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   BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 198/95   

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https://dejure.org/1995,8016
BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 198/95 (https://dejure.org/1995,8016)
BayObLG, Entscheidung vom 10.10.1995 - 3Z BR 198/95 (https://dejure.org/1995,8016)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Oktober 1995 - 3Z BR 198/95 (https://dejure.org/1995,8016)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellung nach Erledigung der Hauptsache

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Fortsetzungsfeststellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 558
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 18.02.1993 - 3Z BR 127/92

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Erstbeschwerde - Zulässigkeit einer weiteren

    Auszug aus BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 198/95
    Die erforderliche Beschwer ergibt sich daraus, daß das Landgericht über die Erstbeschwerde des Betroffenen nicht sachlich entschieden, sondern sie als unzulässig verworfen hat (BayObLGZ 1993, 82/83; vgl. auch Jansen FGG 2. Aufl. § 20 Rn. 18 und 19; Keidel/Kahl FGG 13. Aufl. § 19 Rn. 79).

    Das Landgericht hat die als einfache Beschwerde statthafte Erstbeschwerde des Betroffenen (BayObLG FamRZ 1994, 1190 [LS]; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 6. Aufl. Anm. 4 c, Keidel/Kuntze Rn. 17, Damrau/Zimmermann Betreuung und Vormundschaft 2. Aufl. Rn. 30, je zu § 68b FGG ) zu Recht als unzulässig verworfen, da sich die Hauptsache im Lauf des Beschwerdeverfahrens erledigt hatte und das Rechtsmittel nicht auf die Kosten beschränkt wurde (BayObLGZ 1993, 82/84).

    Eine solche Feststellung ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit jedoch grundsätzlich nicht möglich (BayObLGZ 1993, 82; KG FamRZ 1993, 84/85).

    Eine Ausnahme wird von der Rechtsprechung nur bezüglich noch nicht gerichtlich überprüfter Anordnungen von Verwaltungsbehörden zugelassen (BayObLGZ 1993, 82/84 ff.).

  • KG, 01.09.1992 - 1 W 4144/92

    Erledigung; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Einstweilige Anordnung; Unterbringung;

    Auszug aus BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 198/95
    Eine solche Feststellung ist im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit jedoch grundsätzlich nicht möglich (BayObLGZ 1993, 82; KG FamRZ 1993, 84/85).
  • BayObLG, 09.03.1995 - 3Z BR 56/95

    Beschleunigten Behandlung von Beschwerdeverfahren in Unterbringungssachen

    Auszug aus BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 198/95
    Dieses hat vielmehr sämtliche drei Beschwerdeverfahren mit der gebotenen Beschleunigung (vgl. BayObLG FGPrax 1995, 130) betrieben.
  • BayObLG, 03.01.1994 - 3Z BR 259/93

    Hauptsache; Einlegung; Beschwerde; Erledigung; Beschränkung; Kosten; Errichtung;

    Auszug aus BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 198/95
    Das Landgericht hat die als einfache Beschwerde statthafte Erstbeschwerde des Betroffenen (BayObLG FamRZ 1994, 1190 [LS]; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 6. Aufl. Anm. 4 c, Keidel/Kuntze Rn. 17, Damrau/Zimmermann Betreuung und Vormundschaft 2. Aufl. Rn. 30, je zu § 68b FGG ) zu Recht als unzulässig verworfen, da sich die Hauptsache im Lauf des Beschwerdeverfahrens erledigt hatte und das Rechtsmittel nicht auf die Kosten beschränkt wurde (BayObLGZ 1993, 82/84).
  • BayObLG, 02.12.1993 - 3Z BR 274/93
    Auszug aus BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 198/95
    Hauptsacheerledigung war dadurch eingetreten, daß der Betroffene aus der vorläufigen Unterbringung entlassen worden war (BayObLGZ 1993, 381).
  • OLG Zweibrücken, 25.05.2005 - 3 W 63/05

    Unzulässige Beschwerde der Deutschen Telekom AG gegen eine erledigte

    Die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BayObLGZ 1993, 82, 84 und FamRZ 1996, 558; OLG Hamburg FG-Prax 1996, 39; KG FamRZ 1997, 442; SchlHOLG FamRZ 1996, 1344; Senat, etwa Beschluss vom 13. August 2002 - 3 W 10/02 m.w.N.; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FG 15. Aufl. § 19 Rdnr. 86).
  • BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 382/97

    Keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Haftanordnung nach Erledigung der

    Ein nach Erledigung der Hauptsache eingelegtes Rechtsmittel ist grundsätzlich unzulässig, da eine Sachentscheidung in der Regel - so auch hier - nicht mehr ergehen kann (vgl. BGHZ 109, 108 /110), insbesondere für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen richterlichen Verfügungen kein Raum ist (vgl. BayObLGZ 1993, 82; BayObLG FamRZ 1996, 558 ; KG FamRZ 1997, 442 ; SchlHOLG FamRZ 1996, 1344 ; vgl. auch Bürgle FamRZ 1996, 1453 und Pentz FamRZ 1996, 1455 gegen Smid FamRZ 1996, 559).
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