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   BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97   

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BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97 (https://dejure.org/1999,13460)
BayObLG, Entscheidung vom 04.08.1999 - 1Z BR 187/97 (https://dejure.org/1999,13460)
BayObLG, Entscheidung vom 04. August 1999 - 1Z BR 187/97 (https://dejure.org/1999,13460)
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    Erbrecht und fürstliches Hausgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 380
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97

    "Erbunfähigkeit" im Hause Preußen

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97
    Der Senat sieht, ungeachtet einer Bindung an die dargestellte Rechtsauffassung (vgl. Keidel/Kahl § 27 Rn. 60), auch unter Berücksichtigung der geäußerten Kritik (Goebel FamRZ 1997, 656) keinen Anlaß, die Fragen des Inhalts und der Wirksamkeit des Erbvertrages vom 14.4.1925 anders als in seinem Beschluß vom 3.9.1996 dargestellt und eingehend begründet zu beurteilen (diesem Ergebnis zustimmend auch Otte ZEV 1997, 123; vgl.. auch Schmoeckel JZ 1999, 517 und Muscheler ZEV 1999, 151 ).

    Sie verstößt auch nach den Maßstäben, die der Bundesgerichtshof in seiner zu einem vergleichbaren Fall ergangenen Entscheidung vom 2.12.1998 (FamRZ 1999, 580 ) genannt hat, und unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Wertungen in Art. 3 und 6 Abs. 1 GG nicht gegen die guten Sitten.

    Gerade der Verwirklichung eines solchen Willens soll jedoch die ebenfalls grundgesetzlich gewährleistete Testierfreiheit dienen (BGH FamRZ 1999, 580/584).

    Denn für das Verständnis dessen, was heute unter den "guten Sitten" und unter "Treu und Glauben" zu verstehen ist, kommt dieser Wertordnung, wie sie insbesondere in den Grundrechten niedergelegt ist, wesentliche Bedeutung zu (BGH FamRZ 1999, 580/582 m. w N.).

    Dieser Bereich höchstpersönlicher Entscheidung ist durch Art. 6 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt (vgl. BVerfGE 31, 58 /67 und BGH FamRZ 1999, 580 /583).

    Darüber hinaus ist der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG hier, anders als bei Ebenbürtigkeitsklauseln (vgl. zu diesen BGH FamRZ 1999, 580 /583) allenfalls am Rande berührt.

    Vielmehr schützt die Testierfreiheit gerade das Anliegen des Erblassers, unter seinen Abkömmlingen denjenigen zum Erben auszuwählen, der ihm am geeignetsten erscheint, den Nachlaß in seinem Sinn fortzuführen (BGH FamRZ 1999, 580 f.).

  • BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95

    Einfluß der landes- und reichsrechtlichen Fideikommissauflösungsgesetze auf einen

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97
    Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat der Senat mit Beschluß vom 3.9.1996 (BayObLGZ 1996, 204) die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 3.9.1996 (BayObLGZ 1996, 204) die in dem Erbvertrag vom 14.4.1925 für die Erbfolge nach dem Erblasser getroffene Regelung dahin ausgelegt, daß sie eine Erbeinsetzung in Form einer Vor- und Nacherbschaft (§ 1941 Abs. 1 , §§ 2278, 2100 BGB ) enthält, die auch das Privatvermögen des Erblassers umfaßt, sowie daß sie das gesamte Hausgesetz von 1897, soweit seine Bestimmungen erbrechtlich relevant sind, und damit auch die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 und 4 HausG in den Erbvertrag inkorporiert.

    Dies ergibt sich aus dem,Ziel des Erbvertrages, die Erbfolge nach dem Erblasser in dessen freies Vermögen mit derjenigen zusammenzuführen, die damals für den noch fideikommissrechtlich gebundenen Teil des Vermögens galt (dazu ausführlich BayObLGZ 1996, 204/218).

    Die Einwilligungsklausel ist, wie der Senat in seinem Beschluß vom 3.9.1996 (BayObLGZ 1996, 204/228) dargelegt hat, mit § 2065 Abs. 2 BGB vereinbar.

    Diese Verweisung auf das Hausgesetz ist also Bestandteil der erbvertraglichen Regelung und konnte von den Nachkommen des Erblassers nicht nachträglich geändert, also auch nicht durch eine Verweisung auf eine neue wie auch immer geartete Vereinbarung ersetzt werden (vgl. BayObLGZ 1996, 204/230).

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97
    Dieser Bereich höchstpersönlicher Entscheidung ist durch Art. 6 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt (vgl. BVerfGE 31, 58 /67 und BGH FamRZ 1999, 580 /583).
  • BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63

    Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97
    Das Gericht darf seine Ermittlungen abschließen, wen n von einer weiteren Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BGHZ 40, 54/5'7; BayObLGZ 1979, 232/237, 1983, 153/161, BayObLG FamRZ 1996, 1109/1110, ständige Rspr.).
  • BayObLG, 28.04.1992 - 1Z BR 17/92

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Einsetzen zur Alleinerbin durch

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97
    Von einer Zurückweisung der übrigen gestellten Erbscheinsanträge hat das Landgericht zutreffend abgesehen (vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 1223/1225).
  • BayObLG, 24.03.1994 - 1Z BR 113/93

    Beschwerde gegen einen die Erbscheinserteilung ankündigenden Vorbescheid;

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97
    Der Beteiligte zu 2 hatte vor dem Nachlaßgericht einen dieser Ankündigung entsprechenden Erbscheinsantrag gestellt und diesen mit seiner Beschwerde weiterverfolgt; der Antrag war daher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. BayObLGZ 1994, 73/78).
  • BayObLG, 26.10.1990 - BReg. 1a Z 19/90

    Errichtung eines Not-Testaments; Heilbaren Formfehler bei Erstellung eines

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97
    Das Landgericht durfte über die Erbscheinsanträge des Beteiligten zu 2 selbst entscheiden (BayObLGZ 1981, 69/71 und 1990, 294/299) und seine Entscheidung unter den besonderen Umständen des Falles auch als Ankündigung ausgestalten (vgl. RGRK-BGB/Kregel 12. Aufl. § 2359 Rn. 8).
  • BayObLG, 18.04.1996 - 1Z BR 166/95

    Testierunfähigkeit bei psychotischen Wahnvorstellungen des Erblassers

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97
    Das Gericht darf seine Ermittlungen abschließen, wen n von einer weiteren Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BGHZ 40, 54/5'7; BayObLGZ 1979, 232/237, 1983, 153/161, BayObLG FamRZ 1996, 1109/1110, ständige Rspr.).
  • BayObLG, 31.08.1990 - BReg. 1a Z 60/89

    Auslegungsbedürftigkeit einer letztwilligen Verfügung; Bestehen eines wirksamen

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97
    Hierbei entscheidet das Gericht über Art und Umfang der Ermittlungen nach seinem pflichtgemäßem Ermessen (BayObLG NJW-RR 1991, 6/7, Keidel/Kayser § 12 Rn. 85).
  • BayObLG, 13.03.1997 - 1Z BR 33/97

    Fehlerhafte Testamentsauslegung aufgrund aktenwidriger Feststellungen -

    Auszug aus BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97
    Eine Feststellung ist aktenwidrig, wenn sich aus den Akten ein bestimmter Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, das Gericht jedoch ohne Begründung von einem abweichenden Sachverhalt ausgeht; in einem solchen Fall entfällt die Bindung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG , 5 561 Abs. 2 ZPO ) des Rechtsbeschwerdegerichts an die in der Entscheidung des Tatsachengerichts getroffene Feststellung (BayObLG FamRZ 1997, 1242 ; Jansen Rn. 43, Keidel/Kahl Rn. 44 jeweils zu § 27).
  • BayObLG, 09.03.1981 - BReg. 1 Z 82/80
  • BayObLG, 20.07.1979 - BReg. 1 Z 119/78

    Voraussetzungen für die Aufhebung einer Sachentscheidung wegen Unterlassung der

  • BGH, 14.10.1994 - V ZR 196/93

    Auslegung von Angaben des Verkäufers eines Hausgrundstücks

  • BayObLG, 06.11.1995 - 1Z BR 56/95

    Testierfähigkeit bei Aufhebung eines Erbvertrags durch gemeinschaftliches

  • BayObLG, 15.01.1991 - BReg. 1a Z 73/90

    Jugendamt; Amtsvormundschaft; Kind; Großmutter; Herausverlangen; Familienpflege;

  • BayObLG, 17.02.1995 - 1Z BR 50/94

    Beweisaufnahme im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • BayObLG, 29.06.1994 - 1Z BR 125/93

    Zulässigkeit der Beschwerde in Erbscheins-Einziehungsverfahren; Umfang der

  • BayObLG, 12.03.1992 - BReg. 1 Z 65/91
  • BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01

    Ebenbürtigkeitsklausel und Eheschließungsfreiheit

    Ebenfalls wurde im Rahmen der Abwägung nicht erörtert, ob der Ebenbürtigkeitsklausel im Gegensatz zu einer Heiratsklausel, wie sie der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. August 1999 - 1Z BR 187/97 - (vgl. FamRZ 2000, S. 380) zu Grunde lag, eine stärker beeinträchtigende Wirkung in Bezug auf die Eheschließungsfreiheit zukam.
  • OLG Stuttgart, 21.04.2005 - 8 W 10/05

    Beschwerde gegen Erbscheinsvorbescheid; ergänzende Vertragsauslegung bei

    Eine Bedingung in einer letztwilligen Verfügung kann auch das Tun oder Unterlassen des Bedachten oder eines Dritten sein, selbst wenn der Eintritt der Bedingung vom Willen des Bedachten oder eines Dritten abhängt (sogenannte Potestativbedingung; vgl. Staudinger-Otte BGB Bearb. 2003, § 2065 RN 13; § 2074 RN 27; MünchKomm-Leipold BGB 4. Aufl., § 2074 RN 14, Soergel-Loritz BGB 13. Aufl., § 2065 RN 11; BGHZ 15, 199, 201f; 59, 220, 223; BayObLG FamRZ 1997, 705, 710; 2000, 380, 383).
  • BVerfG, 21.02.2000 - 1 BvR 1937/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Erbfolge in einem

    a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. August 1999 - 1Z BR 187/97 -, .
  • OLG Stuttgart, 21.11.2001 - 8 W 643/00

    Gültigkeit einer Erbunfähigkeitsklausel

    Auch der Nichtannahme-Beschluss vom 21.2.2000 (1 BvR 1937/97; NJW 2000, 2495 = FamRZ 2000, 945 = DNotZ 2000, 391) in dem Parallelverfahren, das dem Senat zur Vorlage an den BGH Anlass gegeben hatte und in dem das Bayerische Oberste Landesgericht durch Beschluss vom 4.8.1999 (BayObLG-Rep 1999, 76 = FamRZ 2000, 380) abschließend entschieden hat, trägt den vom Beteiligten zu 7 daraus gezogenen Umkehrschluss nicht.
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