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   BVerwG, 24.03.2010 - 2 WD 10.09   

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BVerwG, 24.03.2010 - 2 WD 10.09 (https://dejure.org/2010,17902)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.2010 - 2 WD 10.09 (https://dejure.org/2010,17902)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 2010 - 2 WD 10.09 (https://dejure.org/2010,17902)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 327 StPO, § 120 Abs 1 Nr 2 WDO 2002, § 121 Abs 2 WDO 2002
    Gerichtliches Disziplinarverfahren; beschränkte Berufung; Bindung an Tat- und Schuldfeststellungen; Fehlen von ausreichenden und widerspruchsfreien Feststellungen; schwerer Verfahrensmangel; Zurückverweisung

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten aufgrund des Besitzes von Kinderpornografie und deren zumindest vorübergehender Aufbewahrung in der Kaserne - Widerspruch zwischen tatsächlichen Feststellungen sowie den Schuldfeststellungen und der disziplinarrechtlichen ...

  • rewis.io

    Gerichtliches Disziplinarverfahren; beschränkte Berufung; Bindung an Tat- und Schuldfeststellungen; Fehlen von ausreichenden und widerspruchsfreien Feststellungen; schwerer Verfahrensmangel; Zurückverweisung

  • ra.de
  • rewis.io

    Gerichtliches Disziplinarverfahren; beschränkte Berufung; Bindung an Tat- und Schuldfeststellungen; Fehlen von ausreichenden und widerspruchsfreien Feststellungen; schwerer Verfahrensmangel; Zurückverweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten aufgrund des Besitzes von Kinderpornografie und deren zumindest vorübergehender Aufbewahrung in der Kaserne; Widerspruch zwischen tatsächlichen Feststellungen sowie den Schuldfeststellungen und der disziplinarrechtlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 10.12.2008 - 2 WD 8.08

    Aufhebung; Zurückweisung; schwerer Mangel des Verfahrens; beschränkte Berufung.

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2010 - 2 WD 10.09
    Als schwerwiegender Mangel des Verfahrens im dargelegten Sinne ist in der Rechtsprechung u.a. das Fehlen von ausreichenden und widerspruchsfreien Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage anerkannt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 10. Dezember 2008 - BVerwG 2 WD 8.08 - Buchholz 450.2 § 91 WDO 2002 Nr. 3 = NZWehrr 2009 S. 212 - 214 m.w.N.).

    Erfüllt ein Urteil nach seinen Entscheidungsgründen diese Anforderungen nicht, liegt - wie hier - ein schwerwiegender Mangel des Verfahrens im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO bzw. § 121 Abs. 2 WDO vor (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2008 a.a.O. m.w.N.).

    Unklare, widersprüchliche oder lückenhafte Feststellungen können keine ausreichende Grundlage für das festzusetzende Disziplinarmaß abgeben (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2008 a.a.O. m.w.N).

    Da der Senat aber mangels eindeutiger Schuldfeststellungen und disziplinarrechtlicher Würdigung des Sachverhalts aufgrund der "beschränkten Berufung" nicht in der Sache entscheiden kann, ist eine Zurückverweisung geboten (vgl. z.B. Urteile vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 34.02 - BVerwGE 118, 262 ff. = Buchholz 235.01 § 108 WDO 2002 Nr. 2 = NZWehrr 2004, S. 36 - und vom 10. Dezember 2008 a.a.O.; Beschluss vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08, juris).

  • BVerwG, 10.02.2010 - 2 WD 9.09

    Auswirkung; außerdienstlich; Baumarkt; Beförderungsverbot; Bemessungskriterium;

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2010 - 2 WD 10.09
    Der Senat hat deshalb in seiner ständigen Rechtsprechung auch stets zwischen innerdienstlichem (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und außerdienstlichem Fehlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) unterschieden und eine außerdienstliche Pflichtverletzung im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen in der Regel als weniger schwerwiegend eingestuft (vgl. zuletzt z.B. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 m.w.N.; dazu auch Dau a.a.O. § 38 Rn. 26 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.06.2000 - 2 BvR 993/94

    Verletzung des Grundrechts auf ein faires gerichtliches Verfahren im

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2010 - 2 WD 10.09
    Das Beschleunigungsgebot (§ 17 Abs. 1 WDO) steht einer solchen Entscheidung schon deshalb nicht entgegen, weil die Zurückverweisung zur Sicherstellung des Anspruchs auf ein faires rechtsstaatliches Disziplinarverfahren (speziell zum gerichtlichen Wehrdisziplinarverfahren BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208) und zur Herbeiführung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage unvermeidbar ist.
  • BVerwG, 01.07.2003 - 2 WD 34.02

    Betrug; Strafbefehl; Wirkung des Strafbefehls; Strafbefehlswirkung; Verlust des

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2010 - 2 WD 10.09
    Da der Senat aber mangels eindeutiger Schuldfeststellungen und disziplinarrechtlicher Würdigung des Sachverhalts aufgrund der "beschränkten Berufung" nicht in der Sache entscheiden kann, ist eine Zurückverweisung geboten (vgl. z.B. Urteile vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 34.02 - BVerwGE 118, 262 ff. = Buchholz 235.01 § 108 WDO 2002 Nr. 2 = NZWehrr 2004, S. 36 - und vom 10. Dezember 2008 a.a.O.; Beschluss vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08, juris).
  • BVerwG, 09.04.2002 - 1 D 17.01

    Postbeamter des einfachen Dienstes - Unerlaubtes fahrlässiges Fernbleiben vom

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2010 - 2 WD 10.09
    Fahrlässigkeit ist kein "minus" zum Vorsatz; beide Schuldformen stehen als "aliud" nebeneinander (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 56.94 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 6 - und vom 9. April 2002 - BVerwG 1 D 17.01 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 25, jeweils mit weiteren Nachweisen - zum Beamtendisziplinarrecht).
  • BVerwG, 14.10.2009 - 2 WD 16.08

    Anspruch eines Berufssoldaten auf eine bestimmte fachliche oder örtliche

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2010 - 2 WD 10.09
    Nur wenn sich der Soldat außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG befindet - beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen -, bestehen weniger strenge Anforderungen an seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009 - BVerwG 2 WD 16.08, juris).
  • BVerwG, 19.08.2009 - 2 WD 31.08

    Aufhebung eines Urteils; Zurückverweisung der Sache; schwerer Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2010 - 2 WD 10.09
    Da der Senat aber mangels eindeutiger Schuldfeststellungen und disziplinarrechtlicher Würdigung des Sachverhalts aufgrund der "beschränkten Berufung" nicht in der Sache entscheiden kann, ist eine Zurückverweisung geboten (vgl. z.B. Urteile vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 34.02 - BVerwGE 118, 262 ff. = Buchholz 235.01 § 108 WDO 2002 Nr. 2 = NZWehrr 2004, S. 36 - und vom 10. Dezember 2008 a.a.O.; Beschluss vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08, juris).
  • BVerwG, 26.03.1996 - 1 D 56.94

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Kassenbeamten - Entnahme von Bargeld gegen

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2010 - 2 WD 10.09
    Fahrlässigkeit ist kein "minus" zum Vorsatz; beide Schuldformen stehen als "aliud" nebeneinander (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 56.94 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 6 - und vom 9. April 2002 - BVerwG 1 D 17.01 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 25, jeweils mit weiteren Nachweisen - zum Beamtendisziplinarrecht).
  • BVerwG, 19.01.2012 - 2 WD 5.11

    Fahren ohne Fahrerlaubnis im Dienst; Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen;

    Widersprüchliche Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil zum Umfang der geahndeten Pflichtverletzungen bilden bei einer auf die Maßnahmebemessung beschränkten und zu Ungunsten des Soldaten eingelegten Berufung keine tragfähige Grundlage für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme und führen zur Zurückverweisung (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 -).

    Beachtlich sind deshalb Aufklärungs- und Verfahrensmängel, wenn sie die Grundlage der vom Senat zu treffenden Entscheidung über die Maßnahmebemessung - die tatsächlichen und disziplinarrechtlichen Feststellungen zur Schuld des Soldaten - erschüttern (vgl. Urteil vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08 - Rn. 12, 17 - und Beschluss vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 -).

    Unklare, lückenhafte oder - wie vorliegend - widersprüchliche Feststellungen können keine ausreichende Grundlage für das festzusetzende Disziplinarmaß abgeben (vgl. Beschluss vom 24. März 2010 a.a.O.).

    Angesichts der schwerwiegenden Mängel macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Süd zurückzuverweisen (vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 2 WD 26.10 - m.w.N. und vom 24. März 2010 a.a.O.).

  • BVerwG, 06.09.2012 - 2 WD 26.11

    Dienstvergehen; Schwere; freiheitlich demokratische Grundordnung; Betätigung;

    Beachtlich sind allerdings Aufklärungs- und Verfahrensmängel von solcher Schwere, dass sie die Grundlage der vom Senat zu treffenden Entscheidung über die Maßnahmebemessung - die tatsächlichen und disziplinarrechtlichen Feststellungen zur Schuld des früheren Soldaten - erschüttern (vgl. Beschlüsse vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08 - Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr. 1 = juris Rn. 12, 17 - und vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 - juris Rn. 12, 15, 17).
  • BVerwG, 04.03.2020 - 2 WD 3.19

    Aktenweiterleitung an das Berufungsgericht; Ansehensschädigung der Bundeswehr;

    Als schwerwiegender Mangel des Verfahrens ist in der Rechtsprechung des Senats u. a. das Fehlen von ausreichenden und widerspruchsfreien Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage anerkannt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2010 - 2 WD 10.09 - juris Rn. 15).

    Unklare, lückenhafte oder widersprüchliche Feststellungen können keine ausreichende Grundlage für das festzusetzende Disziplinarmaß sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2010 - 2 WD 10.09 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 13.09.2011 - 2 WD 15.10

    Unberechtigte Nutzung von Dienstfahrzeugen; Abgrenzung von Verbot- und

    Der Tatvorwurf muss insbesondere erkennen lassen, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise angeschuldigt wird (Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - BVerwGE 119, 76 = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 11), weil die Schuldform nicht nur für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme, sondern zugleich auch - als sogenannter doppelrelevanter Umstand - für den subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens von konstitutiver Bedeutung ist (Beschluss vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 - juris Rn. 12 m.w.N. und Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 2 WD 25.09 - juris Rn. 23).

    Trotz dieses Mangels hat der Senat von einer Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht nach § 121 Abs. 2 WDO abgesehen, weil ihm eine abschließende Sachverhaltsaufklärung möglich war und das Disziplinarverfahren den Soldaten bereits seit Jahren belastet (vgl. Urteil vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 - juris).

  • BVerwG, 24.05.2012 - 2 WD 18.11

    Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen; gefährliche Körperverletzung; körperliche

    Aufklärungs- und Verfahrensmängel von solcher Schwere, dass sie die Grundlage der vom Senat zu treffenden Entscheidung über die Maßnahmebemessung - die tatsächlichen und disziplinarrechtlichen Feststellungen zur Schuld des früheren Soldaten - erschüttern (vgl. Beschlüsse vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08 - Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 12, 17 und vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 - juris Rn. 12, 15, 17), liegen nicht vor.
  • BVerwG, 07.02.2013 - 2 WD 36.12

    Maßnahmebemessung; Alkoholkonsum; verminderte Schuldfähigkeit;

    Beachtlich sind allerdings Aufklärungs- und Verfahrensmängel von solcher Schwere, dass sie die Grundlage der vom Senat zu treffenden Entscheidung über die Maßnahmebemessung - die tatsächlichen und disziplinarrechtlichen Feststellungen zur Schuld des früheren Soldaten - erschüttern (vgl. Urteile vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08 - Rn. 12, 17 und vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 - Rn. 12, 15, 17).
  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 WD 10.12

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten wegen außerdienstlicher

    Beachtlich sind allerdings Aufklärungs- und Verfahrensmängel von solcher Schwere, dass sie die Grundlage der vom Senat zu treffenden Entscheidung über die Maßnahmebemessung - die tatsächlichen und disziplinarrechtlichen Feststellungen zur Schuld des früheren Soldaten - erschüttern (vgl. Beschlüsse vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08 - Buchholz 450.2 § 121 Rn. 12, 17 und vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 - Rn. 12, 15, 17).
  • BVerwG, 22.09.2010 - 1 D 1.10

    Altfall nach Bundesdisziplinarordnung; Übergangsrecht; auf die

    Dies ist insbesondere bei einer auf die Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung der Fall, bei der die Tatfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils sowie die darin vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung des Verhaltens des Beamten als Dienstvergehen für das Berufungsgericht nach § 25 BDO i.V.m. § 327 StPO bindend und nicht mehr nachprüfbar sind, weil der Prozessstoff des Berufungsverfahrens bei einer beschränkten Berufung durch die unnachprüfbar gewordenen Tat- und Schuldfeststellungen des Urteils des Verwaltungsgerichts festgelegt ist und vom Berufungsgericht nicht mehr geändert werden kann (vgl. speziell zur maßnahmebeschränkten Berufung nach der Bundesdisziplinarordnung z.B. Beschluss vom 8. Januar 1992 - BVerwG 1 D 41.91 - DokBer B 1992, 181, juris; Beschluss vom 27. Januar 2005 - BVerwG 1 D 16.04 - juris; zur maßnahmebeschränkten Berufung nach der Wehrdisziplinarordnung vgl. im Hinblick auf die gleichlautende gesetzliche Ermächtigung zur Zurückverweisung gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO zuletzt Beschluss vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 - juris, jeweils m.w.N.).

    Da der Senat mangels eindeutiger und ausreichender verfahrensfehlerfreier Tat- und Schuldfeststellungen sowie disziplinarrechtlicher Sachverhaltswürdigung bei der vorliegenden "beschränkten Berufung" nicht in der Sache entscheiden kann, ist eine Zurückverweisung geboten (vgl. zur Wehrdisziplinarordnung z.B. Beschluss vom 24. März 2010 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 05.05.2015 - 2 WD 6.14

    Mitwirkung; Verteidiger; Pflichtverteidiger; Beiordnung; Gebotenheit;

    Beachtlich sind allerdings Aufklärungs- und Verfahrensmängel von solcher Schwere, dass sie die Grundlage der vom Senat zu treffenden Entscheidung über die Maßnahmebemessung - die tatsächlichen und disziplinarrechtlichen Feststellungen zur Schuld des früheren Soldaten - erschüttern (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 2009 - 2 WD 31.08 - Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 12, 17- und vom 24. März 2010 - 2 WD 10.09 - Rn. 12, 15, 17).
  • BVerwG, 08.12.2010 - 2 WD 24.09

    Anhörungspflicht; Disziplinarverfahren; Einleitung; gerichtlich;

    Für den Ausgang des Berufungsverfahrens ist ein solcher Fehler im Regelfall dann (noch) von Bedeutung, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel anders ausfallen kann als im Falle seiner Nichtbehebung (stRspr, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 5. Januar 2010 - BVerwG 2 WD 26.09, 2 WDB 3, 09 - und vom 24. März 2010 - BVerwG 2 WD 10.09 -, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 15.03.2013 - 2 WD 15.11

    Gerichtliches Disziplinarverfahren; Rechtsmittelrücknahme durch Verteidiger;

  • BVerwG, 25.10.2012 - 2 WD 33.11

    Trennungsgeldbetrug; Maßnahmebemessung; besonders schwerer Fall; unterbliebene

  • BVerwG, 16.05.2012 - 2 WD 8.11

    Aufhebung; Zurückverweisung; Pflichtverteidiger; schwierige rechtliche Fragen;

  • BVerwG, 28.08.2015 - 2 WD 10.15

    Fünf-Wochen-Frist; Verkündung; Verfahrensmangel; maßnahmebeschränkte Berufung;

  • BVerwG, 27.09.2012 - 2 WD 22.11

    Offizierheimgesellschaft; OHG; Geschäftsführer; Kameradendiebstahl; Griff in die

  • BVerwG, 16.02.2012 - 2 WD 7.11

    Folgen der Disziplinarmaßnahme; Nebeneinander von Beförderungsverbot und

  • BVerwG, 12.07.2018 - 2 WD 1.18

    Anstiften eines Untergebenen zum Dienstvergehen; Gestaltungszeitraum; Griff in

  • BVerwG, 12.07.2012 - 2 WD 31.11

    Ordnungsgemäße Bemessung der Disziplinarmaßnahme eines Soldaten bei Begehung

  • BVerwG, 18.11.2010 - 2 WD 25.09

    Abbrennen; Anschuldigungsschrift; Auslegung; Befehl; Dienstpflichtverletzung;

  • BVerwG, 21.12.2011 - 2 WD 26.10

    Unterbliebene Bestellung eines Pflichtverteidigers; unterbliebene Aufforderung

  • BVerwG, 24.05.2012 - 2 WD 19.11

    Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme gegenüber einem Soldaten bei Errichtung

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