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   BVerwG, 26.03.1999 - 1 B 13.99   

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BVerwG, 26.03.1999 - 1 B 13.99 (https://dejure.org/1999,18866)
BVerwG, Entscheidung vom 26.03.1999 - 1 B 13.99 (https://dejure.org/1999,18866)
BVerwG, Entscheidung vom 26. März 1999 - 1 B 13.99 (https://dejure.org/1999,18866)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen für die Zulassung der Revision - Erforderlichkeit der substantiierten Darlegung der Rüge von Verfahrrensrügen - Besondere Anforderungen an die Darlegung eins Aufklärungsmangels

 
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  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1999 - 1 B 13.99
    Wird ein solcher gerügt, muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert dargelegt werden, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel bzw. Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis die Beweisaufnahme bzw. weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (stRspr; vgl. Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

    Sie hat nicht, wie dies für die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs regelmäßig erforderlich ist (vgl. Beschluß vom 19. August 1997, a.a.O.), substantiiert dargelegt, was sie bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1999 - 1 B 13.99
    Der beschließende Senat hat erwogen, ob dem Beschwerdevortrag, das Berufungsgericht habe - für die Klägerin überraschend - der Eintragung in die Deutsche Volksliste nur deklaratorische Bedeutung zugemessen und allein auf die Eintragungsvoraussetzungen abgestellt, zu denen sie wegen der Äußerung des Berichterstatters vom 21. April 1998 keine näheren Ausführungen gemacht habe, die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) in Gestalt einer Überraschungsentscheidung (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 m.w.N.; BVerfGE 84, 188 ) zu entnehmen sein könnte.
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1999 - 1 B 13.99
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß ein Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 und vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.12.1991 - 5 B 80.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entscheidung als

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1999 - 1 B 13.99
    Der beschließende Senat hat erwogen, ob dem Beschwerdevortrag, das Berufungsgericht habe - für die Klägerin überraschend - der Eintragung in die Deutsche Volksliste nur deklaratorische Bedeutung zugemessen und allein auf die Eintragungsvoraussetzungen abgestellt, zu denen sie wegen der Äußerung des Berichterstatters vom 21. April 1998 keine näheren Ausführungen gemacht habe, die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) in Gestalt einer Überraschungsentscheidung (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 m.w.N.; BVerfGE 84, 188 ) zu entnehmen sein könnte.
  • BVerwG, 10.02.1978 - 1 B 13.78

    Ausländerbehörde - Ausländischer Student - Entwicklungsland - Verlängerung der

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1999 - 1 B 13.99
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß ein Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 und vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 m.w.N.).
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