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   BVerwG, 31.01.2000 - 7 B 5.00   

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https://dejure.org/2000,13370
BVerwG, 31.01.2000 - 7 B 5.00 (https://dejure.org/2000,13370)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.2000 - 7 B 5.00 (https://dejure.org/2000,13370)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 2000 - 7 B 5.00 (https://dejure.org/2000,13370)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Erlasses von Teilentscheidungen über angemeldete Restitutionsansprüche - Zulässigkeit der Revision wegen des Abweichens von der höhstrichterlichen Rechtsprechung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.09.1993 - 7 C 39.92

    Vermögensfragen - Rückforderung - Vorrang - Teilentscheidungen -

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2000 - 7 B 5.00
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1993 - BVerwG 7 C 39.92 - (BVerwGE 94, 195 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 3) ab.
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2000 - 7 B 5.00
    Ist - wie hier - die Entscheidung der Vorinstanz in je selbstständig tragender Weise doppelt begründet, so kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluß vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 m.w.N.) die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder der beiden Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2000 - 7 B 5.00
    Der Kläger führt weiter aus, das Verwaltungsgericht sei von dem die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte (§ 48 VwVfG) betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr.Sen. 1 u. 2.84 - (BVerwGE 70, 356 ) abgewichen, "wonach die Widerrufsfrist mit Kenntnis aller für eine Rücknahme maßgeblichen Tatsachen beginnt".
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