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   BVerwG, 27.03.1984 - 9 B 19.83   

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https://dejure.org/1984,6974
BVerwG, 27.03.1984 - 9 B 19.83 (https://dejure.org/1984,6974)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.1984 - 9 B 19.83 (https://dejure.org/1984,6974)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 1984 - 9 B 19.83 (https://dejure.org/1984,6974)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 5 Abs. 1 Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit (EntlG) - Verkürzung des rechtlichen Gehörs bei einer Berufungsentscheidung im ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 06.02.1979 - 4 B 12.79
    Auszug aus BVerwG, 27.03.1984 - 9 B 19.83
    Diese gesetzliche Bestimmung verstößt weder gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 B 12.79 - BVerwGE 57, 272; Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 6.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 21).
  • BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83

    Berufung - Vereinfachtes Verfahren - Entlastungsgesetz - Vorinstanz - Mündliche

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1984 - 9 B 19.83
    Durch das Anhörungsgebot des Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG wird sichergestellt, daß den Beteiligten auch bei einer Berufungsentscheidung im vereinfachten Verfahren das rechtliche Gehör nicht verkürzt, sondern Gelegenheit zu vollständigem und erforderlichenfalls ergänzendem Sachvortrag sowie zu Beweisanträgen gegeben wird, was einschließt, daß sie Bedenken gegen eine Entscheidung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung und damit gegen eine Entscheidung ohne Beweiserhebung geltend machen können (Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 32).
  • BVerwG, 22.11.1983 - 9 B 1915.82

    Situation im Heimatstaat - Aufklärungspflicht der Tatsachengerichte -

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1984 - 9 B 19.83
    Die Tatsachengerichte sind nicht verpflichtet, in Ermittlungen einzutreten, die durch das Vorbringen des Asylsuchenden nicht veranlaßt sind; insbesondere brauchen sie die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland des Asylsuchenden nicht zu erforschen, wenn die (verfahrensfehlerfreie) Würdigung seines Vortrags ergibt, daß die von ihm gegebene Schilderung seiner persönlichen Erlebnisse unglaubhaft ist (Beschluß vom 22. November 1983 - BVerwG 9 B 1915.82 -).
  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 6.81

    Berufungskläger - Mündliche Verhandlung - Beschluß - Hinweis

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1984 - 9 B 19.83
    Diese gesetzliche Bestimmung verstößt weder gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 B 12.79 - BVerwGE 57, 272; Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 6.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 21).
  • BVerwG, 07.02.1964 - I C 104.61

    Unterschied zwischen einer Verletzung des VwGO § 86 Abs. 2 und des Grundsatzes

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1984 - 9 B 19.83
    Die Pflicht des Tatsachengerichts, den Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu erforschen, besteht nur insoweit, als es die Entscheidung des Rechtsstreits erfordert; unterbliebene Sachaufklärung ist kein Verfahrensmangel, wenn das Gericht die tatsächlichen Umstände nach seiner Rechtsauffassung für unerheblich halten durfte (Urteil vom 7. Februar 1964 - BVerwG 1 C 104.61 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 1).
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