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   BVerwG, 30.05.2007 - 10 B 56.06   

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BVerwG, 30.05.2007 - 10 B 56.06 (https://dejure.org/2007,10197)
BVerwG, Entscheidung vom 30.05.2007 - 10 B 56.06 (https://dejure.org/2007,10197)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Mai 2007 - 10 B 56.06 (https://dejure.org/2007,10197)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2007 - 10 B 56.06
    Darüber hinaus behauptet sie eine Abweichung der genannten Aussage des Oberverwaltungsgerichts von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 (BVerfGE 108, 1 ), in dem es unter dem Aspekt unterscheidungskräftiger Legitimation der Gebühr im Verhältnis zur Steuer heißt, soweit Vorteile abgeschöpft würden, müsse hinreichend klar geregelt sein, welche Vorteile in die Gebührenbemessung eingeflossen seien.

    Das deckt sich mit der gleichfalls generalisierenden Betrachtungsweise des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Urteil vom 19. März 2003 (a.a.O. S. 19) ausdrücklich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Gebührenbemessung betont und zur Begründung ausgeführt hat, jede einzelne Gebühr könne nicht nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet, sondern vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutungen in gewissem Maß vergröbert bestimmt und pauschaliert werden.

    Angesichts der Schwierigkeiten, den Vorteil öffentlicher Leistungen, für die es anders als für die privater Leistungen keinen Markt gibt, exakt im Voraus zu ermitteln und zu quantifizieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 a.a.O. S. 19), stellen pauschalierende Abschätzungen keinen Verstoß gegen die durch Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Belastungsgleichheit dar.

    Eine Gebührenbemessung ist erst dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (vgl. Urteil vom 25. August 1999 BVerwG 8 C 12.98 BVerwGE 109, 272 ; Beschluss vom 27. Mai 2003 BVerwG 9 BN 3.03 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 98 S. 23; ebenso zu den Anforderungen an Gebühren aus der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung des Grundgesetzes BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 a.a.O. S. 19).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2007 - 10 B 56.06
    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, es sei denn, dieser war nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 1 BvR 986/91 BVerfGE 86, 133 ).
  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2007 - 10 B 56.06
    Die dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Grenzen sind erst überschritten, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 BVerwG 11 C 7.00 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 8).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2007 - 10 B 56.06
    Dem stellt sie zum einen den dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 2 BvR 413/88 und 1300/93 (BVerfGE 93, 319 ) entnommenen Rechtssatz gegenüber, die Gebühr müsse dem Grunde und der Höhe nach von einem im konkreten Fall vorhandenen, individuell zurechenbaren Vorteil abhängen.
  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2007 - 10 B 56.06
    Eine Gebührenbemessung ist erst dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (vgl. Urteil vom 25. August 1999 BVerwG 8 C 12.98 BVerwGE 109, 272 ; Beschluss vom 27. Mai 2003 BVerwG 9 BN 3.03 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 98 S. 23; ebenso zu den Anforderungen an Gebühren aus der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung des Grundgesetzes BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 a.a.O. S. 19).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2007 - 10 B 56.06
    Jedenfalls der wesentliche der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienende Vortrag muss in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1978 1 BvR 426/77 BVerfGE 47, 182 ; stRspr).
  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2007 - 10 B 56.06
    Aus diesem Grund müsste im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern diese Normen noch klärungsbedürftig sind und warum der zu ihnen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher noch keine hinreichenden Aussagen zu entnehmen sind (vgl. Beschlüsse vom 5. November 2001 BVerwG 9 B 50.01 NVwZ-RR 2002, 217 und vom 4. April 2002 BVerwG 6 B 1.02 juris Rn. 4).
  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2007 - 10 B 56.06
    Soweit das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 1978 2 BvR 154/74 BVerfGE 49, 343 ) als begriffliche Voraussetzung einer Gebühr einen "konkreten Bezug" zu einer Leistung der öffentlichen Verwaltung angesehen hat, gilt Entsprechendes.
  • BVerwG, 27.05.2003 - 9 BN 3.03

    Abfallgebühr; Kostenkalkulation; entgeltfähige Kosten; Müllheizkraftwerk;

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2007 - 10 B 56.06
    Eine Gebührenbemessung ist erst dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (vgl. Urteil vom 25. August 1999 BVerwG 8 C 12.98 BVerwGE 109, 272 ; Beschluss vom 27. Mai 2003 BVerwG 9 BN 3.03 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 98 S. 23; ebenso zu den Anforderungen an Gebühren aus der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenzordnung des Grundgesetzes BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 a.a.O. S. 19).
  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 55.82

    Berücksichtigung des Allgemeininteresses bei Bemessung von

    Auszug aus BVerwG, 30.05.2007 - 10 B 56.06
    Das von der Beschwerde ferner angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 1984 BVerwG 8 C 55 und 58.82 BVerwGE 69, 242 verhält sich zur Zulässigkeit einer Fiktion der Nutzung einer städtischen Straßenreinigung durch die Anlieger und begrenzt deren Zulässigkeit auf den Leistungsumfang, der das Interesse der Anlieger bedient.
  • BVerwG, 04.04.2002 - 6 B 1.02

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache für ein Revisionsverfahren -

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2022 - 2 S 809/22

    Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig

    Dem liegt zugrunde, dass weder die Verwaltungskosten noch der Vorteil öffentlicher Leistungen, für die es anders als für private Leistungen in der Regel keinen Markt gibt, exakt im Voraus zu ermitteln und zu quantifizieren sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.05.2007 - 10 B 56.06 - juris Rn. 13; Preisner in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 4 Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 2 S 808/22

    Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig

    Dem liegt zugrunde, dass weder die Verwaltungskosten noch der Vorteil öffentlicher Leistungen, für die es anders als für private Leistungen in der Regel keinen Markt gibt, exakt im Voraus zu ermitteln und zu quantifizieren sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.05.2007 - 10 B 56.06 - juris Rn. 13; Preisner in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 4 Rn. 7).
  • OVG Saarland, 12.02.2009 - 2 A 17/08

    Abweichung von Abstandsflächen (Grenzstützmauern)

    (so etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13.5.2008 - 9 B 19.08 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 107 und vom 30.5.2007 - 10 B 56.06 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 104 (Entwässerung)) Entsprechend ist auch für den vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Verordnungsgeber bei der Gebührenbemessung einen weiten Gestaltungsspielraum belässt und die ihm dadurch gesetzten Grenzen erst überschritten sind, wenn sich die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt.
  • BVerwG, 13.06.2009 - 9 B 2.09

    Eigentümergebrauch; Gebührenbemessung; Gewässerausbau; Gewässerbenutzung;

    Aus diesem Grund müsste im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern diese Normen noch klärungsbedürftig sind und warum der zu ihnen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher noch keine hinreichenden Aussagen zu den bundesrechtlichen Vorschriften, deren Verletzung gerügt wird, zu entnehmen sind (vgl. Beschlüsse vom 30. Mai 2007 - BVerwG 10 B 56.06 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 104 und vom 5. November 2001 - BVerwG 9 B 50.01 - NVwz-RR 2002, 217).
  • BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 19.08

    Pflicht zur Regenwassergebühr

    Die Vorgaben, die sich aus den erwähnten Grundsätzen für die Ausgestaltung des Maßstabes von Entwässerungsgebühren ergeben, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt (vgl. nur Beschluss vom 30. Mai 2007 BVerwG 10 B 56.06 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 104 Rn. 13 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 24.04.2008 - 9 B 4.08
    Einen bundesrechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hinsichtlich der genannten Maßstäbe, deren Inhalt das Bundesverwaltungsgericht seit langem als geklärt ansieht (vgl. nur Beschluss vom 30. Mai 2007 - BVerwG 10 B 56.06 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 104 Rn. 13 f. m.w.N.), nicht auf.
  • BVerwG, 24.01.2019 - 9 B 7.18

    Bewirken öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen durch bauplanungsrechtliche

    Einen bundesrechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hinsichtlich der vorgenannten Maßstäbe, deren Inhalt das Bundesverwaltungsgericht seit langem als geklärt ansieht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Mai 2007 - 10 B 56.06 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 104 Rn. 13 f. und vom 24. April 2008 - 9 B 4.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 55 Rn. 4), nicht auf.
  • BVerwG, 24.01.2019 - 9 B 8.18

    Bewirken öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen durch bauplanungsrechtliche

    Einen bundesrechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hinsichtlich der vorgenannten Maßstäbe, deren Inhalt das Bundesverwaltungsgericht seit langem als geklärt ansieht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Mai 2007 - 10 B 56.06 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 104 Rn. 13 f. und vom 24. April 2008 - 9 B 4.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 55 Rn. 4), nicht auf.
  • BVerwG, 24.01.2019 - 9 B 9.18

    Bewirken öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen durch bauplanungsrechtliche

    Einen bundesrechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hinsichtlich der vorgenannten Maßstäbe, deren Inhalt das Bundesverwaltungsgericht seit langem als geklärt ansieht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Mai 2007 - 10 B 56.06 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 104 Rn. 13 f. und vom 24. April 2008 - 9 B 4.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 55 Rn. 4), nicht auf.
  • VG Osnabrück, 28.09.2022 - 1 A 37/21

    Auswahl Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Finanzierung Gebührenausfall;

    Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die (Höhe der) Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur Leistung der öffentlichen Hand ( BVerwG, Urteil vom 19.1.2000 - 11 C 5/99 , Rn. 38, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 8.8.1990 - 9 L 182/89 , Rn. 9, juris) bzw. zu den von der öffentlichen Hand verfolgten Gebührenzwecken ( BVerwG, Beschluss vom 30.5.2007 - 10 B 56/06 , Rn. 14, juris) stehen darf.
  • BVerwG, 24.01.2019 - 9 B 6.18

    Bewirken öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen durch bauplanungsrechtliche

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