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   BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 6.09   

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BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 6.09 (https://dejure.org/2009,11270)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.2009 - 5 C 6.09 (https://dejure.org/2009,11270)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - 5 C 6.09 (https://dejure.org/2009,11270)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch gegen einen Jugendhilfeträger auf Erstattung der Kosten für die Betreuung einer jungen Mutter mit geistiger Behinderung in einem Mutter-Kind-Heim; Nachrangigkeit eines Leistungsträgers bei Ansprüchen auf Leistungen für die Unterbringung in einem Mutter-Kind-Heim ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch gegen einen Jugendhilfeträger auf Erstattung der Kosten für die Betreuung einer jungen Mutter mit geistiger Behinderung in einem Mutter-Kind-Heim; Nachrangigkeit eines Leistungsträgers bei Ansprüchen auf Leistungen für die Unterbringung in einem Mutter-Kind-Heim ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch gegen einen Jugendhilfeträger auf Erstattung der Kosten für die Betreuung einer jungen Mutter mit geistiger Behinderung in einem Mutter-Kind-Heim; Nachrangigkeit eines Leistungsträgers bei Ansprüchen auf Leistungen für die Unterbringung in einem Mutter-Kind-Heim ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 6.09
    Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt insbesondere auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 R - Bezug.

    Deshalb kommen auch andere, nicht ausdrücklich in § 55 Abs. 2 SGB IX genannte Maßnahmen in Betracht, sofern sie geeignet und erforderlich sind, die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 R - juris Rn. 20).

    2.1.2 Die weitere Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (Urteile des Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 und vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ; BSG, Urteil vom 24. März 2009 a.a.O. Rn. 17), ist hier ebenfalls erfüllt.

    a) Die nach § 19 SGB VIII zu gewährende Leistung der Jugendhilfe enthält zwar ein einheitliches Hilfeangebot für zwei Generationen bei einem allein erziehenden Elternteil, das mittels einer komplexen, multifunktionalen Leistungspalette darauf abzielt, den gesamten pädagogischen Bedarf in der von ihr erfassten spezifischen Lebenssituation zu decken (BSG, Urteil vom 24. März 2009 a.a.O. Rn. 18).

    c) Allerdings hat das Bundessozialgericht in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 R - (juris Rn. 17 ff.) zu § 10 Abs. 2 SGB VIII a.F. - der wesensgleichen Vorgängerregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII - ausgeführt, dass bei Fällen der vorliegenden Art auch eine teilweise Kongruenz der Leistungen nicht angenommen werden könne und daher die genannte Konkurrenzregelung nicht anwendbar sei.

    Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O.), die im rechtlichen Ansatz auch das Bundessozialgericht (Urteil vom 24. März 2009 a.a.O.) teilt, stellt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für die Abgrenzung allein auf die Art der Leistung ab.

    a) Der sachlich zutreffende Hinweis auf den "Ganzheitlichkeitsanspruch" der Jugendhilfeleistung nach § 19 SGB VIII (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2009 a.a.O. Rn. 20), d.h. auf die Einheitlichkeit und Komplexität der sowohl an den allein erziehenden Elternteil als auch an das Kind gem. § 19 SGB VIII zu gewährenden Hilfen, rechtfertigt keine teleologische Reduktion.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2008 - 12 A 510/08
    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 6.09
    Dies ist nämlich auch der Fall, wenn der Elternteil - wie hier - gerade aufgrund einer geistigen Behinderung mit der Pflege und Erziehung des Kindes überfordert ist und deshalb dieser Form der Unterstützung bedarf (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 14. August 2008 - 12 A 510/08 - juris Rn. 21; Mrozynski, in: SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2009, § 19 Rn. 11).

    Dies überdehnt nicht die Zielsetzung der Eingliederungshilfe (vgl. aber OVG Münster, Beschluss vom 14. August 2008 a.a.O. Rn. 35).

    Nicht zu folgen ist der Ansicht, die spezielle jugendhilferechtliche Ausrichtung des § 19 SGB VIII verdränge die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe, weil eine Betreuung in einer Mutter-Kind-Einrichtung nach § 19 SGB VIII nicht nur auf die Eingliederung des Elternteils, sondern darauf abziele, Erziehungsdefizite beim Kind abzuwenden und dieser auf das Wohlergehen des Kindes gerichtete präventive Charakter die Hilfeform des § 19 SGB VIII präge (so aber OVG Münster, Beschluss vom 14. August 2008 a.a.O.).

    2.1.1 Der Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII steht nicht entgegen, dass hier lediglich der hilfebedürftige Elternteil und nicht auch das Kind, das in der gemeinsamen Wohnform mit betreut worden ist, geistig behindert ist (so aber die Revision im Anschluss an den Beschluss des OVG Münster vom 14. August 2008 a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2007 - L 20 SO 15/06

    Sozialhilfe

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 6.09
    Diese Konkurrenzvorschrift sei entgegen der im Urteil vom 30. Juli 2007 - L 20 SO 15/06 - vertretenen Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Essen auf die hier in Rede stehende Konkurrenz nicht anwendbar.

    Ebensowenig folgt aus der Formulierung "Leistungen nach diesem Buch", dass junge Eltern vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden sollten (vgl. LSG Essen, Urteil vom 30. Juli 2007 - L 20 SO 15/06 - juris Rn. 46).

    Gerade aber durch den Nachrang aller Jugendhilfeleistungen gegenüber der Eingliederungshilfe lassen sich Verpflichtungsstreitigkeiten in Fällen reduzieren, in denen nach dem Lebensalter der behinderten oder von Behinderung bedrohten jungen Menschen typischerweise mit Sachverhaltsgestaltungen zu rechnen ist, in denen sowohl Jugendhilfemaßnahmen als auch sozialhilferechtliche Eingliederungsmaßnahmen für ein und denselben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt in Frage kommen (vgl. LSG Essen, Urteil vom 30. Juli 2007 a.a.O. Rn. 46).

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 6.09
    2.1.2 Die weitere Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (Urteile des Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 und vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ; BSG, Urteil vom 24. März 2009 a.a.O. Rn. 17), ist hier ebenfalls erfüllt.

    Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O.), die im rechtlichen Ansatz auch das Bundessozialgericht (Urteil vom 24. März 2009 a.a.O.) teilt, stellt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für die Abgrenzung allein auf die Art der Leistung ab.

  • BVerwG, 12.12.2002 - 5 C 48.01

    Jugendhilfe in Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges;

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 6.09
    Dass die konzeptionelle Einheit einer Hilfe nicht der kostenrechtlichen Zuordnung entsprechen muss, ergibt sich im Übrigen etwa auch aus der Rechtsprechung zur Gewährung von Jugendhilfe in einer Mutter-Kind-Einrichtung des Strafvollzuges allein in Bezug auf das Kind (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2002 - BVerwG 5 C 48.01 - BVerwGE 117, 261).

    In Betracht kommen die Gewährung von Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) und in diesem Rahmen nach § 39 SGB VIII (vgl. zur Jugendhilfe in Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges: Urteil vom 12. Dezember 2002 a.a.O.) oder die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Einrichtung).

  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 6.09
    Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ; eingehend zur Nachrangigkeit BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 42/93 - BSGE 74, 36).

    2.1.2 Die weitere Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (Urteile des Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 und vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ; BSG, Urteil vom 24. März 2009 a.a.O. Rn. 17), ist hier ebenfalls erfüllt.

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 6.09
    Parallelentscheidung zu dem Urteil, BVerwG, 2009-10-22, 5 C 19/08, das vollständig dokumentiert ist.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom heutigen Tage in dem vergleichbaren Verfahren BVerwG 5 C 19.08 allerdings die Revision desselben Klägers zurückgewiesen, weil in dem dortigen Verfahren bereits die Vorinstanz dessen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X verneint und demzufolge die Klage abgewiesen hatte.

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 6.09
    Eltern und Erziehungsberechtigte sind auch aus der Sicht des SGB VIII autonome Rechtssubjekte in Bezug auf ihre Kinder, auch wenn das Elternrecht ein Recht im Interesse des Kindes und auf das Kindeswohl ausgerichtet ist (BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1987 - 1 BvR 332/86 - BVerfGE 75, 201 und vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - BVerfGE 103, 89 ).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 6.09
    Eltern und Erziehungsberechtigte sind auch aus der Sicht des SGB VIII autonome Rechtssubjekte in Bezug auf ihre Kinder, auch wenn das Elternrecht ein Recht im Interesse des Kindes und auf das Kindeswohl ausgerichtet ist (BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1987 - 1 BvR 332/86 - BVerfGE 75, 201 und vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - BVerfGE 103, 89 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2000 - 22 B 762/00

    Abgrenzung der zur Unterstützung eines geistig behinderten Elternteils mit Kind

    Auszug aus BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 6.09
    Denn die Gewährung von Eingliederungshilfe an den behinderten Elternteil schließt es nicht aus, dass diesem - neben dem Anspruch auf Eingliederungshilfe - auch ein (ergänzender) Anspruch auf Jugendhilfe nach § 19 Abs. 1 SGB VIII im Hinblick auf die Kosten für die Unterbringung seines Kindes in der Mutter-Kind-Einrichtung zusteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 - FEVS 53, 265).
  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

  • VG Minden, 31.07.2009 - 6 L 382/09

    Elternassistenz für behinderte Menschen

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