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   BVerwG, 18.05.2021 - 1 WNB 1.21   

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BVerwG, 18.05.2021 - 1 WNB 1.21 (https://dejure.org/2021,28022)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.2021 - 1 WNB 1.21 (https://dejure.org/2021,28022)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 2021 - 1 WNB 1.21 (https://dejure.org/2021,28022)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 02.12.2019 - 1 WNB 8.19

    Unzulässigkeit einer nicht ordnungsgemäß eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus BVerwG, 18.05.2021 - 1 WNB 1.21
    Das Vertretungserfordernis beschränkt sich nicht auf die Stellung eines förmlichen Sachantrags, sondern erfasst alle den Prozessablauf gestaltenden oder bestimmenden Prozesshandlungen, wie insbesondere auch die fristwahrende Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 WNB 8.19 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Das Truppendienstgericht war auch nicht verpflichtet, den Antragsteller - über den Gesetzeswortlaut hinaus - auf Einzelheiten des Inhalts und der Reichweite des Vertretungszwangs hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 WNB 8.19 - juris Rn. 4 m.w.N.).

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 WNB 3.21

    Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund fehlender Postulationsfähigkeit

    Das Vertretungserfordernis beschränkt sich nicht auf die Stellung eines förmlichen Sachantrags, sondern erfasst alle den Prozessablauf gestaltenden oder bestimmenden Prozesshandlungen, wie insbesondere auch die fristwahrende Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 2. Dezember 2019 - 1 WNB 8.19 - juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2021 - 1 WNB 1.21 - juris Rn. 2).

    Das Truppendienstgericht war nicht verpflichtet, den Antragsteller - über den Gesetzeswortlaut hinaus - auf Einzelheiten des Inhalts und der Reichweite des Vertretungszwangs hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Dezember 2019 - 1 WNB 8.19 - juris Rn. 4 und vom 18. Mai 2021 - 1 WNB 1.21 - juris Rn. 3).

  • BVerwG, 07.06.2023 - 1 WNB 5.23

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

    Das Vertretungserfordernis beschränkt sich nicht auf die Stellung eines förmlichen Sachantrags, sondern erfasst alle den Prozessablauf gestaltenden oder bestimmenden Prozesshandlungen, wie insbesondere auch die fristwahrende Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2021 - 1 WNB 1.21 - juris Rn. 2 m. w. N.).
  • BVerwG, 22.05.2023 - 1 WNB 6.23

    Vertretungserfordernis im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde

    Das Vertretungserfordernis beschränkt sich nicht auf die Stellung eines förmlichen Sachantrags, sondern erfasst alle den Prozessablauf gestaltenden oder bestimmenden Prozesshandlungen, wie insbesondere auch die fristwahrende Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2021 - 1 WNB 1.21 - juris Rn. 2 m. w. N.).
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