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   BVerwG, 27.06.1984 - 1 B 64.84   

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https://dejure.org/1984,3758
BVerwG, 27.06.1984 - 1 B 64.84 (https://dejure.org/1984,3758)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1984 - 1 B 64.84 (https://dejure.org/1984,3758)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1984 - 1 B 64.84 (https://dejure.org/1984,3758)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Einbürgerungsermessen - Entwicklungspolitische Ziele

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.05.1983 - 1 C 163.80

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einbürgerung bei bestehender Ehe mit einem

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1984 - 1 B 64.84
    Davon abgesehen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß die Behörde im Rahmen des ihr bei Vorliegen der in § 8 RuStAG genannten Mindestvoraussetzungen eröffneten Ermessens darauf abzustellen hat, ob ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, und demnach u.a. prüft, ob die Einbürgerung nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten erwünscht ist; sie darf sich folglich auch von entwicklungspolitischen Zielen des Staates leiten lassen (BVerwGE 67, 177 [179]).

    Wenn den gegen eine Einbürgerung sprechenden (entwicklungspolitischen) Interessen des Staates zugleich Gründe für eine Einbürgerung gegenüberstehen, entscheidet die Behörde grundsätzlich aufgrund einer von den Verwaltungsgerichten gemäß § 114 VwGO nur auf Rechtsfehler hin nachprüfbaren Ermessensabwägung nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, ob und unter welchen Voraussetzungen sie das gegen die Einbürgerung anzuführende Interesse zurückstellen will (BVerwGE 67, 177 [180]).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1984 - 1 B 64.84
    Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90).
  • BVerwG, 18.09.1981 - 1 B 115.81

    Einbürgerungsbehörde - Ermessensentscheidung - Einbürgerungsantrag - Staatliche

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1984 - 1 B 64.84
    Insbesondere darf sie diese Ziele bei der Ausübung des Einbürgerungsermessens dahin berücksichtigen, daß sie grundsätzlich der Einbürgerung solcher Ausländer entgegenstehen, die wie der Kläger aus einem Entwicklungsland stammen und ihrem Aufenthaltszweck entsprechend in der Bundesrepublik Deutschland eine Berufsausbildung erhalten haben (Beschluß vom 18. September 1981 - BVerwG 1 B 115.81 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 14 [S. 10]).
  • BVerwG, 04.11.1991 - 1 B 132.91

    Ausländer - Unselbstständige Erwerbstätigkeit - Aufenthaltsgenehmigung -

    Dieses darf die Behörde, wie sie es hier bei der Ermessensausübung getan hat, grundsätzlich gegenüber den genannten gegenläufigen Interessen zurückstellen (vgl. auch Beschluß vom 2. Juli 1982 - BVerwG 1 B 62.82 -, Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 1.88 - a.a.O., Beschluß vom 27. Juni 1984 - BVerwG 1 B 64.84 - InfAuslR 1984, 319).
  • BVerwG, 23.12.1993 - 1 B 61.93

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Wohlwollensgebot - Zurückstellung -

    Auch das ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats anerkannt (BVerwGE 77, 164 [170 f.]; Beschlüsse vom 18. September 1981 - BVerwG 1 B 115.81 -, vom 27. Juni 1984 - BVerwG 1 B 64.84 -, vom 30. Mai 1986 - BVerwG 1 B 82.86 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nrn. 14, 23, 28) und hat für staatenlose Bewerber ebenfalls zu gelten, denn es besteht kein Grund, sie von diesen Grundsätzen auszunehmen.
  • OVG Hamburg, 28.04.1989 - Bf III 32/89

    Einbürgerung; Ermessen; Ehegatte; Anspruch auf Einbürgerung; Staatsangehörigkeit

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  • KG, 11.03.1986 - 1 W 7/85
    Dieser Schluß erweist sich als nicht haltbar; der Senat schließt sich insoweit der hierfür von Beitzke in seiner Anmerkung zu dieser landgerichtlichen Entscheidung (StAZ 1985, 73) in erster Linie gegebenen Begründung an: Ist nämlich mit der 83. Zivilkammer davon auszugehen, daß sich das Verhältnis zwischen Mutter und Kind, die beide Deutsche sind, nach Art. 20 EGBGB nach deutschem Recht richtet, und wird das Kind in allen Fragen der Feststellung der Vaterschaft gemäß § 1706 Nr. 1 BGB durch einen Amtspfleger vertreten, so gilt für den speziellen Fall des Aufenthalts von Mutter und Kind im Ausland nichts anderes.
  • BVerwG, 22.08.1986 - 1 B 131.86

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anerkennung

    Im übrigen hat der beschließende Senat zu dem mit der Beschwerdebegründung angesprochenen Fragenkreis wiederholt klarstellend Stellung genommen, und zwar sowohl für das hier in Rede stehende Aufenthaltsrecht (vgl. Beschlüsse vom 11. April 1975 - BVerwG 1 B 10.75 - vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - vom 10. November 1978 - BVerwG 1 B 246.77 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nrn. 5, 9 und 12; vom 26. August 1980 - BVerwG 1 C 27.78 - InfAuslR 1980, 304; Urteil vom 11. Oktober 1983 - BVerwG 1 C 4.81 - InfAuslR 1984, 69) als auch für das eine entsprechende Problematik aufweisende Einbürgerungsrecht (vgl. Beschlüsse vom 18. September 1981 - BVerwG 1 B 115.81 - StAZ 1982, 108; vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 1 B 102.85 - DVBl. 1986, 110; vom 27. Juni 1984 - BVerwG 1 B 64.84 - InfAuslR 1984, 319; vom 30. Mai 1986 - BVerwG 1 B 82.86 - InfAuslR 1986, 214), und zwar in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 1979 - 1 BvR 139/79 - vom 27. November 1984 - 2 BvR 1127, 1130/84 - NVwZ 1985, 259).
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