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BVerwG, 25.07.1995 - 5 B 80.95 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Zulassungsgrunds - Voraussetzungen für vorbeugenden Rechtsschutz gegen drohende Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung - Revisionszulassung bei Geltendmachung eines Zulassungsgrunds für jede der ...
Verfahrensgang
- OVG Schleswig-Holstein, 27.02.1995 - 5 L 209/94
- BVerwG, 25.07.1995 - 5 B 80.95
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 43.81
Aufrechnung gegen Gebührenbescheid - § 42 VwGO, grundsätzliche Unbeachtlichkeit …
Auszug aus BVerwG, 25.07.1995 - 5 B 80.95
Im übrigen sind die Voraussetzungen, unter denen vorbeugender Rechtsschutz gegen drohende Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung begehrt werden kann, höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 43.81 -NVwZ 1984, 168 f.>). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 25.07.1995 - 5 B 80.95
In letzterer Hinsicht hätte sie eine konkrete, höchstrichterlich klärungsbedürftige und für ein Revisionsverfahren erhebliche Rechtsfrage formulieren und hierzu angeben müssen, worin ihre allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 17.04.1985 - 3 B 26.85
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei einem auf mehrere …
Auszug aus BVerwG, 25.07.1995 - 5 B 80.95
Die weiter aufgeworfene Frage, ob nach der Änderung des § 91 BSHG durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) auch Auskunftsansprüche gemäß § 116 BSHG "nur noch auf dem Zivilrechtsweg durchsetzbar" sind und insoweit "ausschließlich Bürgerliches Recht gelten soll", kann eine Zulassung der Revision schon deshalb nicht rechtfertigen, weil das Berufungsgericht sich zu diesen Fragen - im Sinne einer selbständig tragenden zweiten Begründung neben der Klagabweisung als unzulässig - nur im Rahmen der Begründetheit des Hilfsantrages geäußert hat und nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision in Fällen dieser Art nur dann zugelassen werden kann, wenn hinsichtlich jeder der entscheidungstragenden Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht worden ist und vorliegt (Beschlüsse vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 und vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 B 31.90 - je m.w.N.). - BVerwG, 10.05.1990 - 5 B 31.90
Rückforderung von Blindengeld
Auszug aus BVerwG, 25.07.1995 - 5 B 80.95
Die weiter aufgeworfene Frage, ob nach der Änderung des § 91 BSHG durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) auch Auskunftsansprüche gemäß § 116 BSHG "nur noch auf dem Zivilrechtsweg durchsetzbar" sind und insoweit "ausschließlich Bürgerliches Recht gelten soll", kann eine Zulassung der Revision schon deshalb nicht rechtfertigen, weil das Berufungsgericht sich zu diesen Fragen - im Sinne einer selbständig tragenden zweiten Begründung neben der Klagabweisung als unzulässig - nur im Rahmen der Begründetheit des Hilfsantrages geäußert hat und nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision in Fällen dieser Art nur dann zugelassen werden kann, wenn hinsichtlich jeder der entscheidungstragenden Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht worden ist und vorliegt (Beschlüsse vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 und vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 B 31.90 - je m.w.N.). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 25.07.1995 - 5 B 80.95
In letzterer Hinsicht hätte sie eine konkrete, höchstrichterlich klärungsbedürftige und für ein Revisionsverfahren erhebliche Rechtsfrage formulieren und hierzu angeben müssen, worin ihre allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).