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   BVerwG, 29.04.2014 - 10 B 23.14   

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https://dejure.org/2014,10531
BVerwG, 29.04.2014 - 10 B 23.14 (https://dejure.org/2014,10531)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.2014 - 10 B 23.14 (https://dejure.org/2014,10531)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 2014 - 10 B 23.14 (https://dejure.org/2014,10531)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 05.06.2012 - 10 C 4.11

    Ausschlussfrist; Ermessen; Ermessensentscheidung; Entscheidungsfrist; Frist;

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2014 - 10 B 23.14
    Die Frage ist jedoch - wie die Beschwerde einräumt - bereits durch das Urteil des Senats vom 5. Juni 2012 (BVerwG 10 C 4.11 - BVerwGE 143, 183 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 45) geklärt.

    Die Effektivierung der Rechtsgrundlagen für die Aufhebung der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung dient jedoch - wie auch das Gebot der Unverzüglichkeit - nicht den Interessen der Statusinhaber (Urteil vom 5. Juni 2012 a.a.O. Rn. 14).

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2014 - 10 B 23.14
    Denn es entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Gesetzesauslegung, zu prüfen, ob eine bestimmte Norm lediglich dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung bestimmter vom Gesetzgeber angestrebter Ziele dient - hier: an einer zeitnahen Prüfung von Widerrufsgründen im Asylrecht - oder zugleich auch Individualinteressen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 - NVwZ 2013, 1468 Rn. 164 f.; Kammerbeschluss vom 16. September 2010 - 2 BvR 2349/08 - BVerfGK 18, 74 Rn. 39; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., Einführung I Rn. 58 f.).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2014 - 10 B 23.14
    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das angefochtene Berufungsurteil als auch die angestrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2014 - 10 B 23.14
    Ob das Gericht den ihm nach § 130a VwGO eröffneten Weg der Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 82 jeweils Rn. 22).
  • BVerfG, 16.09.2010 - 2 BvR 2349/08

    Keine Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch Ablehnung

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2014 - 10 B 23.14
    Denn es entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Gesetzesauslegung, zu prüfen, ob eine bestimmte Norm lediglich dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung bestimmter vom Gesetzgeber angestrebter Ziele dient - hier: an einer zeitnahen Prüfung von Widerrufsgründen im Asylrecht - oder zugleich auch Individualinteressen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 - NVwZ 2013, 1468 Rn. 164 f.; Kammerbeschluss vom 16. September 2010 - 2 BvR 2349/08 - BVerfGK 18, 74 Rn. 39; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., Einführung I Rn. 58 f.).
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