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   BVerwG, 20.07.1987 - 1 B 31.87   

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BVerwG, 20.07.1987 - 1 B 31.87 (https://dejure.org/1987,8632)
BVerwG, Entscheidung vom 20.07.1987 - 1 B 31.87 (https://dejure.org/1987,8632)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juli 1987 - 1 B 31.87 (https://dejure.org/1987,8632)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels oder wegen Prozessverschleppung - Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1987 - 1 B 31.87
    Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90).
  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 47.85

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1987 - 1 B 31.87
    Abgesehen davon, daß es sich bei der Wahrunterstellung im Verwaltungsprozeß grundsätzlich um den Verzicht auf eine Beweiserhebung wegen Unerheblichkeit handelt (vgl. Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 -), greift dieses Vorbringen schon aus folgenden Gründen nicht durch: Nach § 86 Abs. 2 VwGO darf ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
  • BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83

    Berufung - Vereinfachtes Verfahren - Entlastungsgesetz - Vorinstanz - Mündliche

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1987 - 1 B 31.87
    Damit übereinstimmend bedarf es auch in dem - hier vom Berufungsgericht eingeschlagenen - Verfahren nach Art. 2 § 5 EntlG, in dem die Regelung des § 86 Abs. 2 VwGO nicht entsprechend anwendbar ist, keiner erneuten Anhörung der Beteiligten, wenn das Berufungsgericht, wie es nach dem Beschwerdevorbringen hier der Fall war, einen nach der Anhörung lediglich hilfsweise (vorsorglich) gestellten Beweisantrag nicht nachzugehen beabsichtigt (Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32).
  • BVerwG, 13.09.1977 - V CB 68.74

    Ablehnungsgründe - Tatsachenvortrag - Beweismittel - Mündliche Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 20.07.1987 - 1 B 31.87
    Im übrigen hätte zur Bezeichnung des vom Kläger angenommenen Verfahrensmangels die Darlegung gehört, wie er sich bei rechtzeitiger Kenntnis der Entscheidungsunerheblichkeit seiner unter Beweis gestellten Behauptungen erklärt hätte, insbesondere welche - anderen Tatsachen und Beweismittel vorgetragen worden wären (Beschluß vom 13. September 1977 - BVerwG 5 CB 68.74 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 20).
  • BVerwG, 22.12.1986 - 7 CB 90.86
    Auszug aus BVerwG, 20.07.1987 - 1 B 31.87
    Auch zur Bezeichnung einer vom Kläger möglicherweise zugleich für gegeben erachteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) wäre nach Sachlage eine substantiierte Darlegung erforderlich gewesen, welche Beweisanträge noch gestellt worden und inwiefern sie zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wären (Beschluß vom 22. Dezember 1986 - BVerwG 7 CB 90.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 245).
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