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   BVerwG, 23.07.2001 - 8 B 77.01   

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https://dejure.org/2001,14021
BVerwG, 23.07.2001 - 8 B 77.01 (https://dejure.org/2001,14021)
BVerwG, Entscheidung vom 23.07.2001 - 8 B 77.01 (https://dejure.org/2001,14021)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juli 2001 - 8 B 77.01 (https://dejure.org/2001,14021)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begriff der unlauteren Machenschaft bei dem Verkauf eines Grundstücks durch den Nachlasspfleger - Fehler bei der Beweiswürdigung als revisionsbegründender Verfahrensfehler und Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes - Darlegungsanforderungen bei Rüge einer Verletzung der ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2001 - 8 B 77.01
    Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 ), liegt nicht vor.
  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2001 - 8 B 77.01
    Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht bezeichnet werden (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 S. 10 und vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 ).
  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 147.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Asyl

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2001 - 8 B 77.01
    Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 ).
  • BVerwG, 10.02.1978 - 1 B 13.78

    Ausländerbehörde - Ausländischer Student - Entwicklungsland - Verlängerung der

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2001 - 8 B 77.01
    Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht bezeichnet werden (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 S. 10 und vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 ).
  • BVerwG, 14.03.1988 - 5 B 7.88
    Auszug aus BVerwG, 23.07.2001 - 8 B 77.01
    Die weiteren umfangreichen Ausführungen der Beschwerde zum Überzeugungsgrundsatz verkennen, dass es zu der dem Tatsachengericht übertragenen Aufgabe gehört, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 1972 - BVerwG 8 B 3.72 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 S. 27 und vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 ).
  • BVerwG, 31.10.2000 - 4 KSt 2.00

    Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen; Verfahren der

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2001 - 8 B 77.01
    Dies geschah aber noch vor Eingang der Beschwerdebegründung beim Gericht und ohne Aufforderung zur Stellungnahme (vgl. dazu Beschluss vom 31. Oktober 2000 - BVerwG 4 KSt 2.00 - DVBl 2001, 318 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.01.1998 - 7 C 18.97

    Abwesenheitspfleger; Verkauf von Flüchtlingsvermögen; staatlicher Verwalter

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2001 - 8 B 77.01
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der von der Beschwerde geltend gemachte Rechtssatzwiderspruch zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 18.97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 137) vorliegt, insbesondere ob der von der Beschwerde angeführte Rechtssatz dem angefochtenen Urteil tatsächlich zu Grunde liegt; denn jedenfalls würde das Urteil nicht dem Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf dieser Abweichung beruhen.
  • BVerwG, 18.02.1972 - VIII B 3.72

    Angriff der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz im Revisionsverfahren bei

    Auszug aus BVerwG, 23.07.2001 - 8 B 77.01
    Die weiteren umfangreichen Ausführungen der Beschwerde zum Überzeugungsgrundsatz verkennen, dass es zu der dem Tatsachengericht übertragenen Aufgabe gehört, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 1972 - BVerwG 8 B 3.72 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 S. 27 und vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 ).
  • BVerwG, 17.07.2002 - 8 B 102.02

    Vermögensrechtlicher Streit um "Stolpe-Villa" rechtskräftig abgeschlossen

    Dabei entspricht es nicht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, obwohl diese nach Eingang der Beschwerde deren Zurückweisung beantragt haben; denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Beigeladener keine Veranlassung, im Beschwerdeverfahren aktiv zu werden, solange ihm nicht das Bundesverwaltungsgericht oder im Abhilfeverfahren die Vorinstanz durch Zustellung der Beschwerdebegründung Gelegenheit gibt, sich zur Frage der Zulassung der Revision zu äußern (vgl. Beschlüsse vom 31. Oktober 2000 - BVerwG 4 KSt 2.00 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 36, vom 24. April 2001 - BVerwG 8 B 71.01 - und vom 23. Juli 2001 - BVerwG 8 B 77.01 -).
  • VG Frankfurt/Oder, 17.02.2011 - 4 K 1376/07

    Voraussetzung für das Wiederaufgreifen des Verfahrens

    Die Kläger begehren das Wiederaufgreifen des durch Urteil der Kammer vom  23. November 2000 rechtskräftig seit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 20. Juli 2001 - 8 B 77/01 - abgeschlossenen vermögensrechtlichen Verfahrens, betreffend die Rückübertragung des Grundstücks XXX in XXX (ursprünglich eingetragen im Grundbuch von XXX).
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