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   BVerwG, 27.06.2019 - 4 B 19.19   

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https://dejure.org/2019,25111
BVerwG, 27.06.2019 - 4 B 19.19 (https://dejure.org/2019,25111)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.2019 - 4 B 19.19 (https://dejure.org/2019,25111)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 2019 - 4 B 19.19 (https://dejure.org/2019,25111)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Nachweis der rechtzeitigen ordnungsgemäßen Geltendmachung eines erheblichen Abwägungsmangels bei Fehlen der vollständigen Verfahrensakte; Beschränkung des Eigentums durch Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Ausschlusses einer privatnützigen Nutzungsmöglichkeit ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arten umweltbezogener Infomation im Bauplanungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2019 - 4 B 19.19
    Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727) angenommen, dass ein Bebauungsplan, dessen Festsetzungen zum (nahezu) vollständigen Ausschluss einer privatnützigen Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks führen und damit das Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG inhaltlich in einer Weise beschränken, die sich für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann, gleichwohl der gerichtlichen Abwägungskontrolle standhält, wenn die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange gewichtiger sind als das Interesse des Grundstückseigentümers an der Beibehaltung der Privatnützigkeit (UA Rn. 33) und - so ist zu ergänzen - keine Planung in Betracht kommt, mit der sich das Planungsziel in gleicher Weise, aber unter weitergehender Schonung des Grundeigentums eines Privaten verwirklichen lässt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 111 S. 37).

    Der Kläger legt entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - (NVwZ 2003, 727) abgewichen ist; denn er zeigt nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof einen Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts widerspricht.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2019 - 4 B 19.19
    Wenn, wie vom Kläger geltend gemacht, die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind, liegt eine Divergenz nicht vor (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 6.01

    Bauleitplanung; Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf; Abwägungsgebot;

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2019 - 4 B 19.19
    Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727) angenommen, dass ein Bebauungsplan, dessen Festsetzungen zum (nahezu) vollständigen Ausschluss einer privatnützigen Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks führen und damit das Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG inhaltlich in einer Weise beschränken, die sich für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann, gleichwohl der gerichtlichen Abwägungskontrolle standhält, wenn die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange gewichtiger sind als das Interesse des Grundstückseigentümers an der Beibehaltung der Privatnützigkeit (UA Rn. 33) und - so ist zu ergänzen - keine Planung in Betracht kommt, mit der sich das Planungsziel in gleicher Weise, aber unter weitergehender Schonung des Grundeigentums eines Privaten verwirklichen lässt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 111 S. 37).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2019 - 4 B 19.19
    Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr).
  • OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 478/07

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - hier: Festsetzung privater Grünflächen

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2019 - 4 B 19.19
    Er ist aber unter Berufung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis vom 25. Juni 2009 - 2 C 478/07 - (BauR 2010, 576) der Ansicht, dass die Grenzen einer hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung dann überschritten sind und die Planung abwägungsfehlerhaft ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 42 Abs. 2 BauGB wegen Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung eines Grundstücks oder nach § 42 Abs. 3 BauGB wegen Eingriffen in die ausgeübte Nutzung nicht erfüllt sind.
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2019 - 4 B 19.19
    Soweit der Kläger in einem Revisionsverfahren klären lassen möchte, ob in Fallkonstellationen wie der vorliegenden die Grenzen einer entschädigungslos hinzunehmenden Inhalts- und Schrankenbestimmung überschritten sind (zur finanziellen Ausgleichspflicht in Härtefällen siehe BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 ), ist dies eine Frage des Einzelfalls und rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.
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