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   BVerwG, 28.05.2002 - 3 B 64.02   

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https://dejure.org/2002,16386
BVerwG, 28.05.2002 - 3 B 64.02 (https://dejure.org/2002,16386)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.2002 - 3 B 64.02 (https://dejure.org/2002,16386)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 2002 - 3 B 64.02 (https://dejure.org/2002,16386)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beschlagnahme eines Vermögenswertes als Wegnahme zu Reparationszwecken - Begriff des Reparationsschadens - Überführung eines Wirtschaftsgutes in eine auf dem Boden der SBZ tätige sowjetische Aktiengesellschaft - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 03.07.1969 - III C 26.67

    Verlust eines Schleppkahnes durch Beschlagnahme der russischen Besatzungsmacht -

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2002 - 3 B 64.02
    6 aa) Über den Fall hinaus, dass eine Wegnahme von Wirtschaftsgütern bereits in einer unmittelbar durch entsprechende Normen generell angeordneten Enteignung deutschen Vermögens liegen konnte, wenn der frühere Eigentümer aufgrund dieser Bestimmungen keine Möglichkeit mehr hatte, tatsächlich über sein enteignetes Vermögen rechtlich wirksam zu verfügen (vgl. etwa Urteil vom 7. Juli 1977 BVerwG III C 68.76 BVerwGE 54, 159), ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch durch (womöglich auf entsprechenden Vorschriften beruhende) Einzelakte Wegnahmen erfolgen konnten, wenn entweder das Eigentum formell entzogen oder eine Verfügungsbeschränkung ausgesprochen wurde, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entsprach (vgl. Urteil vom 3. Juli 1969 BVerwG III C 26.67 BVerwGE 32, 287).
  • BVerwG, 07.07.1977 - 3 C 68.76

    Reparationsschaden - Wegnahme von Wirtschaftsgütern - Feindgesetzgebung -

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2002 - 3 B 64.02
    6 aa) Über den Fall hinaus, dass eine Wegnahme von Wirtschaftsgütern bereits in einer unmittelbar durch entsprechende Normen generell angeordneten Enteignung deutschen Vermögens liegen konnte, wenn der frühere Eigentümer aufgrund dieser Bestimmungen keine Möglichkeit mehr hatte, tatsächlich über sein enteignetes Vermögen rechtlich wirksam zu verfügen (vgl. etwa Urteil vom 7. Juli 1977 BVerwG III C 68.76 BVerwGE 54, 159), ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch durch (womöglich auf entsprechenden Vorschriften beruhende) Einzelakte Wegnahmen erfolgen konnten, wenn entweder das Eigentum formell entzogen oder eine Verfügungsbeschränkung ausgesprochen wurde, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entsprach (vgl. Urteil vom 3. Juli 1969 BVerwG III C 26.67 BVerwGE 32, 287).
  • BVerwG, 01.02.2012 - 5 B 44.11

    Wegnahme von Wirtschaftsgütern; Enteignung auf der Grundlage eines SMAD-Befehls

    Der Begriff der "Wegnahme von Wirtschaftsgütern" zu Reparationszwecken im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG erfasst in Anlehnung an § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 RepG den förmlichen Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut sowie jede andere Maßnahme, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht (Beschluss vom 28. Mai 2002 - BVerwG 3 B 64.02 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 2 ; vgl. ferner Meixner, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger - Vermögen in der ehemaligen DDR, Bd. III, Stand Dezember 2004, § 1 AusglLeistG Rn. 189).

    Ihm unterfallen sowohl die Demontage von Produktionsanlagen und deren Wiederaufbau in der Sowjetunion (vgl. Urteil vom 16. September 2004 a.a.O.) als auch die Überführung von weiterhin auf dem Boden der Sowjetischen Besatzungszone produzierenden Industriebetrieben in sowjetisches Eigentum (vgl. Beschlüsse vom 28. Mai 2002 a.a.O. S. 3 f. und vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 5 B 39.06 - ZOV 2007, 174).

  • BVerwG, 14.12.2006 - 5 B 39.06

    Frage der Klärungsbedürftigkeit der Bedeutung von § 1 Abs. 3 Nr. 1

    3 Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil ihre Beantwortung sich wie das Verwaltungsgericht gegenüber entsprechendem Klagevorbringen zutreffend festgestellt hat bereits auf der Grundlage des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2002 BVerwG 3 B 64.02 (Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 2) ergibt, an dem der beschließende Senat festhält.

    Auch insoweit sieht der beschließende Senat keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf, zumal es bereits in dem genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2002 BVerwG 3 B 64.02 (a.a.O.) zur Rückgabeproblematik heißt:.

  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 18.09

    Ausgleichsleistung; Besatzungsrecht; Bemessungsgrundlage; Bilanz; Demontage;

    § 2 Abs. 1 Nr. 2 RepG definiert diese Reparationsschäden im Einzelnen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2002 - BVerwG 3 B 64.02 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 2), wobei unter einer Wegnahme im Sinne des Reparationsgesetzes nicht nur der förmliche Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut zu verstehen ist, sondern auch jede andere Maßnahme, die - wie hier die mit einer Demontage verbundene faktische Entziehung - in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht (Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG 3 C 26.67 - BVerwGE 32, 287 , vgl. ferner Urteil vom 7. Juli 1977 - BVerwG 3 C 68.76 - BVerwGE 54, 159 ; Beschluss vom 28. Mai 2002 a.a.O.).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 18.10

    Ausgleichsleistung; Besatzungsrecht; Bemessungsgrundlage; Bilanz; Demontage;

    § 2 Abs. 1 Nr. 2 RepG definiert diese Reparationsschäden im Einzelnen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2002 - BVerwG 3 B 64.02 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 2), wobei unter einer Wegnahme im Sinne des Reparationsgesetzes nicht nur der förmliche Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut zu verstehen ist, sondern auch jede andere Maßnahme, die - wie hier die mit einer Demontage verbundene faktische Entziehung - in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht (Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG 3 C 26.67 - BVerwGE 32, 287 , vgl. ferner Urteil vom 7. Juli 1977 - BVerwG 3 C 68.76 - BVerwGE 54, 159 ; Beschluss vom 28. Mai 2002 a.a.O.).
  • BVerwG, 18.08.2008 - 5 B 46.08

    Entschädigung und insbesondere deren Berechnung als Folge eines in der NS-Zeit

    5 Mithin braucht im vorliegenden Zusammenhang noch nicht einmal die Frage erörtert zu werden, ob ausnahmsweise bereits in einer Beschlagnahme eine schädigende Wegnahme im Rechtssinne zu erblicken sein kann (vgl. etwa Beschlüsse vom 28. Mai 2002 BVerwG 3 B 64.02 Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 2 S. 2 m.w.N. und vom 23. August 2000 BVerwG 8 B 60.00 Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 6).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 19.09

    Ausgleichsleistung; Besatzungsrecht; Bemessungsgrundlage; Bilanz; Demontage;

    § 2 Abs. 1 Nr. 2 RepG definiert diese Reparationsschäden im Einzelnen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2002 - BVerwG 3 B 64.02 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 2), wobei unter einer Wegnahme im Sinne des Reparationsgesetzes nicht nur der förmliche Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut zu verstehen ist, sondern auch jede andere Maßnahme, die - wie hier die mit einer Demontage verbundene faktische Entziehung - in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht (Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG 3 C 26.67 - BVerwGE 32, 287 , vgl. ferner Urteil vom 7. Juli 1977 - BVerwG 3 C 68.76 - BVerwGE 54, 159 ; Beschluss vom 28. Mai 2002 a.a.O.).
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