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BVerwG, 24.04.2003 - 1 B 248.02 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Berufungsgerichtliches Ermessen hinsichtlich der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung - Gefahr der politischen Verfolgung in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2002 - 9 A 4548/99
- BVerwG, 24.04.2003 - 1 B 248.02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 14.03.2002 - 1 C 15.01
Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; …
Auszug aus BVerwG, 24.04.2003 - 1 B 248.02
Soweit die Beschwerde ferner einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK rügt, verkennt sie, dass diese Vorschrift in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren der vorliegenden Art keine Anwendung findet (vgl. Urteil vom 14. März 2002 - BVerwG 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 m.w.N.). - BVerwG, 10.05.2002 - 1 B 392.01
Individuelles Verfolgungsvorbringen; Glaubhaftigkeit; Glaubwürdigkeit des …
Auszug aus BVerwG, 24.04.2003 - 1 B 248.02
Die Beschwerde geht auf diese Begründung der Berufungsentscheidung nicht ein und zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht sich diese Überzeugung nicht allein aufgrund des Protokolls der Anhörung der Kläger zu 1 und 2 vor dem Bundesamt und der schriftsätzlichen Äußerungen im gerichtlichen Verfahren hätte verschaffen können (zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Vorgehens vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259 = NVwZ 2002, 1381 m.w.N.). - BVerwG, 11.06.2002 - 1 B 37.02
Individuelles Verfolgungsvorbringen; Glaubwürdigkeit des Ausländers; …
Auszug aus BVerwG, 24.04.2003 - 1 B 248.02
Sie legt weder dar, dass das Berufungsgericht entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Kläger abgestellt hat, die in aller Regel nicht ohne einen persönlichen Eindruck des Gerichts beurteilt werden kann (vgl. hierzu neben dem eben genannten Beschluss den Beschluss vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 B 37.02 - Buchholz a.a.O. Nr. 260 = AuAS 2002, 263), noch zeigt sie auf, dass sich dem Berufungsgericht aus sonstigen Gründen eine mündliche Anhörung der Kläger hätte aufdrängen müssen. - BVerwG, 22.12.1998 - 9 B 347.98
Auszug aus BVerwG, 24.04.2003 - 1 B 248.02
Zunächst ist die Anwendung dieses Verfahrens nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil im erstinstanzlichen Verfahren im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 9 B 347.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 31).