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   BVerwG, 21.09.2022 - 5 C 5.21   

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https://dejure.org/2022,39843
BVerwG, 21.09.2022 - 5 C 5.21 (https://dejure.org/2022,39843)
BVerwG, Entscheidung vom 21.09.2022 - 5 C 5.21 (https://dejure.org/2022,39843)
BVerwG, Entscheidung vom 21. September 2022 - 5 C 5.21 (https://dejure.org/2022,39843)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 86 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII
    Kinder- und Jugendhilferecht: Zuständigkeit bei erneuter Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte nach Leistungsbeginn bei gemeinsamer Personensorge | Örtliche Zuständigkeit; Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt nach Beginn der Leistung; Erneute verschiedene ...

  • doev.de PDF

    Kostenerstattung zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 86 Abs. 5
    1. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht nur anwendbar, wenn die Eltern bei Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk desselben Jugendhilfeträgers haben, sondern auch dann, wenn sie nach Beginn der Leistung erstmalig oder erneut einen solchen gemeinsamen ...

  • rechtsportal.de

    SGB VIII § 86 Abs. 5
    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich Kostenerstattung für Hilfe zur Erziehung

  • datenbank.nwb.de

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 86 Abs. 1 Satz 1, § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII
    Kinder- und Jugendhilferecht: Zuständigkeit bei erneuter Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte nach Leistungsbeginn bei gemeinsamer Personensorge | Örtliche Zuständigkeit; Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt nach Beginn der Leistung; Erneute verschiedene ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12

    Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2022 - 5 C 5.21
    § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht nur dann anwendbar, wenn die Eltern bei Beginn der Leistung einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk eines Jugendhilfeträgers haben, sondern auch dann, wenn sie während bzw. nach Beginn der Leistung (erstmalig oder erneut) einen solchen Aufenthalt begründen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 Rn. 25 und vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 20; OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 2645/14 - juris Rn. 41; Lange, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand Oktober 2022, § 86 Rn. 95 f.; Jung u. a., in: Eschelbach/Nickel, Örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Jugendhilfe, 2. Aufl. 2021, § 86 Rn. 21 m. w. N.; a. A. OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 2 A 208/18 - JAmt 2020, 472).

    § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII nimmt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII umfänglich in Bezug (BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 26 f.) und setzt demnach - ebenso wie diese Vorschrift - voraus, dass die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen.

    Ein solches Begründen setzt voraus, dass die Eltern vor der zuständigkeitsrelevanten Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts eines oder beider Elternteile einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 19).

    Demzufolge ergibt sich die in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII angesprochene "bisherige Zuständigkeit" ebenfalls zwingend aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 20 f.; Jung u. a., in: Eschelbach/Nickel, Örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Jugendhilfe, 2. Aufl. 2021, § 86 Rn. 36).

    Dementsprechend lässt sich nicht abstrakt-generell feststellen, welcher Elternteil künftig der Unterstützung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 29).

    Klarstellend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die in dem Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - (unter Rn. 18 ff.) verwendeten und möglicherweise Missverständnisse hervorrufenden Wörter "erstmals" und "erstmalig" auf die im konkreten Fall zu entscheidende Sachverhaltskonstellation bezogen waren und sich nicht zu der hier im Streit stehenden Konstellation der erneuten Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte verhielten.

  • BVerwG, 05.04.2007 - 5 C 25.05

    Erstattung von Kosten zur Erfüllung eines Kostenerstattungsanspruchs;

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2022 - 5 C 5.21
    Nach der Regelung des § 89f Abs. 1 SGB VIII, die den Umfang der Kostenerstattung bestimmt (BVerwG, Urteil vom 5. April 2007 - 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 Rn. 12), sind die aufgewendeten Kosten (nur) zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht.
  • BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 4.10

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Rückerstattung; Kostenerstattung;

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2022 - 5 C 5.21
    § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht nur dann anwendbar, wenn die Eltern bei Beginn der Leistung einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk eines Jugendhilfeträgers haben, sondern auch dann, wenn sie während bzw. nach Beginn der Leistung (erstmalig oder erneut) einen solchen Aufenthalt begründen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 Rn. 25 und vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 20; OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 2645/14 - juris Rn. 41; Lange, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand Oktober 2022, § 86 Rn. 95 f.; Jung u. a., in: Eschelbach/Nickel, Örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Jugendhilfe, 2. Aufl. 2021, § 86 Rn. 21 m. w. N.; a. A. OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 2 A 208/18 - JAmt 2020, 472).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - 12 A 2645/14

    Erstattungsbegehren des örtlichen Sozialleistungsträgers bzgl. der Kosten für

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2022 - 5 C 5.21
    § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht nur dann anwendbar, wenn die Eltern bei Beginn der Leistung einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk eines Jugendhilfeträgers haben, sondern auch dann, wenn sie während bzw. nach Beginn der Leistung (erstmalig oder erneut) einen solchen Aufenthalt begründen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 Rn. 25 und vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 20; OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 2645/14 - juris Rn. 41; Lange, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand Oktober 2022, § 86 Rn. 95 f.; Jung u. a., in: Eschelbach/Nickel, Örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Jugendhilfe, 2. Aufl. 2021, § 86 Rn. 21 m. w. N.; a. A. OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 2 A 208/18 - JAmt 2020, 472).
  • BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 7.20

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach §

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2022 - 5 C 5.21
    Die Regelungen des § 86 SGB VIII, die im Falle des Aufenthaltswechsels der Eltern die Vor-Ort-Betreuung ermöglichen und einen engen Kontakt zwischen Eltern bzw. Elternteil und Jugendamt gewährleisten sollen, gehen vom Grundsatz der dynamischen Zuständigkeit aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 C 7.20 - NVwZ-RR 2021, 979 Rn. 16; Schönecker/Eschelbach/Sitner/Schindler/Seltmann, JAmt 2020, 282 m. w. N.).
  • BVerwG, 11.12.2020 - 5 C 9.19

    Grenzen der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags bei jungen

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2022 - 5 C 5.21
    Denn auch sogenannte Ausnahmevorschriften sind nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auszulegen und können je nach der ihnen innewohnenden Zweckrichtung einer einschränkenden oder ausdehnenden Auslegung zugänglich sein (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 5 C 9.19 - BVerwGE 171, 49 Rn. 30 m. w. N.).
  • OVG Saarland, 12.07.2019 - 2 A 208/18

    Kostenerstattung Jugendhilfe; Wechsel des örtlich zuständigen Trägers im

    Auszug aus BVerwG, 21.09.2022 - 5 C 5.21
    § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nicht nur dann anwendbar, wenn die Eltern bei Beginn der Leistung einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk eines Jugendhilfeträgers haben, sondern auch dann, wenn sie während bzw. nach Beginn der Leistung (erstmalig oder erneut) einen solchen Aufenthalt begründen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 Rn. 25 und vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 20; OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 2645/14 - juris Rn. 41; Lange, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand Oktober 2022, § 86 Rn. 95 f.; Jung u. a., in: Eschelbach/Nickel, Örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Jugendhilfe, 2. Aufl. 2021, § 86 Rn. 21 m. w. N.; a. A. OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 2 A 208/18 - JAmt 2020, 472).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2023 - 12 A 1586/21

    Erstattung der aufgewendeten Kosten für ein Kind als Hilfeempfänger aus Mitteln

    Die Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nimmt jedenfalls in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII umfänglich in Bezug, so in Bezug auf § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt.1 SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 21. September 2022- 5 C 5.21 -, juris Rn. 13, und setzt demnach - ebenso wie diese Vorschrift - voraus, dass die nichtsorgeberechtigten Eltern nach Beginn der Leistung verschiedene Aufenthalte begründen.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht zu § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 SGB VIII entschieden hat, dass diese Zuständigkeitsregelung auch dann zur Anwendung kommt, wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die bei Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und nach deren Beginn zwischenzeitlich einen gemeinsamen Aufenthalt im Bereich desselben Jugendhilfeträgers (i. S. v. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) genommen haben, erneut verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2022- 5 C 5.21 -, juris Rn. 13 ff., führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2022- 5 C 5.21 -, juris Rn. 13 a. E.

  • VG München, 20.12.2023 - M 18 K 18.6316

    Kostenerstattung, Örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel, Dynamische

    Zumindest für den Fall, dass beide Elternteile - wie vorliegend - sorgeberechtigt sind, ist Voraussetzung für die Anwendung von § 86 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Alt. 1 SGB VIII, dass die Kindseltern erstmals oder erneut nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen (grundlegend: BVerwG, U.v. 21.9.2022 - 5 C 5/21 - juris Rn. 13).

    § 86 Abs. 5 SGB VIII steht vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der - vorliegend nicht einschlägigen - Konstellation der Regelung des § 86 Abs. 1 SGB VIII und kann in der Konsequenz einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 bis 4 SGB VIII nicht nachfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2022 - 5 C 5/21, juris Rn. 15).

    Die nach § 86 Abs. 4 SGB VIII begründete Zuständigkeit ist nicht statisch; vielmehr ist mit der Gründung eines gewöhnlichen Aufenthalts der Kindsmutter im Inland wiederum gemäß dem in § 86 SGB VIII verankerten Gedanken der dynamischen Zuständigkeit (BVerwG, U.v. 21.9.2022 - 5 C 5/21, juris Rn. 15; Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 86 Rn. 37) diese neu zu bestimmen (vgl. auch Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 86 SGB VIII, Stand: 01.12.2023, Rn. 133 ff., 141; DIJuF-Rechtsgutachten vom 10.3.2021 - JAmt 2021, 267).

  • VG Aachen, 16.10.2023 - 1 K 1476/22

    Kinder- und Jugendhilfe; Kostenerstattung; gewöhnlicher Aufenthalt

    Die Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nimmt jedenfalls in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII umfänglich in Bezug, so in Bezug auf § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt.1 SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 21. September 2022- 5 C 5.21 -, juris Rn. 13, und setzt demnach voraus, dass die Eltern nach Beginn der Leistung - so wie hier - verschiedene Aufenthalte begründen.
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