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   BVerwG, 25.06.2010 - 9 B 101.09   

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https://dejure.org/2010,13627
BVerwG, 25.06.2010 - 9 B 101.09 (https://dejure.org/2010,13627)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.2010 - 9 B 101.09 (https://dejure.org/2010,13627)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 2010 - 9 B 101.09 (https://dejure.org/2010,13627)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer Überprüfung trotz Aufforderung des Gerichts unvollständig vorgelegter Rechnungen und Belege durch einen gerichtlich bestellten Wirtschaftsprüfer i.R.d. Amtsermittlungsgrundsatzes; Anforderungen an eine Unterrichtung eines zur Entscheidung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 112; VwGO § 138 Nr. 1, 3
    Erforderlichkeit einer Überprüfung trotz Aufforderung des Gerichts unvollständig vorgelegter Rechnungen und Belege durch einen gerichtlich bestellten Wirtschaftsprüfer i.R.d. Amtsermittlungsgrundsatzes; Anforderungen an eine Unterrichtung eines zur Entscheidung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 12.07.1985 - 9 CB 104.84

    Protokoll - Genehmigung - Sachverständiger Zeuge - Aussage -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2010 - 9 B 101.09
    Die Beschwerde übersieht zum einen, dass ein Verstoß gegen die sich aus § 112 VwGO ergebende Pflicht, nach einem Richterwechsel den zur Entscheidung berufenen Richter über den Sach- und Streitstand umfassend zu informieren, keinen absoluten Verfahrensfehler darstellt, zum anderen, dass die Unterrichtung über den vollständigen Sach- und Streitstoff einschließlich der Ergebnisse vorangegangener Verhandlungstermine nicht nur im Rahmen des Sachberichts in der mündlichen Verhandlung, sondern auch auf anderem Wege erfolgen kann (Beschluss vom 12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 - NJW 1986, 3154 , insoweit in Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 56 nicht vollständig abgedruckt).

    In gleicher Weise, wie grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt, spricht aufgrund der Bindung des Richters an Gesetz und Recht eine Vermutung dafür, dass ähnlich wie im Falle der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allen Richtern im Rahmen der Beratung eine vollständige Unterrichtung über den Sach- und Streitstoff zuteil wird (Beschluss vom 12. Juli 1985 a.a.O.).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2010 - 9 B 101.09
    Zu einer Prüfung, ob die Gemeinde bei ihrer Prognose der künftigen Wiederbeschaffungszeitwerte von einem zutreffenden Sachverhalt und einer geeigneten Berechnungsmethode ausgegangen ist und das gefundene Ergebnis einleuchtend begründet hat, war das Gericht auch bei einer wegen des prognostischen Charakters der Globalberechnung nur eingeschränkten Prüfungsbefugnis berechtigt und verpflichtet (vgl. zur Überprüfung von Prognosen Urteile vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6 Rn. 156, insoweit in BVerwGE 131, 274 nicht abgedruckt).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2010 - 9 B 101.09
    Unterlässt es ein Prozessbeteiligter aber, auf den gerichtlichen Vorhalt, er sei einer gerichtlichen Auflage nicht ausreichend nachgekommen, nachzufragen, welche weiteren Angaben seitens des Gerichts erwartet werden, so kann er später nicht im Wege der Verfahrensrüge die Verletzung von prozessualen Rechten geltend machen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.).
  • BVerwG, 29.06.1999 - 9 C 36.98

    Drittstaatenregelung; Einreise auf dem Luftweg; Einschleusen durch Schlepper;

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2010 - 9 B 101.09
    Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. dazu im Einzelnen Urteile vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 und vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 8.04 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 39 S. 51).
  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2010 - 9 B 101.09
    Zu einer Prüfung, ob die Gemeinde bei ihrer Prognose der künftigen Wiederbeschaffungszeitwerte von einem zutreffenden Sachverhalt und einer geeigneten Berechnungsmethode ausgegangen ist und das gefundene Ergebnis einleuchtend begründet hat, war das Gericht auch bei einer wegen des prognostischen Charakters der Globalberechnung nur eingeschränkten Prüfungsbefugnis berechtigt und verpflichtet (vgl. zur Überprüfung von Prognosen Urteile vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 und vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6 Rn. 156, insoweit in BVerwGE 131, 274 nicht abgedruckt).
  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 8.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2010 - 9 B 101.09
    Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. dazu im Einzelnen Urteile vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 und vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 8.04 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 39 S. 51).
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