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   BVerwG, 25.01.2018 - 8 B 23.17   

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BVerwG, 25.01.2018 - 8 B 23.17 (https://dejure.org/2018,3599)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2018 - 8 B 23.17 (https://dejure.org/2018,3599)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 8 B 23.17 (https://dejure.org/2018,3599)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Grundsatzrüge betreffend die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Flurstücks

  • rewis.io

    "Andere Tatsachen", die für die Verfolgungsbedingtheit einer Veräußerung in der NS-Zeit sprechen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Grundsatzrüge betreffend die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Flurstücks

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 28.03.2011 - 8 B 44.10

    Rechtliches Gehör bei fehlender Stellungnahme zu zentralem Beteiligtenvortrag

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 8 B 23.17
    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil mit Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - wegen Verfahrensmängeln aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

    "Andere Tatsachen" können nach der Systematik des Art. 3 Abs. 1 bis 3 REAO nur individuelle Ereignisse oder Umstände sein, die sich aus dem konkreten Sachverhalt ergeben (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 11).

    Generelle Maßstäbe wären nicht geeignet, der mit Art. 3 Abs. 2 REAO angestrebten Einzelfallgerechtigkeit zu dienen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 4 u. 6 und vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 - juris Rn. 14 f.).

    Wie die Beschwerdebegründung (S. 14) einräumt, stimmen die im angegriffenen Urteil formulierten abstrakten Rechtssätze zum Tatbestandsmerkmal "anderer Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO mit denen der angeblichen Divergenzentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - ZOV 2011, 131 - juris Rn. 11) überein.

    Nur wenn es auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten nicht eingeht, dem nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zentrale Bedeutung zukommt, lässt dies darauf schließen, dass es das entsprechende Vorbringen nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Urteile vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 und vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 102 m.w.N.; Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 101.13

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.R.e. Rückübertragung eines

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 8 B 23.17
    Dessen den Rückübertragungsbescheid erneut aufhebendes Urteil vom 18. April 2013 - 1 K 841/11 - hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 8 B 101.13 - (juris) wegen erneuter Verletzung des Rechts der Beigeladenen auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht sowie wegen Verstößen gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts zurückverwiesen.

    a) Ein Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO, der auch für Zurückverweisungen gemäß § 133 Abs. 6 VwGO gilt (BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 1997 - 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65 = juris Rn. 2 f. - und vom 3. November 2011 - 2 B 1.11 - juris Rn. 7), ist nicht mit dem Vortrag dargelegt, das Verwaltungsgericht sei den auf Seite 4 f. der Beschwerdebegründung angesprochenen, von der Klägerin als "Prüfungsvorgaben" bezeichneten, im zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 - 8 B 101.13 - in Bezug genommenen Ausführungen des in einem Parallelverfahren ergangenen Beschlusses selben Datums - 8 B 99.13 - nicht gefolgt.

    Mit der Bezugnahme auf die entsprechenden Erwägungen im Parallelverfahren beurteilt der Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 8 B 101.13 - die Erheblichkeit bestimmten Beteiligtenvorbringens und allgemeinkundiger Tatsachen, den Erörterungs- und Aufklärungsbedarf sowie den notwendigen Begründungsumfang auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der damals zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts.

  • BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 99.13

    Zu "anderen Tatsachen" beim Beweis der ungerechtfertigten Entziehung eines

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 8 B 23.17
    Generelle Maßstäbe wären nicht geeignet, der mit Art. 3 Abs. 2 REAO angestrebten Einzelfallgerechtigkeit zu dienen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 4 u. 6 und vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 - juris Rn. 14 f.).

    a) Ein Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO, der auch für Zurückverweisungen gemäß § 133 Abs. 6 VwGO gilt (BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 1997 - 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65 = juris Rn. 2 f. - und vom 3. November 2011 - 2 B 1.11 - juris Rn. 7), ist nicht mit dem Vortrag dargelegt, das Verwaltungsgericht sei den auf Seite 4 f. der Beschwerdebegründung angesprochenen, von der Klägerin als "Prüfungsvorgaben" bezeichneten, im zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 - 8 B 101.13 - in Bezug genommenen Ausführungen des in einem Parallelverfahren ergangenen Beschlusses selben Datums - 8 B 99.13 - nicht gefolgt.

  • BVerwG, 20.11.1995 - 4 C 10.95

    Rechtliches Gehör - Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 8 B 23.17
    Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gebietet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 m.w.N. und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.).

    Nur wenn es auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten nicht eingeht, dem nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zentrale Bedeutung zukommt, lässt dies darauf schließen, dass es das entsprechende Vorbringen nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Urteile vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 und vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 102 m.w.N.; Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 03.11.2011 - 2 B 1.11

    Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 8 B 23.17
    a) Ein Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO, der auch für Zurückverweisungen gemäß § 133 Abs. 6 VwGO gilt (BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 1997 - 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65 = juris Rn. 2 f. - und vom 3. November 2011 - 2 B 1.11 - juris Rn. 7), ist nicht mit dem Vortrag dargelegt, das Verwaltungsgericht sei den auf Seite 4 f. der Beschwerdebegründung angesprochenen, von der Klägerin als "Prüfungsvorgaben" bezeichneten, im zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 - 8 B 101.13 - in Bezug genommenen Ausführungen des in einem Parallelverfahren ergangenen Beschlusses selben Datums - 8 B 99.13 - nicht gefolgt.
  • BVerwG, 04.07.2013 - 2 B 76.12

    Disziplinarklage; Umfang der Bindungswirkung nach Zurückverweisung; wesentlicher

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 8 B 23.17
    Die Bindungswirkung eines zurückverweisenden Beschlusses beschränkt sich gemäß § 133 Abs. 6 i.V.m. § 144 Abs. 6 VwGO auf dessen tragende Erwägungen zur Beurteilung der Verfahrensfehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 80 LS 1 u. Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 8 B 23.17
    Dazu hätte sie einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen müssen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18).
  • BVerwG, 24.05.1996 - 8 B 98.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Rüge des Verstoßes gegen Denkgesetze

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 8 B 23.17
    c) Ein als Verfahrensfehler einzuordnender Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist nur dargelegt, wenn aufgezeigt wird, dass das Verwaltungsgericht aktenwidrige Feststellungen getroffen, den Prozessstoff selektiv verwertet oder Schlüsse gezogen hat, die nicht nur unwahrscheinlich, fernliegend oder nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig, sondern aus Gründen der Logik schlechthin ausgeschlossen sind (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1996 - 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270).
  • BVerwG, 29.11.1985 - 9 C 49.85

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Rechtliches Gehör - Schriftsatz

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 8 B 23.17
    Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gebietet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 m.w.N. und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.).
  • BVerwG, 21.08.1997 - 8 B 151.97

    Nichtzulassung der Revision - Zurückverweisung in Vorinstanz - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 8 B 23.17
    a) Ein Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO, der auch für Zurückverweisungen gemäß § 133 Abs. 6 VwGO gilt (BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 1997 - 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65 = juris Rn. 2 f. - und vom 3. November 2011 - 2 B 1.11 - juris Rn. 7), ist nicht mit dem Vortrag dargelegt, das Verwaltungsgericht sei den auf Seite 4 f. der Beschwerdebegründung angesprochenen, von der Klägerin als "Prüfungsvorgaben" bezeichneten, im zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 - 8 B 101.13 - in Bezug genommenen Ausführungen des in einem Parallelverfahren ergangenen Beschlusses selben Datums - 8 B 99.13 - nicht gefolgt.
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

  • VG Potsdam, 13.11.2008 - 1 K 799/07

    Restitutionsverfahren Teltow-Seehof

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

  • BVerwG, 16.12.1998 - 8 C 14.98

    Teltow-Seehof: Grünflächen- und Straßenlandgrundstücke müssen nicht an die

  • BVerwG, 24.02.1999 - 8 C 17.98

    Teltow-Seehof: Urteile des VG Potsdam zu Bauparzellen aufgehoben

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerwG, 26.11.2003 - 8 C 10.03

    Teltow Seehof; Großparzellierung; Zwangsverkauf; gesetzliche Vermutung;

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

  • OVG Sachsen, 16.03.2022 - 5 A 607/20

    Rechtliches Gehör; Übergehen von Vorbringen; Beruhen

    Nur wenn es auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten nicht eingeht, dem nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zentrale Bedeutung zukommt, lässt dies darauf schließen, dass es das entsprechende Vorbringen nicht berücksichtigt hat (st. Rspr.; BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2018 - 8 B 23/17 -, juris Rn. 17 m. w. N.).
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