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   BVerwG, 26.03.1981 - 5 C 27.80   

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https://dejure.org/1981,6544
BVerwG, 26.03.1981 - 5 C 27.80 (https://dejure.org/1981,6544)
BVerwG, Entscheidung vom 26.03.1981 - 5 C 27.80 (https://dejure.org/1981,6544)
BVerwG, Entscheidung vom 26. März 1981 - 5 C 27.80 (https://dejure.org/1981,6544)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erlass von Leistungsbescheiden - Leistungsanforderungen an einen Mineralwasserhersteller mit eigenem Quellvorkommen - Versorgungsinteresse der Bevölkerung an der Versorgung mit nicht kontaminiertem Trinkwasser - Beeinträchtigung der Aufgaben lebenswichtiger Betriebe im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.07.1980 - 5 C 86.79

    Bereitstellungsbescheid - Verwaltungsverfahren - Beteiligung der IHK

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1981 - 5 C 27.80
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 5 C 86.79 - bereits klargestellt, daß die Kreiswehrersatzämter nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 BLG als Behörden der Bundeswehrverwaltung für den Erlaß von Bereitstellungsbescheiden - bei denen nach der Begriffsbestimmung in Satz 1 der genannten Vorschrift neben anderen Voraussetzungen die Bestimmung des Zeitpunkts der Leistung einer späteren Benachrichtigung vorbehalten bleibt - zuständig sind.

    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1980 - BVerwG 5 C 86.79 -, ebenfalls auf die Klage eines Betriebs zur Herstellung von Mineralwasser und Erfrischungsgetränken ergangen, bestehen angesichts der vorhandenen spezialgesetzlichen Regelung Zweifel, ob unter dem hier in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Sicherstellung der Trinkwasserversorgung ein solcher Betrieb als zur Erfüllung lebenswichtiger Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 7 BLG angesehen werden kann.

    Hieran hat der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 5 C 86.79 - festgehalten, in dem er ausdrücklich der ihm schon damals bereits bekannten Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entgegengetreten ist.

    Dieser Auffassung ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Juli 1980 - BVerwG 5 C 86.79 - (vgl. Urteilsabdruck S. 13) schon entgegengetreten, weil auch insoweit eine prognostische Würdigung vorzunehmen ist, für die die vom Berufungsgericht eingeholten amtlichen Auskünfte ausreichen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 5 C 86.79 - bereits darauf hingewiesen, daß jedenfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und § 5 Abs. 2 Nr. 10 BLG dem Leistungspflichtigen aufgegeben werden kann, die angeforderten Fahrzeuge beim Leistungsempfänger abzuliefern bzw. vorzuführen.

  • BVerwG, 11.05.1979 - 5 C 17.78

    Verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit von Bereitstellungsbescheiden -

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1981 - 5 C 27.80
    Für die Beeinträchtigung der Aufgaben lebenswichtiger Betriebe im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 7 BLG, die zu einem gesetzlichen Heranziehungsverbot führe, sei die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 58, 80 (90) [BVerwG 11.05.1979 - 5 C 17/78] umzukehren: Sei mit einer der Bedeutung des Produkts für die Bevölkerung angemessenen Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen, daß im Spannungs- und Verteidigungsfall auf das Produkt des Betriebs zurückgegriffen werden müsse, dann müsse sich die Verteidigungsplanung auch darauf vorbereiten und einstellen und dürfe die Bereitstellung versorgungsrelevanter Gegenstände angesichts des Heranziehungsverbots in § 4 Abs. 2 Nr. 7 BLG nicht verfügen.

    Nur in einem solchen Falle würde nach Ergehen des Vollzugabescheids zur Konkretisierung des jeweiligen Bereitstellungsbescheids (vgl. hierzu die näheren Ausführungen in BVerwGE 58, 80 [93]) eine gleichzeitige und von der gesetzlichen Intention her gleichwertige anderweitige Bedarfslage entstehen, der bei der Überprüfung des Vollzugsbescheids Rechnung zu tragen wäre; nämlich dann, wenn die Klägerin darlegen könnte, daß sie die der Bereitstellung unterliegenden, nunmehr abzuliefernden Fahrzeuge selbst benötige, um die andere, ihr ebenfalls hoheitlich auferlegte Verpflichtung, zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser beizutragen, erfüllen zu können.

    Daß § 4 Abs. 2 Nr. 7 BLG einer Heranziehung versorgungsrelevanter Gegenstände schon dann entgegenstehe, wenn sich im Interesse der Versorgung der Bevölkerung die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf den Betrieb der Klägerin im Spannungs- und Versorgungsfall nicht mit angemessener Wahrscheinlichkeit ausschließen lasse, ist eine These, die sich nicht vereinbaren läßt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, aus der auf S. 16 des Berufungsurteils die einschlägigen Ausführungen (BVerwGE 58, 80 [in dem auf S. 90 beginnenden Absatz]) zutreffend zitiert sind.

  • BVerwG, 04.05.1981 - 5 C 53.80

    Einstellung des Verfahrens nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen -

    Ein Teil der Erwägungen, auf die die Vorinstanzen ihre, die Beklagte benachteiligenden Entscheidungen gestützt haben, sind vom erkennenden Senat sowohl in früheren Entscheidungen als auch im Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 5 C 27.80 - nicht für zutreffend erachtet worden.
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