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   BayObLG, 09.02.1994 - 1Z RE-Miet 5/93   

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BayObLG, 09.02.1994 - 1Z RE-Miet 5/93 (https://dejure.org/1994,4933)
BayObLG, Entscheidung vom 09.02.1994 - 1Z RE-Miet 5/93 (https://dejure.org/1994,4933)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Februar 1994 - 1Z RE-Miet 5/93 (https://dejure.org/1994,4933)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsentscheidsvorlage; Eigenbedarfskündigung des Miteigentümers einer Bruchteilsgemeinschaft bei Sondereigentum; Wartefrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Beendigung eines Mietverhältnisses ohne Rücksicht auf eine Wartefrist

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Beendigung eines Mietverhältnisses ohne Rücksicht auf eine Wartefrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1024 (Ls.)
  • MDR 1994, 371
  • BayObLGZ 1994, 22
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 24.11.1981 - Allg. Reg. 64/81

    Teilung eines mehreren Miteigentümer gehörenden Mietgrundstücks in

    Auszug aus BayObLG, 09.02.1994 - REMiet 5/93
    b) Das Landgericht geht davon aus, daß der Vertrag der Bruchteilseigentümer (§ 1008 BGB ) vom 29.10.1990 eine Begründung von Wohnungseigentum im Sinn von § 3 WEG darstellt, bei der - anders als in der dem Rechtsentscheid des Senats vom 24.11.1981 (BayObLGZ 1981, 343) zugrunde liegenden Teilung gemäß § 8 WEG - in einem einheitlichen dinglichen Vertrag die Zahl der Miteigentumsanteile verändert und diesen neuen Anteilen jeweils das Sondereigentum an einer Wohnung zugeordnet werden kann (vgl. BGHZ 86, 393/397 f. mit ~Anm. Stürner/Weber JZ 1983, 619/620; Weitnauer WEG 7. Aufl. § 3 Rn. 2a)).

    Es hat auch geprüft (aaO. S. 97), ob der zu erlassende Rechtsentscheid von dem zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB ergangenen Rechtsentscheid des Senats vom 24.11.1981 (BayObLGZ 1981, 343) abweicht, dies aber verneint, weil dem Rechtsentscheid des Senats die Begründung von Wohnungseigentum durch Teilungserklärung gemäß § 8 WEG zugrunde lag.

    Ziel der Vorschrift ist daher in erster Linie ein verbesserter Schutz des Mieters gegen die erhöhte Gefahr der Eigenbedarfskündigung (BayObLGZ 1992, 187/189 f. und 1981, 343/347, jeweils m.w.Nachw.).

    In diesem Fall tritt der Erwerber und bisherige Mitvermieter als Alleinvermieter an die Stelle der bisherigen Eigentümer- und Vermietergemeinschaft gemäß § 571 BGB und in die sich während der Dauer seines Wohnungseigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein (BayObLGZ 1981, 343/345 f.).

  • BayObLG, 10.06.1992 - REMiet 2/92

    Zuschlag von Wohnungseigentum im Wege der Zwangsversteigerung

    Auszug aus BayObLG, 09.02.1994 - REMiet 5/93
    Ziel der Vorschrift ist daher in erster Linie ein verbesserter Schutz des Mieters gegen die erhöhte Gefahr der Eigenbedarfskündigung (BayObLGZ 1992, 187/189 f. und 1981, 343/347, jeweils m.w.Nachw.).

    Der Anwendungsbereich des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB beschränkt sich nicht auf die Fälle der freiwilligen rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung im Sinn von § 571 Abs. 1 BGB (vgl. BayObLGZ 1992, 187/191 f.), jedoch ergibt sich aus dem Schutzzweck dieser Vorschrift, daß sie alle Formen der freiwilligen rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung im Sinn von § 571 Abs. 1 BGB erfaßt (Bub/Treier/Grapentin Kap. IV Rn. 76 b; Schmidt-Futterer/Blank Rn. B 642; Blank in Festschrift in Bärmann und Weitnauer PiG 18, 87/100; Schmid WuM 1982, 34).

    Entscheidend ist insoweit, daß der Mieter einer Wohnung, an der nachträglich Wohnungseigentum begründet worden ist, eines erhöhten Bestandschutzes bedarf, wenn diese Wohnung nach der Umwandlung von einer Person erworben wird, die mit dem bisherigen Vermieter nicht identisch ist (vgl. BayObLGZ 1992, 187/192), und daß die freiwillige rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung gemäß § 571 Abs. 1 BGB immer einen Wechsel in der Person des Vermieters zur Folge hat.

  • AG Frankfurt/Main, 10.04.1991 - 33 C 3950/90
    Auszug aus BayObLG, 09.02.1994 - REMiet 5/93
    Die den Rechtsentscheid des Kammergerichts ablehnende Gegenmeinung spricht sich für die Anwendung des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB aus, sei es unmittelbar (OLG Karlsruhe RES VIII § 564b Nr. 43 S. 104/105; LG München I WuM 1991, 591; siehe auch LG Mönchengladbach ZMR 1990, 460, das jedoch die Frage offen läßt; Sternel Mietrecht 3. Aufl. Teil IV Rn. 145 Fn. 80 und Mietrecht aktuell 2. Aufl. Rn. 466 sowie WuM 1987, 339/343 und ZMR 1988, 201/204; Schmidt-Futterer/Blank Wohnraumschutzgesetze 6. Aufl. Rn. B 643), sei es entsprechend (Karl ZMR 1991, 288 f; Schläger ZMR 1987, 241/244 und ZMR 1993, 305/309; wohl auch Derleder AK BGB § 564b Rn. 23).

    Daraus folgt, daß mit der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum und der entsprechenden Eintragung in das Wohnungsgrundbuch die Sperrfrist des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB in Lauf gesetzt wird (vgl. OLG Karlsruhe RES VIII S. 104/105; AG Stuttgart-Bad Cannstatt WuM 1990, 353 f.; LG München I WuM 1991, 591; Schmidt-Futterer/Blank aaO.; Blank in Festschrift für Bärmann und Weitnauer PiG 18, 87/101; Sternel aaO. und WuM 1987, 339/343, ZMR 1988, 201/204; Soergel/Stürner § 4 WEG Rn. 8).

  • BGH, 08.01.1986 - VIII ARZ 4/85

    Vermietung unrenovierter Wohnung - formularvertragliche Abwälzung laufender

    Auszug aus BayObLG, 09.02.1994 - REMiet 5/93
    dieses Rechtsentscheids, die zur Beurteilung seiner Tragweite heranzuziehen sind (BGH NJW 1986, 2102 /2103; BayObLGZ 1990, 301/303), ergibt sich, daß er den hier zu beurteilenden Sachverhalt erfaßt.

    Die Rechtsfrage, ob die Begründung von Wohnungseigentum durch Vertrag gemäß § 3 WEG eine Veräußerung im Sinn der bei einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters zu beachtenden Sperrfrist darstellt, ist, wie vorstehend unter aa) ausgeführt, zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB keiner anderen rechtlichen Beurteilung zugänglich als zu § 11 XII. BMG (vgl. BGH NJW 1986, 2102/2103).

  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 31.10.1989 - 5 C 2281/89

    Zulässigkeit des Verzichts auf Miteigentum zugunsten der Einräumung von

    Auszug aus BayObLG, 09.02.1994 - REMiet 5/93
    Daraus folgt, daß mit der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum und der entsprechenden Eintragung in das Wohnungsgrundbuch die Sperrfrist des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB in Lauf gesetzt wird (vgl. OLG Karlsruhe RES VIII S. 104/105; AG Stuttgart-Bad Cannstatt WuM 1990, 353 f.; LG München I WuM 1991, 591; Schmidt-Futterer/Blank aaO.; Blank in Festschrift für Bärmann und Weitnauer PiG 18, 87/101; Sternel aaO. und WuM 1987, 339/343, ZMR 1988, 201/204; Soergel/Stürner § 4 WEG Rn. 8).
  • BGH, 10.02.1983 - V ZB 18/82

    Begründung von Wohnungseigentum durch Grundstücksmiteigentümer

    Auszug aus BayObLG, 09.02.1994 - REMiet 5/93
    b) Das Landgericht geht davon aus, daß der Vertrag der Bruchteilseigentümer (§ 1008 BGB ) vom 29.10.1990 eine Begründung von Wohnungseigentum im Sinn von § 3 WEG darstellt, bei der - anders als in der dem Rechtsentscheid des Senats vom 24.11.1981 (BayObLGZ 1981, 343) zugrunde liegenden Teilung gemäß § 8 WEG - in einem einheitlichen dinglichen Vertrag die Zahl der Miteigentumsanteile verändert und diesen neuen Anteilen jeweils das Sondereigentum an einer Wohnung zugeordnet werden kann (vgl. BGHZ 86, 393/397 f. mit ~Anm. Stürner/Weber JZ 1983, 619/620; Weitnauer WEG 7. Aufl. § 3 Rn. 2a)).
  • BayObLG, 26.10.1990 - REMiet 1/90

    Vermieter; Fristlose Kündigung; Wohnraum; Mietverhältnis; Mieter; Erlaubnis;

    Auszug aus BayObLG, 09.02.1994 - REMiet 5/93
    dieses Rechtsentscheids, die zur Beurteilung seiner Tragweite heranzuziehen sind (BGH NJW 1986, 2102 /2103; BayObLGZ 1990, 301/303), ergibt sich, daß er den hier zu beurteilenden Sachverhalt erfaßt.
  • BayObLG, 25.09.1991 - REMiet 3/91

    Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit Verweis auf vergleichbare Wohnungen

    Auszug aus BayObLG, 09.02.1994 - REMiet 5/93
    1. Die Vorlage, über die das Bayerische Oberste Landesgericht zu entscheiden hat (BayObLGZ 1991, 348/350 und ständige Rechtsprechung), ist statthaft (§ 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO , vgl. BayObLGZ 1989, 319/321) und zulässig.
  • BayObLG, 13.04.1993 - REMiet 3/93

    Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage

    Auszug aus BayObLG, 09.02.1994 - REMiet 5/93
    Gegen diese Auffassung, die der Senat im Rahmen der Zulässigkeit der Vorlage nur in beschränktem Umfang zu überprüfen hat (BayObLGZ 1993, 160/161), bestehen keine Bedenken.
  • BayObLG, 26.07.1989 - REMiet 5/88
    Auszug aus BayObLG, 09.02.1994 - REMiet 5/93
    1. Die Vorlage, über die das Bayerische Oberste Landesgericht zu entscheiden hat (BayObLGZ 1991, 348/350 und ständige Rechtsprechung), ist statthaft (§ 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO , vgl. BayObLGZ 1989, 319/321) und zulässig.
  • KG, 26.03.1987 - 8 REMiet 6750/86

    Berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses ;

  • BayObLG, 29.06.2001 - REMiet 1/01

    Übertragung von Wohnungseigentum in Erfüllung eines Vermächtnisses als

    a) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich der Erwerber gemäß § 564b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB auf berechtigte Interessen im Sinne von § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB (Eigenbedarf) nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung an ihn berufen (zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift vgl. BGH aaO; BayObLGZ 1994, 22/27).

    Entscheidend ist insoweit, dass der Mieter einer Wohnung, an der nachträglich Wohnungseigentum begründet worden ist, eines erhöhten Bestandsschutzes bedarf, wenn diese Wohnung nach der Umwandlung von einer Person erworben wird, die mit dem bisherigen Vermieter nicht identisch ist, und dass die freiwillige rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung gemäß § 571 Abs. 1 BGB immer einen Wechsel in der Person des Vermieters zur Folge hat (BGH aaO; BayObLGZ 1994, 22/27).

  • BayObLG, 13.06.1997 - REMiet 1/97

    Vorlagbeschluß zur Wirksamkeit einer Formularklausel über gegenseitige

    Nach einhelliger Auffassung ist eine Divergenz auch dann gegeben, wenn von den tragenden Gründen der obergerichtlichen Entscheidung abgewichen werden soll (BGH RES X § 556 BGB Nr. 11, BayObLGZ 1990, 301, 303 und 1994, 22, 24, jeweils für die Abweichung von einem Rechtsentscheid).
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