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   BVerwG, 17.04.2013 - 2 B 109.11   

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BVerwG, 17.04.2013 - 2 B 109.11 (https://dejure.org/2013,10738)
BVerwG, Entscheidung vom 17.04.2013 - 2 B 109.11 (https://dejure.org/2013,10738)
BVerwG, Entscheidung vom 17. April 2013 - 2 B 109.11 (https://dejure.org/2013,10738)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsrechtliche Klärung des grundsätzlichen Ausschlusses der Gewährung eines Kindererziehungszuschlages gemäß § 50a BeamtVG durch die Gewährung der Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 S. 2 BeamtVG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2013 - 2 B 109.11
    Sie bezieht sich damit auf die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 12. März 1996 - 1 BvR 609/90 u.a - (BVerfGE 94, 241 ), der sich mit der Ungleichbehandlung von Kindererziehungszeiten im damaligen Rentenversicherungsrecht befasst.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2013 - 2 B 109.11
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - von der Beschwerde zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 23.06.2005 - 2 C 25.04

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; Mindestruhegehalt.

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2013 - 2 B 109.11
    Die Beschwerde rügt eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu dem Urteil des Senats vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 C 25.04 - (BVerwGE 124, 19 ff. = Buchholz 239.1 § 14a BeamtVG Nr. 4).
  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2013 - 2 B 109.11
    Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung setzt voraus, dass die Beschwerde eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass die Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 ).
  • BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 57.09

    Ruhegehalt; Versorgungsbezüge; Mitglied der Bundesregierung; Bundesminister;

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2013 - 2 B 109.11
    Das beitragsfinanzierte Rentenversicherungssystem unterscheidet sich aber grundlegend vom System der Beamtenversorgung, das aufgrund des Alimentationsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 5 GG als Vollversorgung konzipiert ist; insbesondere ist dem Rentenversicherungsrecht eine Mindestversorgung fremd (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 24. November 2011 - BVerwG 2 C 57.09 - BVerwGE 141, 210 = Buchholz 11 Art. 64 GG Nr. 1 Rn. 35 f. m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2013 - 3 A 2192/10

    Anspruch einer Beamtin auf einen vorübergehenden Pflegeergänzungszuschlag und

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2013 - 2 B 109.11
    Ob dies - wie mit dem ersten Halbsatz der zweiten Frage thematisiert wird - vor der Gesetzesänderung anders war (so OVG Münster, Urteil vom 12. Februar 2013 - 3 A 2192/10 - juris Rn. 28 ff. m.w.N), ist nicht entscheidungserheblich, da es vorliegend nur um die Rechtslage nach der Gesetzesänderung geht; die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen der Instanzgerichte zur früheren Rechtslage sind unbehelflich.
  • OVG Niedersachsen, 08.12.2015 - 5 LB 84/15

    Amtsabhängige Mindestversorgung; amtsbezogene Mindestversorgung; amtsunabhängige

    Soweit die Beklagte damit argumentiere, dass diese Entscheidung durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2011 (- 10 A 10132/11 -) aufgehoben und das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 17. April 2013 (- BVerwG 2 B 109/11 -) zurückgewiesen habe, werde darauf hingewiesen, dass die genannte bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung allein dem Vorhandensein von Darlegungsmängeln geschuldet gewesen sei.

    Damit schließt sich auch der Senat der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz an, welches in seinem Urteil vom 22. Juli 2011 (- 10 A 10132/11 -, a. a. O.) festgestellt hat, dass die - mit § 58 Abs. 8 Satz 2 NBeamtVG vergleichbare - Ausschlussregelung des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG in der Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in Kraft seit dem 12. Februar 2009, mit höherrangigem Recht vereinbar ist (Rn. 25ff.; die gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.4.2013 - BVerwG 2 B 109.11 -, juris, zurückgewiesen).

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2015 - 5 LA 201/14

    Kindererziehungsergänzungszuschlag

    Soweit die Beklagte damit argumentiere, dass dieses Urteil durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2011 (- 10 A 10132/11 -) aufgehoben und die entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2013 (- BVerwG 2 B 109/11 -) zurückgewiesen worden sei, müsse darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts allein dem Vorhandensein von Darlegungsmängeln geschuldet gewesen sei.

    Die Kammer teile zwar die Auffassung der Klägerin, dass die Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung - insoweit parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung - auch den in der Kindererziehung liegenden Wert für die Allgemeinheit systemgerecht honorieren sollten; insoweit greife der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 17. April 2013 (- BVerwG 2 B 109.11 -, juris Rn. 10) zur mangelnden Vergleichbarkeit von Renten- und Pensionssystem zu kurz.

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2015 - 5 LA 200/14

    Kindererziehungszuschlag

    Soweit die Beklagte damit argumentiere, dass dieses Urteil durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2011 (- 10 A 10132/11 -) aufgehoben und die entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2013 (- BVerwG 2 B 109/11 -) zurückgewiesen worden sei, müsse darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts allein dem Vorhandensein von Darlegungsmängeln geschuldet gewesen sei.

    Die Kammer teile zwar die Auffassung der Klägerin, dass die Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung - insoweit parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung - auch den in der Kindererziehung liegenden Wert für die Allgemeinheit systemgerecht honorieren sollten; insoweit greife der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 17. April 2013 (- BVerwG 2 B 109.11 -, juris Rn. 10) zur mangelnden Vergleichbarkeit von Renten- und Pensionssystem zu kurz.

  • VGH Bayern, 04.06.2014 - 14 B 13.1961

    Eine den Anwendungsbereich des § 50a BeamtVG einschränkende Auslegung führt dazu,

    Nachdem diese Folge sämtliche Empfänger einer Mindestversorgung trifft und nicht erkennbar ist, dass mehr Frauen als Männer eine solche beziehen, liegt auch keine Diskriminierung wegen des Geschlechts vor (vgl. OVG RhPf, U.v. 22.7.2011 - 10 A 10132/11 - DÖD 2011, 293; BVerwG, B.v. 17.4.2013 - 2 B 109.11 - juris Rn. 11).
  • OVG Niedersachsen, 25.11.2014 - 5 LB 69/14

    Kindererziehungsergänzungszuschlag; Mindestruhegehalt; Mindestversorgung;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage in seinem Beschluss vom 17. April 2013 (- BVerwG 2 B 109.11 -, juris Rn 7), mit dem es die Beschwerde zurückgewiesen hat, jedoch nicht beantwortet, weil es die Frage als in jenem Fall nicht entscheidungserheblich eingestuft hat.
  • BVerwG, 06.05.2014 - 2 B 68.13

    Anforderungen an einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Begründungspflicht

    Die mit der Beschwerde geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2004 (- BVerwG 2 C 22.03 - ZBR 2005, 88) liegt nicht vor, weil die Entscheidungen nicht zu derselben Rechtsvorschrift ergangen sind (vgl. zu diesem Erfordernis etwa Beschlüsse vom 4. Februar 1999 - BVerwG 6 B 131.98 - Buchholz 251.8 § 94 RhPPersVG Nr. 1 = NVwZ-RR 1999, 374 und vom 17. April 2013 - BVerwG 2 B 109.11 - juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 16.04.2014 - 5 LA 13/14

    Möglichkeit der Erhöhung eines Mindestruhegehalts um einen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage in seinem Beschluss vom 17. April 2013 (- BVerwG 2 B 109.11 -, juris Rn 7), mit dem es die Beschwerde zurückgewiesen hat, jedoch nicht beantwortet, weil es die Frage als in jenem Fall nicht entscheidungserheblich eingestuft hat.
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