]) - trotz der unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG erstrebenswerten weitgehend einheitlichen Handhabung nicht ausnahmslos zwingend für sämtliche Schulen des Landes einheitlich, sondern nach den konkreten Betriebsverhältnissen der jeweiligen von einer Auflösung betroffenen Schule zu prüfen und zu beantworten.
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 24/76

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerwG, 15.08.1980 - 7 C 45.78
    Die Frage, welche Klassen- oder Schülermindestfrequenzen zur Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebes erforderlich sind, ist - anders als etwa der Fall der übergangsweisen Fortgeltung einer als Verwaltungsvorschrift erlassenen Reifeprüfungsordnung oder Versetzungsordnung (vgl. dazu BVerfGE 48, 29 [38 f.]; BVerwGE 56, 155 [162]) - trotz der unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG erstrebenswerten weitgehend einheitlichen Handhabung nicht ausnahmslos zwingend für sämtliche Schulen des Landes einheitlich, sondern nach den konkreten Betriebsverhältnissen der jeweiligen von einer Auflösung betroffenen Schule zu prüfen und zu beantworten.
  • BVerwG, 03.06.1977 - 7 C 28.76
    Auszug aus BVerwG, 15.08.1980 - 7 C 45.78
    Das Berufungsgericht hat starr darauf abgestellt, daß die von ihm für die Übergangszeit für erforderlich gehaltene Zahl von mindestens 300 Schülern bei der Hauptschule "Flughafenstraße" im Schuljahr 1976/77 nicht erreicht wurde, ohne die weitere im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung überschaubare, zukünftige Entwicklung der Schülerzahlen zu prüfen und zu berücksichtigen, was bei einem schulorganisatorischen Verwaltungsakt der vorliegenden Art geboten erscheint (vgl. Urteil des Senats vom 3. Juni 1977 - BVerwG 7 C 28.76 - [Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 51]; OVG Münster, Urteil vom 26. Januar 1979 - V A 1363/77 betr. Auflösrang der Bekenntnisgrundschule, die Gegenstand der Entscheidung in BVerfGE 51, 268 war).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.1979 - V A 1363/77
    Auszug aus BVerwG, 15.08.1980 - 7 C 45.78
    Das Berufungsgericht hat starr darauf abgestellt, daß die von ihm für die Übergangszeit für erforderlich gehaltene Zahl von mindestens 300 Schülern bei der Hauptschule "Flughafenstraße" im Schuljahr 1976/77 nicht erreicht wurde, ohne die weitere im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung überschaubare, zukünftige Entwicklung der Schülerzahlen zu prüfen und zu berücksichtigen, was bei einem schulorganisatorischen Verwaltungsakt der vorliegenden Art geboten erscheint (vgl. Urteil des Senats vom 3. Juni 1977 - BVerwG 7 C 28.76 - [Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 51]; OVG Münster, Urteil vom 26. Januar 1979 - V A 1363/77 betr. Auflösrang der Bekenntnisgrundschule, die Gegenstand der Entscheidung in BVerfGE 51, 268 war).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.1977 - V A 722/75
    Auszug aus BVerwG, 15.08.1980 - 7 C 45.78
    Die Berufung der Kläger wies das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 24. Juni 1977 (DVBl. 1978, 278) zurück:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.1991 - 15 A 1484/89

    Fortführung einer Hauptschule; Soziale und kulturelle Entwicklung

    Der hierzu in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Wesentlichkeitstheorie, (vgl. zusammenfassend z. B.: BVerfG, Beschluß vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 [274]) , die unter Berücksichtigung der spezifischen Ausprägung des Vorbehalts des Gesetzes für den Bereich des öffentlichen Schulwesens - (vgl. BVerfG, Beschluß vom 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251 ff.; OVG NW, Urteil vom 24.06.1977 - V A 722/75 -, DVBl. 1978, 278 ff.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 15.08.1980 - 7 C 45.78 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG 421 Nr. 72) anzuwenden ist, hat der Landesgesetzgeber Rechnung getragen.
  • BVerwG, 22.01.1981 - 7 B 156.80

    Zu vertretende Unklarheit auf Grund unvollständiger Angaben in einem

    Daß belastende Regelungen des Schul- und Prüfungsrechts von der Möglichkeit übergangsweiser Fortgeltung rechtlich nicht ausgeschlossen sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 56, 155 [161 f.]; Urteil vom 15. August 1980 - BVerwG 7 C 45.78 - [DokBer A 1980, 333]; Beschluß vom 31. Mai 1978 - BVerwG 7 B 21.77 -, jeweils mit weiteren Hinweisen).
  • VG Magdeburg, 08.08.2003 - 5 B 490/03
    So hat auch das BVerwG (Urteil vom 15.08.1980, 7 C 45.78) in dem Revisionsverfahren zu der Entscheidung des OVG Münster mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG ausgeführt, dass dies nur im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei und die Befugnis der Behörden und Gerichte zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen sich auf das reduziere, "was im konkreten Fall für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebes unerlässlich war." Zudem lag die neue gesetzliche Regelung dort bereits im Entwurf vor.
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