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   BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88   

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BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88 (https://dejure.org/1989,2030)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1989 - 4 C 29.88 (https://dejure.org/1989,2030)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1989 - 4 C 29.88 (https://dejure.org/1989,2030)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückübereignung fehlgeschlagener Enteignungen - Enteignung durch landesrechtlcihe Vorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2400
  • MDR 1990, 591
  • NVwZ 1990, 962 (Ls.)
  • ZfBR 1990, 203
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 08.11.1967 - IV C 101.65

    Enteignung wegen geplanter Errichtung einer Umgehungsstraße - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88
    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 28, 184) wird aufgegeben.

    § 174 Abs. 3 BBauG 1960, wonach eingeleitete Enteignungsverfahren nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen seien, beziehe sich dem gebräuchlichen Wortsinn entsprechend nur auf Verfahren, in denen die Enteignung eingeleitet, aber noch nicht vollzogen gewesen sei (Abweichung von BVerwGE 28, 184 [BVerwG 08.11.1967 - IV C 101/65]).

    Das Bundesverfassungsgericht hatte aber keinen Anlaß, darauf näher einzugehen; es ist vielmehr offensichtlich von der einfachgesetzlichen Beurteilung der Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 8. November 1967 - BVerwG 4 C 101.65 - BVerwGE 28, 184) ausgegangen, dem diese als oberstem Fachgericht zusteht.

    Dies war indes zu befürchten, da vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1974 (a.a.O.) ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Rückübereignung nicht anerkannt war (so noch Urteil des Senats vom 8. November 1967, a.a.O.).

    In seinem Urteil vom 8. November 1967 - BVerwG 4 C 101.65 - (BVerwGE 28, 184 [BVerwG 08.11.1967 - IV C 101/65]) hat der Senat die Auffassung vertreten, daß § 102 BBauG auf Altfälle der vorliegenden Art nicht anzuwenden sei, weil § 179 Abs. 1 BBauG nicht auch den Fall der - dort vorliegenden - Enteignung nach § 11 Satz 2 Preußisches Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 (GS. S. 561) erfasse.

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]) habe nicht ausgeschlossen, daß die Rückabwicklung einer Enteignung bei nicht zweckentsprechender Verwendung des enteigneten Objekts in der Form eines Rückenteignungsverfahrens verwirklicht werden und damit der Eigentumsgarantie genügt werden könne.

    Die Kläger haben ihr Begehren in zulässiger Weise auf einen solchen, gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1974 - 1 BvR 32/68 - (BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]) unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG herzuleitenden Anspruch beschränkt; sie verfolgen in diesem Verfahren nicht auch einfachgesetzliche "Rückenteignungsansprüche" aus § 102 BBauG/BauGB, die sie vorsorglich bei dem dafür zuständigen Regierungspräsidenten in Darmstadt geltend gemacht haben und zu deren klageweiser Durchsetzung das Baulandgericht zuständig wäre (vgl. § 157 BBauG/§ 217 BauGB).

    Der Revision ist ferner nicht darin zu folgen, daß das Bundesverfassungsgericht durch seinen Beschluß vom 12. November 1974 (a.a.O.) gemäß § 31 BVerfGG bindend entschieden habe, § 102 BBauG komme in Fällen der vorliegenden Art nicht zur Anwendung und gelte insbesondere nicht für landesrechtliche Enteignungen vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes.

    Dies war indes zu befürchten, da vor dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1974 (a.a.O.) ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Rückübereignung nicht anerkannt war (so noch Urteil des Senats vom 8. November 1967, a.a.O.).

  • BGH, 21.02.1980 - III ZR 65/78

    Berechnung der Entschädigung für eine sog. Rückenteignung

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in den Gründen seines Urteils vom 21. Februar 1980 - III ZR 65/78 - (BGHZ 76, 365 [BGH 21.02.1980 - III ZR 65/78]) ausgeführt, daß der dort von der klagenden Gemeinde geltend gemachte Anspruch auf "Entschädigung" wegen "Rückenteignung" keine einfachgesetzliche Grundlage in einer Norm des Bundes- oder einschlägigen Landesrechts habe.
  • BGH, 30.01.1961 - III ZR 228/59

    Begründetheit der Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und Herausgabe der

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88
    Auch wenn die Rückabwicklung einer zweckverfehlten Enteignung als deren "Kehrseite" bezeichnet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1961 - III ZR 228/59 - WM 1961, 539 ), folgt daraus nicht, daß der Enteignungsbegünstigte sein Recht als von vornherein mit einem Rückübereignungsanspruch des früheren Eigentümers belastet erworben hätte (andere Auffassung Schmidt-Aßmann in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 102 Rdnr. 11).
  • BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 19.93

    Offene Vermögensfragen: Rückabwicklung nach fehlgeschlagener Enteignung in der

    Der Gesetzgeber hat damit im Rahmen seines Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz zu bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), eine abschließende einfachgesetzliche Regelung der städtebaulichen "Rückenteignung" getroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 29.88 - NJW 1990, 2400).

    Ausdrücklich entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht dies für Sachverhalte, in denen der Enteignungszweck erst nach Inkrafttreten des § 102 BBauG verfehlt worden ist (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1989, a.a.O.).

    Das Bundesbaugesetz wollte aber die davon betroffenen früheren Eigentümer einerseits nicht schlechterstellen, ihnen also ein bislang vorgesehenes Rückerwerbsrecht erhalten, sie aber andererseits gegenüber den Neufällen auch nicht besserstellen und sie deshalb grundsätzlich den Modalitäten des § 102 BBauG/BauGB, beispielsweise hinsichtlich der Antragsfristen, unterwerfen (vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989, a.a.O. S. 2401 f.).

  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94

    Rückübereignungsanspruch

    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 15. Dezember 1989 (NJW 1990, S. 2400) unter anderem ausgeführt, § 102 BBauG/BauGB sei nur auf solche vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erfolgten städtebaulichen Enteignungsvorgänge zu erstrecken, in denen der frühere Eigentümer entweder ein verfassungsunmittelbares oder ein durch vorkonstitutionelles Recht eingeräumtes Rückerwerbsrecht geltend machen kann; es hat weiter festgestellt, daß das Recht der Deutschen Demokratischen Republik Rückerwerbsrechte nicht gekannt hat.
  • LG Dresden, 20.01.1994 - O-Baul 2/93
    Seit der grundlegenden und nach § 31 GVG bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, ist § 102 BauGB jedoch als einfachgesetzliche Konkretisierung dieses grundsätzlich auch direkt aus der Verfassung herzuleitenden Anspruchs auf Rückenteignung anzusehen (h.M. BVerwG, NJW 90, 2400; VG Meiningen, ZOV 93, 283, 284; von Trott zu Solz, ZOV 91, 67, 71; Schrödter/Breuer, BauGB , § 102 Rn. 2 ff; Schmidt-Aßmann, E/Z/B, BauGB , § 102 Rn. 7 ff m.w.N.).

    Dem steht auch nicht die Entscheidung des BVerwG vom 15.12.1989 (NJW 90, 2400 ff) entgegen.

    Dagegen werde in § 102 I BBauG/ BauGB gerade nicht vorausgesetzt, daß der "enteignete frühere (Grund-) Eigentümer" nach den Vorschriften des BBauG/ BauGB enteignet worden sei (BVerwG, NJW 90, 2400, 2401).

  • BGH, 03.04.2008 - III ZR 78/07

    Höhe und Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung

    Daran ändert auch nichts, dass der ehemalige Eigentümer unter Umständen in einem späteren Zeitpunkt einen Anspruch darauf haben kann, den enteigneten Gegenstand zurückzuerhalten (vgl. BVerwG NJW 1990, 2400).
  • BVerwG, 22.03.1990 - 4 C 24.86

    Umlegungsverfahren: Wann findet Rückübereignung statt?

    Sie ist auch dann anwendbar, wenn der Umlegungsbeschluß vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am29. Oktober 1960 ergangen, der Zweck der Maßnahme aber erst später entfallen ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 29.88 -).
  • BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89

    Rechtmäßigkeit einer Fehlbelegungsabgabe - Wohnungsfürsorge der Deutschen

    Solange der Gesetzgeber die Modalitäten eines solchen Anspruchs nicht geregelt hat, müssen Inhalt, Umfang und Voraussetzungen seiner Geltendmachung von der Rechtsprechung in unmittelbarer Anwendung der verfassungsrechtlichen Vorgaben umrissen werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. November 1974 - 1 BvR 32/68 - BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68] m. weit. Nachw.; BVerwG, Urteile vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 232 S. 19 und vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 29.88 - Buchholz 406.11 § 102 BBauG/BauGB Nr. 1 S. 1 ).
  • BGH, 16.10.1997 - III ZR 176/96

    Rückübereignung eines zu Zeiten der DDR gegen Entschädigung enteigneten

    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BVerwG, NJW 1990, 2400; Senatsurteil vom 19. Januar 1995 - III ZR 104/93 = NJW 1995, 1278) bietet die Regelung des § 102 BauGB (früher BBauG) nach ihrer rechtlichen Ausgestaltung sowie ihrem Sinn und Zweck ein geeignetes, praktikables Instrumentarium für die Rückabwicklung fehlgeschlagener städtebaulicher Enteignungen auch in "Altfällen", d.h. solcher, die auf früheren, auch das Baugesetzbuch (früher Bundesbaugesetz) außer Kraft gesetzten Regelungen beruhten.
  • BVerfG, 23.07.1997 - 1 BvR 332/90

    Geltung des § 102 BBauG/BauGB für Rückübereignungsansprüche in sogenannten

    Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 15. Dezember 1989 (vgl. NJW 1990, S. 2400) fest, daß die nähere Ausgestaltung des aus Art. 14 GG fließenden Rückerwerbsrechts für Fälle der vorliegenden Art in den §§ 102 ff. BBauG/BauGB speziell geregelt sei.
  • BGH, 23.02.1995 - III ZR 58/94

    Anspruch auf Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Enteignung eines Grundstücks

    In den vom Bundesverfassungsgericht, vom Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen war das betroffene Grundeigentum zum Zeitpunkt seines Entzuges als subjektives Recht des Bürgers gegen den Staat verbürgt (vgl. BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]; BVerwG NJW 1990, 2400; Senatsurteile BGHZ 76, 365 und vom 19. Januar 1995 - III ZR 104/93 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 19.01.1995 - III ZR 104/93

    Anwendbarkeit der rückenteignungsrechtlichen Regelungen auf Altfälle

    Diese Klage blieb in allen Rechtszügen, zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 15. Dezember 1989 - 4 C 29.88 = NJW 1990, 2400 = BRS 53 Nr. 115), erfolglos.
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