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   BVerwG, 26.06.2020 - 3 KSt 2.20 (3 KSt 1.20)   

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https://dejure.org/2020,21873
BVerwG, 26.06.2020 - 3 KSt 2.20 (3 KSt 1.20) (https://dejure.org/2020,21873)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.2020 - 3 KSt 2.20 (3 KSt 1.20) (https://dejure.org/2020,21873)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 2020 - 3 KSt 2.20 (3 KSt 1.20) (https://dejure.org/2020,21873)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 66 Abs. 2 S. 1; GKG § 66 Abs. 3 S. 3
    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung; Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.01.2006 - 10 KSt 5.05

    Erinnerung; Kostenansatz; unrichtige Sachbehandlung; Einzelrichter;

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2020 - 3 KSt 2.20
    Mit diesem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 Rn. 2) die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. Januar 2020 zurückgewiesen, mit der von ihm im Verfahren BVerwG 3 B 42.19 Gerichtskosten in Höhe von 60 EUR erhoben werden.
  • BVerwG, 15.03.2016 - 1 KSt 2.16

    Sachliche Gebührenfreiheit bei nicht statthaftem Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2020 - 3 KSt 2.20
    Für ein - wie hier - nicht statthaftes Rechtsmittel besteht keine Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150316B1KSt2.16.0] - juris Rn. 5 und vom 16. Juli 2013 - 1 KSt 1.13 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.06.2010 - 3 KSt 1.10

    Fälligkeit von Gerichtskosten nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2020 - 3 KSt 2.20
    Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung des Klägers mit Beschluss vom 4. Mai 2020 - 3 KSt 1.10 -, über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig und daher zu verwerfen.
  • BVerwG, 16.07.2013 - 1 KSt 1.13

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; keine Gebührenfreiheit bei unstatthafter

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2020 - 3 KSt 2.20
    Für ein - wie hier - nicht statthaftes Rechtsmittel besteht keine Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150316B1KSt2.16.0] - juris Rn. 5 und vom 16. Juli 2013 - 1 KSt 1.13 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.05.2020 - 3 KSt 1.20

    Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in einer Kostenrechnung

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2020 - 3 KSt 2.20
    Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2020 - 3 KSt 1.20 - wendet, ist unzulässig.
  • BVerwG, 10.12.2020 - 3 KSt 3.20

    Festsetzung einer Gebühr mit der Verwerfung der Beschwerde

    Die angegriffene Kostenrechnung ist im Verfahren 3 KSt 2.20 ergangen, in dem der Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2020 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2020 - 3 KSt 1.20 [ECLI:DE:BVerwG:2020:040520B3KSt1.20.0] - als unzulässig verworfen hat.

    Der Beschluss vom 26. Juni 2020 - 3 KSt 2.20 [ECLI:DE:BVerwG:2020:260620B3KSt2.20.0] - wurde in der Urschrift vom gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG zuständigen Einzelrichter unterzeichnet.

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