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   BVerwG, 28.10.2004 - 9 B 6.04   

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BVerwG, 28.10.2004 - 9 B 6.04 (https://dejure.org/2004,9339)
BVerwG, Entscheidung vom 28.10.2004 - 9 B 6.04 (https://dejure.org/2004,9339)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Oktober 2004 - 9 B 6.04 (https://dejure.org/2004,9339)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Öffentliche Urkundsqualität einer Probenahme nach dem Wasserhaushaltsgesetz; Anforderungen an einen Gegenbeweis; Substantiierte Darlegung eines gerichtlichen Aufklärungsmangels; Voraussetzungen eines Überraschungsurteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 203
  • NVwZ-RR 2005, 203
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 15.01.2002 - 9 C 4.01

    Abwasserabgabe, Erklärungspflicht, 4 aus 5-Regel, Rahmen-Abwasser-VwV, höchstes

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 9 B 6.04
    In seinem Urteil vom 15. Januar 2002 (BVerwG 9 C 4.01 Buchholz 401.64 § 6 AbwAG Nr. 4), das ebenfalls den Fall einer erhöhten Abwasserabgabe betraf, hat der Senat dargelegt, dass das (Ergebnis-)Protokoll einer Probenahme eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 98 VwGO, § 415 Abs. 1, § 418 Abs. 1 ZPO ist; bei den hierin enthaltenen Angaben über die Menge des Abwassers und die Schadstoffkonzentration handele es sich um "Tatsachen" im Sinne von § 98 VwGO, § 418 Abs. 1 ZPO.

    Sie hat, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. Januar 2002 (a.a.O.) festgestellt hat, nur dann einen nachvollziehbaren Sinn, wenn zugleich die Ordnungsgemäßheit der Probenahme bescheinigt wird, was die Messung und ihre Umstände, aber auch ihre Ergebnisse einschließt.

    Der (Gegen-)Beweis ihrer Unrichtigkeit nach § 418 Abs. 2 ZPO ist nur geführt, wenn jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass der gesetzlich als erwiesen geltende Sachverhalt richtig ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 BVerwG 9 C 4.01 a.a.O. m.w.N.).

    Auf die der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu Grunde liegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Januar 2002 a.a.O.) hat der Beklagte in seiner Berufungsbegründung vom 16. September 2003 hingewiesen.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 9 B 6.04
    Wenn die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht hätte unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des genannten Urteils das Messergebnis nicht als "öffentliche Urkunde" bewerten dürfen, rügt sie die bloße Nichtanwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht angeblich aufgestellten Rechtssatzes, benennt jedoch nicht, wie es zur Erfüllung der Darlegungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich wäre, einen Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

    12 Soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht hätte "sämtlichen von der Klägerin im Rahmen der Klagebegründung dargelegten und sogar ausdrücklich unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen zur Unvereinbarkeit des amtlich dokumentierten Endergebnisses und der im Übrigen amtlich dokumentierten Feststellungen zu den Eigenschaften des beprobten Abwassers nachgehen müssen", erfüllt dieses Vorbringen, falls es die Beschwerde tatsächlich pauschal auf ihren gesamten bisherigen Tatsachenvortrag bezogen wissen will, nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die substantiierte Darlegung eines Aufklärungsmangels stellt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 a.a.O.).

    Dabei kann offen bleiben, ob das Beschwerdevorbringen insoweit den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 16.03.1984 - 4 C 52.80

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Beweiswürdigung - Anwendbarkeit - Zivilprozessuale

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 9 B 6.04
    Soweit sich die Beschwerde hierfür auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die dort gemachten Einschränkungen verfahrensrechtlich nicht vorgesehene oder gar angeordnete behördliche Meinungsäußerungen im Rahmen vorprozessualer Auseinandersetzungen betreffen, an denen die ausstellende Behörde gleichsam als Partei beteiligt war (BVerwG, Urteil vom 16. März 1984 BVerwG 4 C 52.80 Buchholz 303 § 418 ZPO Nr. 3).

    9 2. Auch die von der Beschwerde erhobene Divergenzrüge im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1984 (BVerwG 4 C 52.80 a.a.O.) greift nicht durch.

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 9 B 6.04
    Deswegen kann aus der zitierten Passage des Beschlusses auch nicht der Schluss gezogen werden, das Oberverwaltungsgericht habe das Vorbringen der Kläger nicht wie geboten geprüft und in Erwägung gezogen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 86, 133 ; 87, 363 ).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 9 B 6.04
    Deswegen kann aus der zitierten Passage des Beschlusses auch nicht der Schluss gezogen werden, das Oberverwaltungsgericht habe das Vorbringen der Kläger nicht wie geboten geprüft und in Erwägung gezogen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 86, 133 ; 87, 363 ).
  • BVerwG, 14.06.1999 - 7 B 47.99
    Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 9 B 6.04
    Es bestand daher für sie Anlass und auch hinreichende Gelegenheit, hierauf in ihrer Berufungserwiderung einzugehen, ohne dazu vom Oberverwaltungsgericht erst angehalten werden zu müssen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1999 BVerwG 7 B 47.99 juris).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 39.99

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 9 B 6.04
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine ordnungsgemäße Anhörung nach dieser Vorschrift voraussetzt, dass die Anhörung unmissverständlich erkennen lässt, wie das Berufungsgericht zu entscheiden beabsichtigt (Urteil vom 21. März 2000 BVerwG 9 C 39.99 Buchholz 310 § 130 a Nr. 49).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 9 B 6.04
    Denn hierfür ist anders als im Rahmen der Divergenzrüge, für die es auf die Abweichung von entscheidungstragenden Rechtssätzen ankommt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 BVerwG 5 B 68.91 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302) nicht die Rechtsqualität oder die Funktion der getroffenen Aussage maßgeblich, sondern vielmehr die inhaltliche Frage, ob auf der Grundlage dieser Aussage weiterer Klärungsbedarf besteht.
  • BVerwG, 23.12.1991 - 5 B 80.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entscheidung als

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 9 B 6.04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine Entscheidung als ein den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 104 Abs. 1, § 86 Abs. 3 VwGO) verletzendes und somit unzulässiges Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchten (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1991 BVerwG 5 B 80.91 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.10.1993 - 4 B 166.93

    Verwaltungszustellung - Empfangsbekenntnis - Gegenbeweis - Beweislast

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2004 - 9 B 6.04
    Sie ergeben sich zum einen aus Abs. 3 dieser Vorschrift (vgl. hierzu HessVGH NVwZ-RR 2003, 806), dem hier auf der Grundlage der insoweit nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts keine Entscheidungserheblichkeit zukommt, zum anderen aus Abs. 2 der genannten Vorschrift, dessen Inhalt in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1993 BVerwG 4 B 166.93 Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 14).
  • BVerwG, 10.02.2000 - 11 B 54.99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; fehlende Divergenzrüge; Urteilstenor

  • VGH Hessen, 08.05.2003 - 5 UZ 186/03

    Beweiskraft eines Untersuchungsberichts

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2006 - 9 A 1919/04
    vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 9 C 4.01 -, NVwZ 2002, 723, sowie Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 9 B 6.04 -, NVwZ-RR 2005, 203.

    Danach ist die in Rede stehende Protokollierung notwendiger Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Überwachung der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis, die nur dann einen nachvollziehbaren Sinn hat, wenn sie zugleich die Ordnungsgemäßheit der Probenahme einschließlich der Messung, ihrer Umstände und Ergebnisse bescheinigt; die Grenzen der Beweiskraft der demnach erstellten öffentlichen Urkunde ergeben sich aus § 418 ZPO, namentlich aus dessen Absätzen 2 und 3. vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 2004 - 9 A 189/02 -, NVwZ-RR 2005, 206, und vom 5. November 2003 - 9 A 1908/00 - BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 9 C 4.01 -, a.a.O., und Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 9 B 6.04 -, a.a.O.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 2004 - 9 A 189/02 -, a.a.O, und vom 5. November 2003 - 9 A 1908/02 - BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 9 C 4.01 -, a.a.O., und Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 9 B 6.04 -, a.a.O.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.12.2016 - 6 A 10539/16

    Fiktion der Einhaltung eines wasserrechtlich festgesetzten Überwachungswerts;

    Denn das Protokoll der Probenahme stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne von §§ 98 VwGO, 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO - dar, deren Unrichtigkeit gemäß § 418 Abs. 2 ZPO nur bewiesen ist, wenn jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass der gesetzlich als erwiesen geltende Sachverhalt richtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 9 B 6.04 -, NVwZ-RR 2005, 203 = juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2006 - 12 E 1081/06
    vgl. etwa zum Charakter eines Messprotokolls als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO: BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 9 B 6.04 -, NVwZ-RR 2005, 203 ff.; dazu, daß der behördlicherseits gefertigte Eingangsvermerk auf einem Antrag eine öffentliche Urkunde i. S. v. § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO darstellt, vgl.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004, a.a.O..

  • VG Braunschweig, 30.08.2023 - 8 A 206/21

    Abwasserabgabe; Einleiterüberwachung; Erhöhungsfaktor; Kläranlage;

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 9 C 4/01 -, juris Rn. 38; Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 9 B 6/04 -, juris Rn. 7).

    Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs genügt nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 9 B 6/04 -, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. August 2012 - 8 K 8037/10 -, juris Rn. 38).

  • VGH Bayern, 07.02.2020 - 8 B 18.2212

    Zu den Anforderungen an eine Mischprobe als Grundlage für die Erhöhung der

    Der Gegenbeweis ist nur dann erbracht, wenn das Gericht vom Gegenteil des Urkundsinhalts überzeugt ist; die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs genügt nicht (BVerwG, B.v. 28.10.2004 - 9 B 6.04 - NVwZ-RR 2005, 203 = juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 2.9.2004 - 9 A 189/02 - ZfW 2006, 108 = juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012 - 9 A 2633/09

    Bestimmung der Höhe der Abwasserabgabe bei Einleitung von Abwasser nach

    vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 9 C 4.01 -, BVerwGE 115, 339, juris Rn. 38 f.; BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 9 B 6.04 -, NVwZ-RR 2005, 203, juris; Köhler / Meyer, Kommentar zum AbwAG, 2. Auflage, 2006, § 4 Rn. 188 ff.
  • VG Frankfurt/Oder, 18.10.2023 - 7 K 1178/20

    Drittanfechtung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus - (kein) Verstoß

    Dies muss sich bereits aus dem Vorbringen des Gegenbeweisführers ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 9 B 6/04 -, juris Rn. 13).
  • VG Düsseldorf, 09.08.2012 - 8 K 8037/10
    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Januar 2002 - 9 C 4/01 - Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 9 B 6/04 - jeweils juris.
  • VG Gelsenkirchen, 22.08.2017 - 15 K 1081/14

    Abwasserabgabe Niederschlagswasser, Probenahmeprotokoll, öffentliche Urkunde,

    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Januar 2002 - 9 C 4/01 -, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 9 B 6/04 - OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2002 - 9 A 4863/98 -, Beschluss vom 5. November 2003, - 9 A 1908/00 -, juris.
  • VG Gelsenkirchen, 22.08.2017 - 15 K 1082/14

    Abgabenbefreiung, Niederschlagswasser, Probenahmeprotokoll, Rückstellprobe,

    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Januar 2002 - 9 C 4/01 -, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 9 B 6/04 - OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2002 - 9 A 4863/98 -, Beschluss vom 5. November 2003, - 9 A 1908/00 -, juris.
  • VG München, 13.10.2009 - M 2 K 09.125

    Abwasserabgabenbescheid; Gegenbeweis öffentliche Urkunde

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