Rechtsprechung
BayObLG, 06.03.1996 - 1Z BR 199/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Wirksamkeit des Erbvertrages; Abgrenzung der Geschäftsfähigkeit des vertragschließenden Erblassers bei Abschluss des Erbvertrages von der Testierfähigkeit; Anhaltspunkte für eine Störung der Geistestätigkeit des Erblassers; Pflicht ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Lindau - VI 629/92
- LG Kempten, 07.11.1995 - 4 T 564/95
- BayObLG, 06.03.1996 - 1Z BR 199/95
Papierfundstellen
- NJW-RR 1996, 1289
- FamRZ 1996, 971
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 06.11.1995 - 1Z BR 56/95
Testierfähigkeit bei Aufhebung eines Erbvertrags durch gemeinschaftliches …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BayObLG, 10.03.1993 - 1Z BR 3/93
Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der Heraufsetzung des Geschäftswertes für ein …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Koblenz, 15.11.2018 - 1 U 1198/17
Abschluss eines Erbvertrages: Geschäfts- und Testierfähigkeit des zwei Tage vor …
Auch wenn die Beweisaufnahme zur Frage der Testierfähigkeit erfolgt sei, könne das Gericht auch ohne zusätzliche Beweisaufnahme von einer Geschäftsfähigkeit des Erblassers ausgehen, da die Ergebnisse identisch seien, so habe auch bereits das BayObLG in einem ähnlichen gelagerten Fall entschieden (NJW-RR 1996, 1289).Sowohl die hier maßgebende Frage der Geschäftsfähigkeit als auch die von dem Landgericht geprüfte Frage der Testierfähigkeit setzen mithin in jedem Fall eine Störung der Geistestätigkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung voraus, die ein Handeln in freier Willensbestimmung ausschließt (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 971; BayObLG FamRZ 2002, 62).
Weiterer Beweiserhebungen bedarf es bei einer solchen Sachlage nicht (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 971).
- BayObLG, 06.04.2001 - 1Z BR 123/00
Unterscheidung von Testierfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
Sowohl die (hier maßgebende) Geschäftsunfähigkeit als auch die (vom Landgericht geprüfte) Testierunfähigkeit volljähriger Personen setzen eine Störung der Geistestätigkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung voraus, die ein Handeln in freier Willensbestimmung ausschließt (BayObLG FamRZ 1996, 971/972 m.w.N.). - LG Konstanz, 08.08.2008 - 62 T 78/04 Sowohl die (hier maßgebende) Geschäftsunfähigkeit als auch die Testierunfähigkeit volljähriger Personen setzen eine Störung der Geistestätigkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung voraus, die ein Handeln in freier Willensbestimmung ausschließt ( BayObLG FamRZ 1996, 971/972 m.w.N.; FamRZ 2002, 62 ).