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   BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 11.17   

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https://dejure.org/2017,30639
BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 11.17 (https://dejure.org/2017,30639)
BVerwG, Entscheidung vom 25.07.2017 - 1 C 11.17 (https://dejure.org/2017,30639)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juli 2017 - 1 C 11.17 (https://dejure.org/2017,30639)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anforderung für den Erlass einer Abschiebungsanordnung oder -drohung bzw. deren umfassende Überprüfung; Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags aufgrund anderweitiger Schutzgewähr in Bulgarien; Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes; Systemische Mängel im Asyl- ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderung für den Erlass einer Abschiebungsanordnung oder -drohung bzw. deren umfassende Überprüfung; Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags aufgrund anderweitiger Schutzgewähr in Bulgarien; Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes; Systemische Mängel im Asyl- ...

  • rechtsportal.de

    Anforderung für den Erlass einer Abschiebungsanordnung oder -drohung bzw. deren umfassende Überprüfung; Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags aufgrund anderweitiger Schutzgewähr in Bulgarien; Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes; Systemische Mängel im Asyl- ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 11.17
    In den Fällen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, in die die wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgte Unzulässigkeitsentscheidung umzudeuten gewesen wäre (s. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - juris), hat nach § 35 AsylG ohnehin nur eine Abschiebungsandrohung zu ergehen.

    Nicht zu vertiefen ist daher auch, ob sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine objektiv rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, für die aber eine Umdeutung in eine rechtmäßige Unzulässigkeitsentscheidung in Betracht zu ziehen gewesen wäre (zu den möglichen Grenzen der Umdeutung bei vor dem 20. Juli 2015 gestellten Asylanträgen s. indes BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - juris), die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsentscheidungen nach den für die in Rechtskraft erwachsene Behördenentscheidung geltenden Bestimmungen oder nach jenen richtet, die für die umgedeutete Entscheidung anzuwenden sind.

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 11.17
    Die in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Unzulässigkeitsentscheidungen vorgegebene Feststellung durch das Bundesamt führt nicht - wie in den Fällen der Unzulässigkeitsentscheidung selbst - zu einem mehrstufigen Behördenverfahren, das klar zwischen der Zulässigkeitsentscheidung und der nachfolgenden Sachprüfung und -entscheidung unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -).
  • BVerwG, 03.04.2017 - 1 C 9.16

    Asylantrag; Bundesamt; Dublin-Verfahren; Herkunftsstaat; Unzulässigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 11.17
    2.4 Für die Anfechtung einer Abschiebungsanordnung oder -drohung nach §§ 34a, 35 AsylG verbleibt es mithin bei dem Grundsatz (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung unterliegt, soweit er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, und die Gerichte nach § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 VwGO verpflichtet sind, die Sache spruchreif zu machen, d.h. zu überprüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt und deshalb aufzuheben ist (s.a. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - Asylmagazin 2017, 239).
  • BVerwG, 27.04.2017 - 1 B 6.17

    Klärungsbedürftigkeit der Pflicht zur Prüfung nationaler Abschiebungsverbote auf

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 11.17
    Allein der Umstand, dass eine solche Feststellung nicht (ausdrücklich) getroffen worden ist, bedeutet aber nicht, dass - positiv - die Voraussetzungen für nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2017 - 1 B 6.17 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 C 4.15

    Asylantrag; internationale Zuständigkeit; originäre Zuständigkeit; unbegleiteter

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 11.17
    Die Gerichte haben bei der Überprüfung der Abschiebungsanordnung bzw. -drohung alle einschlägigen Rechtsnormen und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenen Behörde zur Begründung des Verwaltungsakts angeführt worden sind oder nicht (BVerwG, Urteil von 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 28).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 11.17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19).
  • VG Cottbus, 14.11.2019 - 5 K 949/19

    Asylrecht-Hauptsacheverfahren (Dublin-Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG)

    Überdies werden durch eine Androhung anstelle von einer Anordnung keine Rechte i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 11.17 - Rn. 15, Juris).
  • SG Augsburg, 20.11.2017 - S 8 AS 794/17

    Prüfungskompetenz des SG für Amtshaftungsanspruch

    Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 hat der der Kläger gegen verschiedenen Beklagte, darunter das beklagte Jobcenter, Klage zum Amtsgericht Lindau (Verfahren 1 C 11/17) erhoben.
  • VG Cottbus, 14.05.2019 - 5 K 1672/18

    Anerkennung als Asylberechtigter

    Denn durch eine Androhung werden keine Rechte i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 11.17 - Juris Rn. 15).
  • VG Lüneburg, 26.02.2018 - 3 A 148/16

    Abschiebungshindernis; zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis;

    Die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S.1 AufenthG stellt im Übrigen einen einheitlichen Streitgegenstand dar (BVerwG Urt. v. 8.09.2011 - 10 C 14/10 - juris; vgl. auch BVerwG Urt. v. 25.07.2017, 1 C 11/17 - juris).
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