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BVerwG, 30.03.2007 - 6 B 14.07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Spielgeräte ohne Möglichkeit der nachträglichen Einsatzerhöhung bzw. des Nachmünzens als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit i.S.v. § 33c Gewerbeordnung (GewO)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 22.06.2005 - 7 K 1230/03
- OVG Hamburg, 21.11.2006 - 1 Bf 318/05
- BVerwG, 30.03.2007 - 6 B 14.07
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 30.01.1968 - I C 44.67
Auszug aus BVerwG, 30.03.2007 - 6 B 14.07
Der Hinweis in der Beschwerdebegründung auf das Urteil vom 30. Januar 1968 - BVerwG 1 C 44.67 - (BVerwGE 29, 82 = Buchholz 451.20 § 33e GewO Nr. 3 = GewArch 1968, 81) rechtfertigt keine andere Beurteilung. - BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05
Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System.
Auszug aus BVerwG, 30.03.2007 - 6 B 14.07
Dieser hat sich in seinen Urteilen vom 23. November 2005 - BVerwG 6 C 8 und 9.05 - (Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 6 = GewArch 2006, 153 und 158) eingehend mit den sog. Fun-Games befasst und diese als Spielgeräte im Sinne des § 33c GewO angesehen. - BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 16.91
Spielhallenerlaubnis - Auflage - Aufstellung von Geräten
Auszug aus BVerwG, 30.03.2007 - 6 B 14.07
Die von der Klägerin angeführten Passagen aus den Urteilen vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 11.83 - (Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 4 = GewArch 1985, 64) und vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 16.91 - (Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 14 = GewArch 1993, 323) betreffen die Regelung des § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO, die einen Erlaubnisversagungsgrund für eine Spielhallenerlaubnis darstellt. - BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 11.83
Gewerberecht - Spielhalle - Erlaubnis - Versagung - Übermäßiges Ausnutzen des …
Auszug aus BVerwG, 30.03.2007 - 6 B 14.07
Die von der Klägerin angeführten Passagen aus den Urteilen vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 11.83 - (Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 4 = GewArch 1985, 64) und vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 16.91 - (Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 14 = GewArch 1993, 323) betreffen die Regelung des § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO, die einen Erlaubnisversagungsgrund für eine Spielhallenerlaubnis darstellt.
- OVG Sachsen, 08.11.2007 - 3 BS 291/06
Spielgerät; Gewinnmöglichkeit; spielzeitverlängernde Punktgewinn; …
Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgerichts inzwischen - allerdings zu Spielgeräten, die aufgrund des Punktegewinns im günstigsten Falle eine nunmehr durch § 6a Satz 2 SpielV ausdrücklich verbotene Einsatzrückgewähr vorsahen - entschieden, dass auch dann ein Gewinn erzielt wird, wenn infolge des Spielverlaufs Punkte gutgeschrieben werden, selbst wenn der Punktegewinn im günstigsten Falle nur alle bisherigen Einsätze auszugleichen geeignet ist (BVerwG, Beschl. v. 30.3.2007 - 6 B 14/07 -, zitiert nach Juris). - LSG Thüringen, 27.03.2007 - L 6 B 150/06
Erforderlichkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters im …
Die Vorinstanz hat die Beschwerde in ihrem Beschluss nicht zugelassen; eine nachträgliche Zulassung durch das Sozialgericht oder den Senat wäre angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 66 Abs. 2 S. 2 GKG nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2007 - Az.: L 6 B 13/07 SF, L 6 B 14/07 SF). - VG Frankfurt/Main, 07.08.2007 - 5 G 1621/07
Rechtmäßigkeit von Auflagen zum Betrieb einer Spielhalle
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 30. März 2007 - 6 B 14/07 - entschieden hat, ist ein Gewinn im Sinne des § 33c GewO bereits dann erzielt, wenn infolge des Verlaufs des Spielvorgangs Punkte gutgeschrieben werden, auch wenn dieser im günstigsten Falle nur alle bisherigen Einsätze auszugleichen geeignet ist.