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   BVerwG, 30.10.2018 - 2 A 1.18   

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https://dejure.org/2018,44648
BVerwG, 30.10.2018 - 2 A 1.18 (https://dejure.org/2018,44648)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.2018 - 2 A 1.18 (https://dejure.org/2018,44648)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 2018 - 2 A 1.18 (https://dejure.org/2018,44648)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BeamtVG §§ 2, 30, 31a, 35, 45 und 49; VwVfG § 48; BeamtVZustAnO §§ 1, 2 und 16
    Bundeskanzleramt; Bundesnachrichtendienst; Dienstunfall; Dienstunfallfürsorge; Einsatzunfall; Einsatzversorgung; Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts; Unfallausgleich; Versorgungsbezüge; erste Festsetzung der Versorgungsbezüge; oberste Dienstbehörde; sachliche ...

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Sachliche Zuständigkeit für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachliche Zuständigkeit für die auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts; Vorrang des § 45 Abs. 3 S. 2 BeamtVG vor der allgemeinen Regelung des § 49 Abs. 1 BeamtVG ; Maßgeblichkeit des § 2 BeamtVG für den Begriff der Versorgungsbezüge in der ...

  • datenbank.nwb.de

    Sachliche Zuständigkeit für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 278
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 2 A 1.18
    Ist die sachliche Zuständigkeit für die auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts gesetzlich nicht geregelt, ist diejenige Behörde für die Aufhebung sachlich zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 ).

    Ist, wie hier, die sachliche Zuständigkeit für die auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, ist diejenige Behörde für die Aufhebung sachlich zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 und vom 26. Januar 2012 - 3 C 8.11 - Buchholz 442.16 § 29 StVZO Nr. 1 Rn. 12).

  • BVerwG, 26.01.2012 - 3 C 8.11

    Betrauung mit den Aufgaben eines Prüfingenieurs nach StVZO; Widerruf wegen

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 2 A 1.18
    Ist, wie hier, die sachliche Zuständigkeit für die auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, ist diejenige Behörde für die Aufhebung sachlich zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 und vom 26. Januar 2012 - 3 C 8.11 - Buchholz 442.16 § 29 StVZO Nr. 1 Rn. 12).
  • BVerwG, 06.05.2021 - 2 C 10.20

    Beweislast bei der Rücknahme der Anerkennung von Dienstunfallfolgen

    Denn müsste zum Zeitpunkt der Rücknahme der Anerkennung von Dienstunfallfolgen über die Anerkennung von solchen Folgen entschieden werden, wäre die Generalzolldirektion sachlich zuständig (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 2 A 1.18 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 143 Rn. 17).
  • VG Minden, 27.06.2022 - 10 K 3582/19
    vgl. BVerwG, NJW 2000, 1512, 1513 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 2 A 1.18 -, juris Rn. 17 m.w.N.; Schoch, in: ders./Schneider, VwVfG Kommentar, Stand: Juli 2020, § 48 Rn. 329; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG Kommentar, 2. Aufl. 2019, § 48 Rn. 219.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 2 A 1.18 -, juris Rn. 17 m.w.N.

  • VG Würzburg, 08.02.2024 - W 2 K 22.160

    Entziehung des akademischen Grades "Dr. rer. pol.", Entziehungsverfahren,

    Demnach sachlich zuständig ist diejenige Behörde, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage für die Ausgangsentscheidung zuständig wäre (J. Müller in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 61. Ed. 1.7.2023, § 48 Rn. 126, m.V.a. BVerwG NVwZ-RR 2019, 278; VGH Mannheim BeckRS 2008, 38990).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2022 - 2 A 11412/21

    Nebentätigkeit eines Kommunalbeamten; sachliche Zuständigkeit der Aufsichts- und

    23 a) Sachlich zuständig für die auf § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - gestützte (Teil-)Rücknahme eines Verwaltungsakts ist, wenn, wie hier, insoweit keine Spezialregelung existiert, diejenige Behörde, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226 [231]; vom 30. Oktober 2018 - 2 A 1.18 -, juris Rn. 17; vom 6. Mai 2021 - 2 C 10.20 -, NVwZ 2021, 1546 [1547 Rn. 12]).
  • BVerwG, 10.01.2023 - 2 A 4.22

    Sachliche Zuständigkeit für Prüfungen am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus-

    An diese geübte Praxis kann für die Auslegung des Begriffs des Geschäftsbereichs im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO indes nicht angeknüpft werden, weil die Bestimmung des gesetzlichen Richters nicht der Behördenpraxis anheimgestellt sein kann (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 2 A 1.18 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 143 Rn. 14).
  • VG Karlsruhe, 26.06.2023 - 19 K 4725/21

    Widerruf der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger" im Nachgang zu

    Die Norm ist auch auf Widerrufsentscheidungen anwendbar, was sich entweder aus einer entsprechenden Anwendung von § 49 Abs. 5 LVwVfG oder des gleichlautenden allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2018 - 2 A 1.18 - NVwZ-RR 2019, 278 Rn. 17) ergibt.
  • BVerwG, 10.01.2023 - 2 VR 5.22

    Klage gegen das Nichtbestehen der Zwischenprüfung im Rahmen des

    An diese geübte Praxis kann für die Auslegung des Begriffs des Geschäftsbereichs im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO indes nicht angeknüpft werden, weil die Bestimmung des gesetzlichen Richters nicht der Behördenpraxis anheimgestellt sein kann (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 2 A 1.18 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 143 Rn. 14).
  • VG Schleswig, 07.02.2020 - 12 A 171/18

    Rücknahme der Anerkennung eines Dienstunfalles und der Gewährung von

    Für die Entscheidung über die Anerkennung der Vorfälle aus 1995 und ab 1999 als Dienstunfall nach § 31 BeamtVG wäre aufgrund der Vorschrift des § 45 Abs. 3 S. 2 BeamtVG auch zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung vom November 2017 die Bundespolizeidirektion Nord und nicht die Generalzolldirektion sachlich zuständig gewesen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30.10.2018 - 2 A 1/18 - Juris Rd. 15, 22 ff).
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