Rechtsprechung
BVerwG, 28.06.2021 - 5 PB 10.20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Mitbestimmungsrecht bei Übertragung eines spitz nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Dienstpostens an einen Beamten; Übertragung einer neuen Tätigkeit als eine Vorentscheidung für eine spätere Beförderung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Mitbestimmungsrecht bei Übertragung eines spitz nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Dienstpostens an einen Beamten; Übertragung einer neuen Tätigkeit als eine Vorentscheidung für eine spätere Beförderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 27.09.2018 - 33 K 14829/17
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2020 - 20 A 4217/18
- BVerwG, 28.06.2021 - 5 PB 10.20
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20 A 427/18 (anhängig)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 23.05.2019 - 5 PB 7.18
Personalvertretungssachen - und der übergangene Beweisantrag
Auszug aus BVerwG, 28.06.2021 - 5 PB 10.20
In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 15 m.w.N.).Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 10 m.w.N.).
- BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 7.93
Auszug aus BVerwG, 28.06.2021 - 5 PB 10.20
Die Beschwerde entnimmt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtssatz, dass eine Wiederholungsgefahr für die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses nur dann begründet ist, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass in naher Zukunft bei gleichbleibenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Betroffene erneut beeinträchtigt sein werde (Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 7.93 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 108 S. 41 sowie Beschluss vom 3. Februar 1999 - 1 PKH 2.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 1 S. 3). - BVerwG, 08.12.1999 - 6 P 10.98
Mitbestimmung bei der Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten; …
Auszug aus BVerwG, 28.06.2021 - 5 PB 10.20
Eine solche ist bereits dann gegeben, wenn außenwirksam ein für die spätere Beförderung auswahlerheblicher Rechtsvorteil eingeräumt wird, der in rechtlich abgesicherter Weise eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Beförderungschance eröffnet, die derjenigen bei der Übertragung eines bereits (durch verbindliche Zuordnung einer Planstelle) höher bewerteten Dienstpostens vergleichbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 6 P 10.98 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 39 S. 6). - BAG, 06.12.2006 - 4 AZN 529/06
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz - selbst formulierter Rechtssatz
Auszug aus BVerwG, 28.06.2021 - 5 PB 10.20
Sie legt auch nicht dar, dass und warum ein solcher den fallbezogenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zwingend zu entnehmen sei (vgl. zu diesem Erfordernis BAG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 4 AZN 529/06 - NZA 2007, 349 Rn. 9). - BVerwG, 03.02.1999 - 1 PKH 2.99
Auszug aus BVerwG, 28.06.2021 - 5 PB 10.20
Die Beschwerde entnimmt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtssatz, dass eine Wiederholungsgefahr für die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses nur dann begründet ist, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass in naher Zukunft bei gleichbleibenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen der Betroffene erneut beeinträchtigt sein werde (Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 7.93 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 108 S. 41 sowie Beschluss vom 3. Februar 1999 - 1 PKH 2.99 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 1 S. 3).
- BVerwG, 20.06.2022 - 5 PB 14.21
Beschränkung der Beschwerde auf die Feststellung des Bestehens eines …
In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 5 PB 10.20 - PersV 2021, 427 Rn. 3 m. w. N.).