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   BVerwG, 18.02.1983 - 1 C 144.80   

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BVerwG, 18.02.1983 - 1 C 144.80 (https://dejure.org/1983,1180)
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.1983 - 1 C 144.80 (https://dejure.org/1983,1180)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 1983 - 1 C 144.80 (https://dejure.org/1983,1180)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Waffenerlaubnis - Waffenbesitzverbot - Besitzausübung - Widerruf der Waffenbesitzkarte - Eingetragene Waffen - Voraussetzungen der Sicherstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1192
  • NVwZ 1984, 378 (Ls.)
  • DÖV 1983, 591
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.12.1978 - 1 C 94.76

    Waffenanmeldungen - Waffenbesitzverbot - Erteilung einer Waffenbesitzkarte -

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1983 - 1 C 144.80
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 40 Abs. 1 WaffG in einem weiten Sinne zu verstehen und umfaßt in seinen Voraussetzungen die durch Tatsachen gerechtfertigte allgemeine Besorgnis, der Waffenbesitzer werde mit seinen Waffen so umgehen, daß andere Personen dadurch zu Schaden kommen können (Urteile vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 94.76 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14, und - BVerwG 1 C 19.77 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 20).

    Ein Waffenbesitzverbot steht der Ausübung tatsächlicher Gewalt über die von ihm erfaßten Gegenstände zwingend entgegen; es hindert damit einerseits die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 94.76 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14) und erzwingt andererseits den Widerruf einer zuvor erteilten Waffenbesitzkarte nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 76, weil Personen, gegen die ein Verbot nach § 40 WaffG 76 ergangen ist, auch die weitere Innehabung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen nicht erlaubt werden darf.

  • BVerwG, 18.02.1983 - 1 C 158.80

    Waffenbesitzkarte - Nachträgliche Unzuverlässigkeit - Widerruf der

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1983 - 1 C 144.80
    Eine nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 erteile Waffenbesitzkarte ist eine Erlaubnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 76 (Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 1 C 158.80 -).
  • BVerwG, 06.12.1978 - 1 C 19.77

    Waffenbesitzverbot als Dauerverwaltungsakt - Besorgnis missbräuchlicher

    Auszug aus BVerwG, 18.02.1983 - 1 C 144.80
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 40 Abs. 1 WaffG in einem weiten Sinne zu verstehen und umfaßt in seinen Voraussetzungen die durch Tatsachen gerechtfertigte allgemeine Besorgnis, der Waffenbesitzer werde mit seinen Waffen so umgehen, daß andere Personen dadurch zu Schaden kommen können (Urteile vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 94.76 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14, und - BVerwG 1 C 19.77 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 20).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.1997 - 20 A 1399/96
    Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - 1 C 94.76 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14 (S. 43 f.); Urteil vom 18. Februar 1983 - 1 C 144.80 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 35 (S. 35); Beschluß vom 3. März 1994 - 1 B 8.94 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 69. Eine derartige zukunftsgerichtete Aussage muß sich, soll sie vor dem Gesetz Bestand haben, auf Tatsachen stützen können, die den Schluß zulassen, der Waffeninhaber verdiene künftig nicht mehr das nach dem Waffengesetz zu fordernde Vertrauen, er werde mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewußt umgehen.

    Unabhängig von der Frage, ob § 40 Abs. 1 WaffG für eine Befristung des Waffenbesitzverbots überhaupt Raum läßt, vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. März 1994 - 1 B 8.94 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 69; Urteil vom 18. Februar 1983 - 1 C 144.80 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 35 (S. 36), besteht hierfür jedenfalls im Falle des Klägers kein Anlaß.

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 1 C 144.80 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 35 (S. 37).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.1993 - 1 S 1223/93

    Sicherstellung einer Waffe - sofortige Vollziehbarkeit oder Bestandskraft der

    Damit handelt es sich bei der Sicherstellung nach § 48 Abs. 2 Satz 2 WaffG anders als bei der nach § 40 Abs. 2 WaffG (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.2.1983 - 1 C 144.80 -, Buchholz 402.5 Nr. 35 WaffG), nicht lediglich um eine vorübergehende Maßnahme, sondern um die Vollstreckung der waffenrechtlichen Anordnung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG.

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann daher die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 40 Abs. 2 WaffG (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 18.2.1983 - 1 C 144.80 -, a.a.O.) nicht auf die Sicherstellung nach § 48 Abs. 2 Satz 2 WaffG übertragen werden.

    Sie verlangt daher nicht, daß das Waffenbesitzverbot bestandskräftig oder sofort vollziehbar ist (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 18.2.1983 - 1 C 144.80 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.03.1994 - 1 B 8.94

    Waffenbesitzverbot wegen missbräuchlicher Verwendung einer Waffe

    (Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 1 C 144.80 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 35 S. 35 m.w.N.).

    Unbeschadet der vom Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung offengelassenen Frage, ob § 40 Abs. 1 WaffG für eine Befristung des Verbots überhaupt Raum läßt, kommt diese nur in Betracht, wenn sich übersehen läßt, daß der Grund, der zum Erlaß des Waffenbesitzverbots geführt hat, zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt wieder entfallen sein wird (vgl. Urteil vom 18. Februar 1983, a.a.O. S. 36).

  • VG Freiburg, 02.06.2008 - 1 K 590/08

    Verwaltungsvollstreckung - Sicherstellung einer Waffe; Verwaltungsaktsqualität

    Vergleichbar der Beschlagnahme (§ 33 PolG) ist die Sicherstellung nach § 46 WaffG eine waffenrechtliche Standard- bzw. Einzelmaßnahme und stellt einen Verwaltungsakt dar, mit dem der Waffenbesitzer verpflichtet wird, zwecks vorübergehender Absicherung eines bestehenden Waffenbesitzverbots die Waffe herauszugeben bzw. ihre Wegnahme und die anschließende Begründung amtlichen Gewahrsams zu dulden (Steindorff, WaffR, 8. Aufl. 2007, § 37 Rdnr. 7; vgl. in diesem Sinne auch BVerwG, Urt. v. 18.2.1983 - 1 C 144/80 - NJW 1984, 1192, zum Waffenbesitzverbot und zur Sicherstellung nach § 40 Abs. 1 WaffG 1976; ferner Meyer, GewArch 1998, 89, 98).
  • VGH Bayern, 04.03.2021 - 24 ZB 20.3095

    Waffenbesitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen

    Die Auffassung des Erstgerichts, dass die vom Kläger sowohl am 24. Oktober 2017 gegenüber zwei Finanzbeamten als auch bei der Durchsuchung seines Anwesens nach Waffen am 17. Januar 2018 gegenüber mehreren Polizeibeamten gezeigten Persönlichkeitszüge und Verhaltensmuster befürchten lassen, dass er Waffen und Munition in einer Art und Weise verwenden werde, bei der Dritte zu Schaden kommen, rechtfertigt auch nach Ansicht des Senats die Besorgnis, er werde bei einer künftigen vermeintlichen Bedrohung auch von Waffen Gebrauch machen und dadurch anderen Menschen Schaden zufügen (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.1983 - 1 C 144/80 - juris).
  • VG Regensburg, 02.02.2021 - RN 4 K 19.1980

    Waffenverbot wegen erheblicher strafrechtlicher Verurteilungen

    Bei der betreffenden Person muss aufgrund ihres bisherigen Verhaltens oder wegen körperlicher oder geistiger Mängel zu befürchten sein, dass Waffen oder Munition in einer Art und Weise verwendet werden, bei der Dritte zu Schaden kommen (BVerwG, U. v. 08.02.1983 - 1 C 144/80 - NJW 1984, 1192; zur Anwendung auf die aktuelle Fassung des Waffengesetzes: Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 41 Rn.4).
  • VG Düsseldorf, 23.07.2003 - 18 K 7801/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines angeordneten Waffenbesitzverbots;

    Das ist dann der Fall, wenn Tatsachen die Besorgnis rechtfertigen, der Waffenbesitzer werde mit seinen Waffen so umgehen, dass andere Personen zu Schaden kommen, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 1 C 144.80 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 35, S. 35 m.w.N.; Beschluss vom 3. März 1994 - 1 B 8/94 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 69.
  • VG Gelsenkirchen, 26.08.2002 - 17 L 1179/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Waffenverbots und Munitionsverbots;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 1 C 144/80 -, …

    vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 1 C 144/80 -, …

  • VG Karlsruhe, 21.07.1999 - 10 K 59/99
    Eine solche Besorgnis kann sich auch aus der nicht sorgfältigen Verwahrung einer Waffe ergeben, durch die einer zum Waffenbesitz nicht berechtigten Person der Zugriff auf die Waffe ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Urteile.v. 06.12.1978, Buchholz 402.5, Waffengesetz, Nr. 14, Urt. v. 18.02.1983, DÖV 1983, S. 591 u. B.v. 03.03.1994, NVwZ-RR 1994, S. 442).

    Ein Waffenbesitzverbot steht der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die von ihm erfassten Gegenstände - "Schusswaffen und Munition" - zwingend entgegen; es hindert damit einerseits die Erteilung einer Waffenbesitzkarte und erzwingt andererseits den Widerruf einer zuvor erteilten Waffenbesitzkarte, weil Personen, gegen die ein Verbot nach § 40 WaffG ergangen ist, selbstverständlich auch die weitere Innehabung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen nicht erlaubt werden darf (vgl. BVerwG, Urt.v. 06.12.1978, aaO u. Urt.v. 18.02.1983, aaO).

  • VG Münster, 26.09.2006 - 1 K 593/04

    Untersagung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 1 C 144.80 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 35 (Seite 37).
  • VG Regensburg, 10.11.2020 - RN 4 K 19.153

    Ein Waffenverbot zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit und wegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2004 - 20 B 1780/04

    Anforderungen an die Erteilung eines Waffenbesitzverbots;

  • VG Chemnitz, 16.01.2004 - 3 K 1317/03

    Rechtmäßigkeit eines Waffenbesitzverbots; Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

  • VG Würzburg, 16.03.2009 - W 5 X 09.201

    Sicherstellung von Waffen; Wohnungsdurchsuchung

  • BVerwG, 29.06.1984 - 1 B 46.84

    Erforderlichkeit des Widerrufs der zuvor erteilten Waffenbesitzkarte vor

  • VG Augsburg, 15.06.2011 - Au 4 S 11.793

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Widerruf der Waffenbesitzkarte

  • BVerwG, 16.10.1986 - 1 B 182.86

    Anwendbarkeit der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

  • BVerwG, 25.04.1986 - 1 CB 34.86

    Rechtsmittel

  • VGH Hessen, 22.03.1988 - 11 UE 2254/85
  • VGH Hessen, 23.09.1987 - 11 UE 2671/86
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