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   BVerwG, 18.05.2009 - 5 B 22.09   

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BVerwG, 18.05.2009 - 5 B 22.09 (https://dejure.org/2009,19472)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.2009 - 5 B 22.09 (https://dejure.org/2009,19472)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 2009 - 5 B 22.09 (https://dejure.org/2009,19472)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit für die Fortgewährung der Hilfe für junge Volljährige nach Änderung der Hilfeform

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 86a Abs. 4; SGB VIII § 89a Abs. 1
    Zuständigkeit für die Fortgewährung der Hilfe für junge Volljährige nach Änderung der Hilfeform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 56.01

    Betreutes Einzelwohnen, Zuständigkeit bei Wechsel von Voll- zeitpflege zu -;

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2009 - 5 B 22.09
    4 In der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. November 2002 BVerwG 5 C 56.01 BVerwGE 117, 194-200) ist geklärt, dass eine bei Eintritt der Volljährigkeit nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehende Kostenerstattungspflicht bei Fortsetzung der Leistung als Hilfe für junge Volljährige festgeschrieben wird und auch eine Änderung der Hilfeform innerhalb der Hilfe für junge Volljährige nicht zu einer neuen Zuständigkeitsprüfung führt.

    5 Der Beschwerde ist allerdings zuzugeben, dass der Senat in seinem Urteil vom 14. November 2002 (a.a.O.) lediglich den Fall zu beurteilen hatte, in dem sich die Zuständigkeit für die Fortgewährung der Hilfe nach § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gerichtet hatte.

    Den Zweck der Regelung hat der Senat in seinem Urteil vom 14. November 2002 (a.a.O.) wie folgt geklärt:.

    Für die "sachliche" Fortsetzung hat der Senat in seinem Urteil vom 14. November 2002 (a.a.O.) klargestellt, dass der Begriff "Leistung" in § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht auf Fälle unveränderter Weitergewährung der bereits vor Volljährigkeit gewährten Leistungen beschränkt ist, sondern sich auf die Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII unabhängig von der Hilfeform bezieht und dass deshalb eine Änderung der Hilfeform innerhalb der Hilfe für junge Volljährige nicht zu einer neuen Zuständigkeitsprüfung führt.

    Dies ergibt sich hier aus dem systematischen Zusammenhang der Zuständigkeits- und der Kostenerstattungsnorm unmittelbar aus dem Gesetz und wird bekräftigt durch das in dem Urteil vom 14. November 2002 (a.a.O.) betonte, an einer "Gesamtbetrachtung" der Hilfe für junge Volljährige orientierte Verständnis des § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, das an die Deckung eines (fortbestehenden) jugendhilferechtlichen Bedarfs anknüpft.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - 6 B 5.13

    Kostenerstattung; Hilfeleistung; junger Volljähriger; Beendigung der

    Das ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des Satzes 2, der auf eine Unterbrechung der Hilfeleistung von drei Monaten abstellt; demgegenüber genügt es für die Fortdauer der Zuständigkeit nicht, wenn die erneute Hilfeleistung nach Satz 3 innerhalb von drei Monaten erforderlich wird (vgl. Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 86 a Rn. 15; offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 5 B 22.09 -, juris Rn. 8; a. A.: VG Bayreuth, Urteil vom 20. Juli 2009 - B 3 K 08.623 -, juris Rn. 32 f.; VG München, Urteil vom 26. September 2001 - M 18 K 00.5162 -, juris Rn. 17, das aber auf den durch die Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 144, 77 ff., juris, überholten Begriff des Beginns der Leistung i. S. v. § 86 SGB VIII Bezug nimmt).
  • VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.01808

    Klageänderung

    In Fällen, in denen die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird, bleibt eine gegebene Zuständigkeit bestehen, und zwar selbst dann, wenn die Hilfe nach § 41 SGB VIII nicht ununterbrochen fortgewährt wird, sondern bis zu drei Monaten unterbrochen wird und auch dann, wenn sie beendet worden war und dann innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII erforderlich wird und sich die Zuständigkeit für die Leistungen an junge Volljährige nach § 86 a Abs. 4 Sätze 2 und 3 i.V.m. Satz 1 SGB VIII bestimmt (vgl. BVerwG vom 18.5.2009, 5 B 22/09).
  • VG Ansbach, 14.06.2012 - AN 14 K 10.00668

    Kostenerstattung; "Beginn der Leistung", wesentliche Unterbrechung

    In Fällen, in denen die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird, bleibt eine gegebene Zuständigkeit bestehen, und zwar selbst dann, wenn die Hilfe nach § 41 SGB VIII nicht ununterbrochen fortgewährt wird, sondern bis zu drei Monaten unterbrochen wird und auch dann, wenn sie beendet worden war und dann innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII erforderlich wird und sich die Zuständigkeit für die Leistungen an junge Volljährige nach § 86 a Abs. 4 Sätze 2 und 3 i.V.m. Satz 1 SGB VIII bestimmt (vgl. BVerwG vom 18.5.2009, 5 B 22/09).
  • VG Bayreuth, 20.07.2009 - B 3 K 08.623

    Voraussetzungen der Bindungswirkung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung

    Für die Richtigkeit dieser Sichtweise sprechen auch folgende Erwägungen: Bei einem an einer "Gesamtbetrachtung" der Hilfe für junge Volljährige orientierten Verständnis der Kostenerstattungsregelungen in §§ 89 ff. SGB VIII (zu diesem Gedanken vgl. BVerwG vom 18.5.2009 Az. 5 B 22.09 RdNr. 8) ist davon auszugehen, dass eine zuständigkeitsverändernde "neue" Leistung bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein deswegen beginnt, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zugeordnet ist.
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