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   BVerwG, 27.10.2008 - 3 B 101.08   

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BVerwG, 27.10.2008 - 3 B 101.08 (https://dejure.org/2008,10810)
BVerwG, Entscheidung vom 27.10.2008 - 3 B 101.08 (https://dejure.org/2008,10810)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Oktober 2008 - 3 B 101.08 (https://dejure.org/2008,10810)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 192
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 16.02.1962 - VII C 66.61

    Rücknahme einer vom Revisionskläger persönlich ohne Beachtung des § 67 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 27.10.2008 - 3 B 101.08
    Da sie bereits die Beschwerde ohne Beachtung des Vertretungszwangs eingelegt hatte, liegt es in ihrer Rechtsmacht, den Rechtsbehelf in derselben Weise, also persönlich, zurückzunehmen (vgl. nur Beschluss vom 16. Februar 1962 - BVerwG 7 C 66.61 - BVerwGE 14, 19).
  • OVG Sachsen, 20.06.2013 - 5 A 360/13

    Klagerücknahme durch einen erstinstanzlich erfolgreichen Berufungsbeklagten im

    Auch dieses unzulässige Rechtsmittel könnten sie trotz der Neufassung des § 67 VwGO ab 1. Juli 2008 persönlich, ohne einen nach § 67 Abs. 4 VwGO postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten zurücknehmen (BVerwG, Beschl. v. 27. Oktober 2008 - 3 B 101/08 -, juris Rn. 1 = NVwZ 2009, 192).
  • OVG Sachsen, 07.09.2023 - 6 E 50/23

    Rücknahme; E-Mail; bestimmender Schriftsatz; Unwirksamkeit; Rechtswegverweisung;

    Zwar bedarf die Rücknahme einer unter Nichtbeachtung des Vertretungszwangs erhobenen Beschwerde keiner Vertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Oktober 2008 - 3 B 101.08 -, juris Rn. 1 zur Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde).
  • BVerwG, 08.03.2023 - 2 WA 4.22

    Einstellung des Verfahrens wegen Rücknahme der Entschädigungsklage

    Da er sie persönlich erhoben hat und er sich auch nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis nicht anwaltlich hat vertreten lassen, liegt es in seiner Rechtsmacht, die Klage in derselben Weise zurückzunehmen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2008 - 3 B 101.08 - NVwZ 2009, 192, vom 5. März 2010 - 9 A 5.10 - beckonline und vom 4. Dezember 2018 - 6 A 4.18 - Rn. 1).
  • OVG Sachsen, 24.06.2021 - 6 B 236/21

    Rücknahmeerklärung; Schriftform; Erklärung per E-Mail

    Zwar bedarf die Rücknahme einer unter Nichtbeachtung des Vertretungszwangs erhobenen Beschwerde keiner Vertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Oktober 2008 - 3 B 101/08 -, juris Rn. 1 zur Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde).
  • BVerwG, 05.03.2010 - 9 A 5.10
    Da der Kläger bereits die Klage ohne Beachtung des Vertretungszwangs eingelegt hat, liegt es in seiner Rechtsmacht sie in derselben Weise, d.h. persönlich zurückzunehmen (Beschluss vom 27. Oktober 2008 - BVerwG 3 B 101.08 - NVwZ 2009, 192).
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