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   BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 100.03, 5 PKH 84.03   

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BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 100.03, 5 PKH 84.03 (https://dejure.org/2004,14393)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.2004 - 5 B 100.03, 5 PKH 84.03 (https://dejure.org/2004,14393)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 2004 - 5 B 100.03, 5 PKH 84.03 (https://dejure.org/2004,14393)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Zulassungsgrund der Revision - Rechtfertigung einer Divergenzzulassung - Begriff der Abweichung im Rahmen der Divergenzzulassung - Zulassung der Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

  • Wolters Kluwer

    Mangelnde Zumutbarkeit der familiären Sprachvermittlung - Berücksichtigung der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet - Rechtfertigung einer Divergenzzulassung - Anforderungen an die Sprachkenntnisse bei Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit - ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 33.02

    Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache; deutsche Sprache, familiäre

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 100.03
    2.2 Hinsichtlich der Anforderungen, die das Berufungsgericht an die Fähigkeit der Klägerin gestellt hat, im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ist nicht erkennbar, dass es von den Grundsätzen abgewichen ist, die der Senat in seinen von der Beschwerde herangezogenen Urteilen vom 4. September 2003 (- BVerwG 5 C 33.02, BVerwG 5 C 11.03 und BVerwG 5 C 35.02 -) aufgestellt hat.

    Soweit das Berufungsgericht für seine Bewertung, es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund familiärer Vermittlung im Zeitpunkt der Aussiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch habe führen können, u.a. auf die Selbsteinschätzung der Klägerin in ihrem Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 10. Juli 1995, sie "spreche schlecht deutsch", und die in dem ablehnenden Bescheid zu Grunde gelegten Feststellungen abgestellt hat, dass die Klägerin Deutsch "lediglich sehr bruchstückhaft und wie in einer nicht beherrschten Fremdsprache" spreche, lässt dies für die Anforderungen an die Sprachfähigkeiten in der Sache keine Abweichung von den Maßstäben erkennen, die der Senat in seinen Urteilen vom 4. September 2003 (a.a.O.) entwickelt hat.

  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 35.02

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 100.03
    ist schon nicht entscheidungserheblich, da das angefochtene Urteil das Bestätigungsmerkmal Sprache sowohl bei Anwendung von altem als auch nach neuem Recht verneint hat; davon abgesehen ist in der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 116, 114; s.a. Senatsurteile vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 35.02 und BVerwG 5 C 40.02 -) geklärt, dass § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) (BVFG n.F.) jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutsche Sprache auch auf Personen anzuwenden ist, welche sich im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Spätaussiedlerstatusgesetzes bereits im Bundesgebiet aufgehalten haben, ohne über einen Aufnahmebescheid zu verfügen.

    2.2 Hinsichtlich der Anforderungen, die das Berufungsgericht an die Fähigkeit der Klägerin gestellt hat, im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ist nicht erkennbar, dass es von den Grundsätzen abgewichen ist, die der Senat in seinen von der Beschwerde herangezogenen Urteilen vom 4. September 2003 (- BVerwG 5 C 33.02, BVerwG 5 C 11.03 und BVerwG 5 C 35.02 -) aufgestellt hat.

  • BVerwG, 06.12.1999 - 5 B 15.99
    Auszug aus BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 100.03
    Demgegenüber verfängt auch nicht der Einwand der Beschwerde, die Klägerin sei "eigentlich das einzige Beweismittel, auf das sie sich in ihrer Beweisnot berufen kann"; die hierzu von der Beschwerde herangezogenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. Januar 1997 - BVerwG 9 B 439.96 -, vom 20. Januar 1998 - BVerwG 5 B 15.99 - und vom 19. September 2000 - BVerwG 5 B 78.00 - der weiterhin herangezogene Beschluss vom 29. Juni 1999 - BVerwG 5 B 125.99 - lässt keinen Bezug zu den insoweit aufgeworfenen Fragen erkennen) betreffen andere Fallkonstellationen, u.a. Fragen der innerfamiliären Sprachvermittlung bis zum Abschluss der Prägephase und einer Erklärung zur deutschen Nationalität im Rahmen einer Volkszählung, und rechtfertigen keine andere Beurteilung.

    Allerdings kann eine unzulässige Vorwegnahme der Würdigung des Beweisergebnisses dann vorliegen, wenn das Gericht der behaupteten Wahrnehmung des Zeugen vom Hörensagen von vornherein jeden Beweiswert abspricht (s. etwa Senat, Beschluss vom 6. Dezember 1999 - BVerwG 5 B 15.99 -).

  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 100.03
    3.3 Soweit die Kläger der Sache nach die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts angreifen, ist dies nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu bezeichnen (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - <NVwZ-RR 1995, 310> und vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - <NVwZ-RR 1996, 359>).
  • BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 44.99

    Bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur; Sprache als bestätigendes

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 100.03
    2.3 Soweit die Kläger eine Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 44.99 - BVerwGE 112, 112 ) in Bezug auf die Anforderungen an eine (hinreichende) familiäre Vermittlung des Bestätigungsmerkmals "deutsche Sprache" nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. geltend macht, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision schon deswegen nicht, weil das Begehren der Kläger nach § 6 Abs. 2 BVFG n.F. zu beurteilen ist.
  • BVerwG, 12.03.2002 - 5 C 2.01

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 100.03
    ist schon nicht entscheidungserheblich, da das angefochtene Urteil das Bestätigungsmerkmal Sprache sowohl bei Anwendung von altem als auch nach neuem Recht verneint hat; davon abgesehen ist in der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 116, 114; s.a. Senatsurteile vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 35.02 und BVerwG 5 C 40.02 -) geklärt, dass § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) (BVFG n.F.) jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutsche Sprache auch auf Personen anzuwenden ist, welche sich im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Spätaussiedlerstatusgesetzes bereits im Bundesgebiet aufgehalten haben, ohne über einen Aufnahmebescheid zu verfügen.
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 100.03
    3.3 Soweit die Kläger der Sache nach die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts angreifen, ist dies nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu bezeichnen (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - <NVwZ-RR 1995, 310> und vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - <NVwZ-RR 1996, 359>).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 5 C 18.00

    Bestätigungsmerkmale, Verhältnisse im Herkunftsgebiet als Hinderungsgrund für

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 100.03
    Die grundsätzlicher Klärung zugänglichen Fragen zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG n.F., der insoweit § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG a.F. entspricht, die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der familiären Vermittlung ihre Ursache in den "Verhältnissen im Herkunftsgebiet" haben muss und dazu nicht Umstände gehören, deren maßgebliche Ursache in der Person des Betreffenden liegt (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 18.00 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 96; s.a. Beschlüsse vom 15. März 2000 - BVerwG 5 B 223.99 - und 22. Dezember 1999 - BVerwG 5 B 65.99 -).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 5 B 78.00

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht - Abgrenzung zum schlichten

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 100.03
    Demgegenüber verfängt auch nicht der Einwand der Beschwerde, die Klägerin sei "eigentlich das einzige Beweismittel, auf das sie sich in ihrer Beweisnot berufen kann"; die hierzu von der Beschwerde herangezogenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. Januar 1997 - BVerwG 9 B 439.96 -, vom 20. Januar 1998 - BVerwG 5 B 15.99 - und vom 19. September 2000 - BVerwG 5 B 78.00 - der weiterhin herangezogene Beschluss vom 29. Juni 1999 - BVerwG 5 B 125.99 - lässt keinen Bezug zu den insoweit aufgeworfenen Fragen erkennen) betreffen andere Fallkonstellationen, u.a. Fragen der innerfamiliären Sprachvermittlung bis zum Abschluss der Prägephase und einer Erklärung zur deutschen Nationalität im Rahmen einer Volkszählung, und rechtfertigen keine andere Beurteilung.
  • BVerwG, 05.01.2001 - 4 B 57.00

    Anforderungen an die hinreichende Bezeichnung des Revisionsgrundes der Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 100.03
    2.1 Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der dort genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; eine fehlerhafte Anwendung eines nicht bestrittenen Rechtssatzes im Einzelfall rechtfertigt eine Divergenzzulassung nicht (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2001 - BVerwG 4 B 57.00 - <NVwZ-RR 2001, 422>).
  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 40.02

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

  • BVerwG, 15.03.2000 - 5 B 223.99
  • BVerwG, 14.01.1997 - 9 B 439.96

    Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Anforderungen

  • BVerwG, 22.12.1999 - 5 B 65.99
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