Rechtsprechung
BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 2.14 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- rechtsprechung-im-internet.de
- Wolters Kluwer
Gewährung öffentlicher Fördermittel für eine Schwangerenberatungsstelle im Land Brandenburg
- rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gewährung öffentlicher Fördermittel für eine Schwangerenberatungsstelle im Land Brandenburg
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Öffentliche Förderung für Schwangerenberatungsstellen der Caritas in Brandenburg
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Öffentliche Förderung für Schwangerenberatungsstellen der Caritas in Brandenburg
- lto.de (Pressebericht)
Schwangerenberatung: Caritas muss sein
Verfahrensgang
- VG Cottbus, 21.06.2011 - 7 K 441/08
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2013 - 6 B 49.12
- BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 2.14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 48.03
Schwangerschaftsberatung; Schwangerenberatung; Schwangerschaftskonfliktberatung; …
Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 2.14
§ 4 Abs. 2 SchKG knüpft daran an und bezieht allgemeine Beratungsstellen und Konfliktberatungsstellen gleichrangig in die öffentliche Förderung ein (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).Der Landesgesetzgeber muss dafür Sorge tragen, dass das geförderte Angebot den Prinzipien der Wohnortnähe und der weltanschaulichen Vielfalt entspricht (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 …und vom 15. März 2007 - 3 C 35.06 - Buchholz 436.41 SchKG Nr. 3 Rn. 23).
Die Länder sind daher nicht gehindert, eine weitergehende Förderung vorzusehen (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).
Die Beratung nach § 2 SchKG ist Teil des Schutzkonzepts und trägt Wesentliches dazu bei (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).
Beide Beratungsarten sind Teil der Umsetzung der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben und dem Lebensschutz gleichermaßen verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Förderung angemessen, wenn sie (mindestens) 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten deckt (BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - 3 C 26.02 - BVerwGE 118, 289 und vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).
- BVerwG, 03.07.2003 - 3 C 26.02
Schwangerschaftskonfliktberatung; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; …
Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 2.14
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Förderung angemessen, wenn sie (mindestens) 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten deckt (BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - 3 C 26.02 - BVerwGE 118, 289 und vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 - BVerwGE 121, 270 ).Erst wenn die fehlende Auslastung über eine längere Zeit andauert, sich also verfestigt hat, ist es gerechtfertigt, darauf mit einer entsprechenden Reduzierung des Förderumfangs zu reagieren oder gegebenenfalls die Erforderlichkeit der Beratungsstelle neu zu bewerten (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 3 C 26.02 - BVerwGE 118, 289 ).
- BVerwG, 08.08.2011 - 3 B 96.10
Schwangerenberatungsstelle; Umfang der Förderung; standardisierte …
Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 2.14
Die Notwendigkeit der Kosten bestimmt sich danach, welche Personal- und Sachmittel die Beratungsstelle benötigt, um ein ausreichendes sowie fachgerechtes Beratungsangebot nach § 2 und/oder §§ 5 ff. SchKG sicherstellen und die Beratungstätigkeit ordnungsgemäß durchführen zu können (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2, § 9 Nr. 1 SchKG; BVerwG, Beschluss vom 8. August 2011 - 3 B 96.10 - juris Rn. 3). - Drs-Bund, 24.01.1995 - BT-Drs 13/285
Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 3 C 2.14
Ziel ist, dass sie eine Einrichtung ihres Vertrauens aufsuchen können, damit nicht Schwellenängste und Vorbehalte gegenüber der Beratungsstelle ein vertrauensvolles Beratungsgespräch behindern oder sogar die Inanspruchnahme der Beratung verhindern (vgl. BVerwG…, Urteil vom 15. März 2007 - 3 C 35.06 - Buchholz 436.41 SchKG Nr. 3 Rn. 18 und 20; amtliche Begründung zum Entwurf eines Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes, BT-Drs. 13/285 S. 12 ; ebenso schon die amtliche Begründung zum Entwurf eines Schwangeren- und Familienhilfegesetzes, BT-Drs. 12/2605 S. 16 und S. 20).