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   BayObLG, 07.02.1984 - BReg. 1 Z 106/83   

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https://dejure.org/1984,10259
BayObLG, 07.02.1984 - BReg. 1 Z 106/83 (https://dejure.org/1984,10259)
BayObLG, Entscheidung vom 07.02.1984 - BReg. 1 Z 106/83 (https://dejure.org/1984,10259)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Februar 1984 - BReg. 1 Z 106/83 (https://dejure.org/1984,10259)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückweisung eines Erbscheinsantrags ; Zuwendung eines schuldrechtlichen Anspruchs; Auslegung des Testaments bei Berücksichtigung des üblichen Sprachgebrauchs ; Zuwendung eines Ankaufsrechts an einem Gründstück als Vermächtnis; Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus BayObLG, 07.02.1984 - BReg. 1 Z 106/83
    Gegen die - vom Rechtsbeschwerdegericht voll nachprüfbare (BayObLGZ 1983, 213/218; vgl. BGHZ 86, 41 [BGH 08.12.1982 - IVa ZR 94/81] /47) - Auffassung der Beschwerdekammer, das Testament sei insoweit klar und eindeutig, als die Erblasserin angeordnet habe, der Beteiligte zu 1) könne das Haus "kaufen", bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

    Da gemäß § 133 BGB bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, kann der Richter allerdings auch bei einer ihrem Wortlaut nach eindeutigen Willenserklärung vom Wortsinn dann - aber auch nur dann - abweichen, wenn Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, daß der Erblasser mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ 80, 246/249 f. = NJW 1981, 1736/1737; 86, 41/46 = NJW 1983, 672/673; BayObLGZ 1979, 427/432).

  • BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 07.02.1984 - BReg. 1 Z 106/83
    Bei der nach § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung der letztwilligen Verfügung muß der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (BGH a.a.O.; BayObLGZ 1976, 67/75; 1982, 159/164 f.).

    Nur in diesem Rahmen unterliegt sie der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH LM § 133 [B] BGB Nr. 1; BayObLGZ 1976, 67/75; 1981, 79/81 f.).

  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Auszug aus BayObLG, 07.02.1984 - BReg. 1 Z 106/83
    Da gemäß § 133 BGB bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, kann der Richter allerdings auch bei einer ihrem Wortlaut nach eindeutigen Willenserklärung vom Wortsinn dann - aber auch nur dann - abweichen, wenn Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, daß der Erblasser mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ 80, 246/249 f. = NJW 1981, 1736/1737; 86, 41/46 = NJW 1983, 672/673; BayObLGZ 1979, 427/432).
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 4/80

    Zweck der Testamentsform

    Auszug aus BayObLG, 07.02.1984 - BReg. 1 Z 106/83
    Hierbei ist zu beachten, daß ein Wille des Erblassers, für den sich im Testament kein Anhaltspunkt findet, nicht formgültig geäußert ist (BGH NJW 1981, 1737 f.).
  • BGH, 23.10.1959 - IV ZB 105/59

    Behörde als Beteiligter i. S. des § 13a FGG

    Auszug aus BayObLG, 07.02.1984 - BReg. 1 Z 106/83
    Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1) folgt gemäß § 29 Abs. 4 , § 20 FGG schon aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde (vgl. BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1983, 168/170).
  • BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81
    Auszug aus BayObLG, 07.02.1984 - BReg. 1 Z 106/83
    Bei der nach § 133 BGB vorzunehmenden Auslegung der letztwilligen Verfügung muß der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (BGH a.a.O.; BayObLGZ 1976, 67/75; 1982, 159/164 f.).
  • BayObLG, 05.08.1983 - BReg. 1 Z 25/83
    Auszug aus BayObLG, 07.02.1984 - BReg. 1 Z 106/83
    Gegen die - vom Rechtsbeschwerdegericht voll nachprüfbare (BayObLGZ 1983, 213/218; vgl. BGHZ 86, 41 [BGH 08.12.1982 - IVa ZR 94/81] /47) - Auffassung der Beschwerdekammer, das Testament sei insoweit klar und eindeutig, als die Erblasserin angeordnet habe, der Beteiligte zu 1) könne das Haus "kaufen", bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
  • BayObLG, 12.03.1981 - BReg. 1 Z 3/81
    Auszug aus BayObLG, 07.02.1984 - BReg. 1 Z 106/83
    Nur in diesem Rahmen unterliegt sie der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH LM § 133 [B] BGB Nr. 1; BayObLGZ 1976, 67/75; 1981, 79/81 f.).
  • BayObLG, 07.07.1983 - BReg. 1 Z 26/83
    Auszug aus BayObLG, 07.02.1984 - BReg. 1 Z 106/83
    Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1) folgt gemäß § 29 Abs. 4 , § 20 FGG schon aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde (vgl. BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1983, 168/170).
  • BayObLG, 17.12.1979 - BReg. 1 Z 76/79
    Auszug aus BayObLG, 07.02.1984 - BReg. 1 Z 106/83
    Da gemäß § 133 BGB bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, kann der Richter allerdings auch bei einer ihrem Wortlaut nach eindeutigen Willenserklärung vom Wortsinn dann - aber auch nur dann - abweichen, wenn Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, daß der Erblasser mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ 80, 246/249 f. = NJW 1981, 1736/1737; 86, 41/46 = NJW 1983, 672/673; BayObLGZ 1979, 427/432).
  • BayObLG, 10.07.1984 - BReg. 1 Z 4/84

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin unter Angabe der Anordnung

    Da gemäß § 133 BGB bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, kann der Richter auch bei einer ihrem Wortlaut nach eindeutigen Willenserklärung vom Wortsinn dann - aber auch nur dann - abweichen, wenn Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, daß der Erblasser mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ 80, 246/249 f.; BayObLGZ 1979, 427/432; Senatsbeschluß vom 7.2.1984 - BReg. 1 Z 106/83 - S. 10/11 m.w.Nachw.).
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