Rechtsprechung
BVerwG, 29.08.1984 - 9 B 10367.83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 03.03.1983 - X OE 111/82
- BVerwG, 29.08.1984 - 9 B 10367.83
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83
Zum Begriff der politischen Verfolgung
Auszug aus BVerwG, 29.08.1984 - 9 B 10367.83
Im übrigen ist der Begriff des politisch Verfolgten in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl allgemein (BVerwGE 68, 171) als auch in Hinblick auf Strafverfolgung und Folter (unter den derzeitigen Verhältnissen in der Türkei) rechtsgrundsätzlich bereits geklärt (BVerwGE 67, 184 und 195). - BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 990/82
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung
Auszug aus BVerwG, 29.08.1984 - 9 B 10367.83
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sind die Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes "um Objektivität bemüht" und "kommen wohl den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten" (BVerfGE 63, 213 [BVerfG 23.02.1983 - 1 BvR 990/82]/214). - BVerwG, 08.11.1983 - 9 C 93.83
Politisch Verfolgter - Einschränkungen - Asylantragstellung - Besondere …
Auszug aus BVerwG, 29.08.1984 - 9 B 10367.83
Im übrigen ist der Begriff des politisch Verfolgten in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl allgemein (BVerwGE 68, 171) als auch in Hinblick auf Strafverfolgung und Folter (unter den derzeitigen Verhältnissen in der Türkei) rechtsgrundsätzlich bereits geklärt (BVerwGE 67, 184 und 195). - BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 1.80
Politische Verfolgung auf Grund sog. Nachfluchtgründe - Wiedereinreise nach …
Auszug aus BVerwG, 29.08.1984 - 9 B 10367.83
Die geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Beschlusses von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 1.80 - (Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 25) ist bereits nicht in der nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise "bezeichnet".