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   BayObLG, 11.04.2000 - 3Z BR 97/00   

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https://dejure.org/2000,10640
BayObLG, 11.04.2000 - 3Z BR 97/00 (https://dejure.org/2000,10640)
BayObLG, Entscheidung vom 11.04.2000 - 3Z BR 97/00 (https://dejure.org/2000,10640)
BayObLG, Entscheidung vom 11. April 2000 - 3Z BR 97/00 (https://dejure.org/2000,10640)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verweigerung der Mitwirkung an der Beschaffung der Heimreisedokumente als Grund für die Fortdauer der Abschiebungshaft eines ausreisepflichtigen Ausländers; Betreiben des Asylverfahrens unter falscher Identität als Grund für die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 57 Abs. 3 Satz 2
    Zulässige Dauer der Abschiebungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz)

    Mitwirkung bei Heimreisedokumenten und Abschiebehaft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.07.1996 - V ZB 14/96

    Anordnung der Sicherungshaft bei aufgrund der Weggabe von Ausweisdokumenten von

    Auszug aus BayObLG, 11.04.2000 - 3Z BR 97/00
    Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die Ausländerbehörde die Abschiebung des Betroffenen mit der gebotenen Beschleunigung betreibe (vgl. hierzu BGHZ 133, 235 /239; BayObLGZ 1991, 258/260; OLG Frankfurt a.M. AuAS 1998, 198; OLG Karlsruhe InfAus1R 1998, 463) und daß die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus auf nunmehr insgesamt fünfzehn Monate gegeben seien, da der Betroffene seine Abschiebung innerhalb der grundsätzlichen Hafthöchstdauer von sechs Monaten verhindert habe (§ 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG ; vgl. hierzu OLG Hamm FGPrax 1997, 77/78; KG FGPrax 1995, 128/129).
  • OLG Hamm, 23.01.1995 - 15 W 4/95

    Ausländerrecht: Abschiebungshaft, Ausschöpfung der Höchstdauer der Haft wegen

    Auszug aus BayObLG, 11.04.2000 - 3Z BR 97/00
    Dies rechtfertigt die Annahme des begründeten Verdachts, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen (vgl. OLG Hamm NVwZ 1995, 826 ).
  • BayObLG, 02.09.1993 - 3Z BR 167/93
    Auszug aus BayObLG, 11.04.2000 - 3Z BR 97/00
    Ob die Abschiebung des Betroffenen ansonsten zu Recht betrieben wird, haben die Haftgerichte nicht zu prüfen; insoweit obliegt die Gewährung von Rechtsschutz ausschließlich den Verwaltungsgerichten (vgl. BayObLGZ 1993, 311/313; KG NVwZ 1997, 516).
  • BayObLG, 01.07.1991 - BReg. 3 Z 105/91
    Auszug aus BayObLG, 11.04.2000 - 3Z BR 97/00
    Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die Ausländerbehörde die Abschiebung des Betroffenen mit der gebotenen Beschleunigung betreibe (vgl. hierzu BGHZ 133, 235 /239; BayObLGZ 1991, 258/260; OLG Frankfurt a.M. AuAS 1998, 198; OLG Karlsruhe InfAus1R 1998, 463) und daß die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus auf nunmehr insgesamt fünfzehn Monate gegeben seien, da der Betroffene seine Abschiebung innerhalb der grundsätzlichen Hafthöchstdauer von sechs Monaten verhindert habe (§ 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG ; vgl. hierzu OLG Hamm FGPrax 1997, 77/78; KG FGPrax 1995, 128/129).
  • BayObLG, 09.12.1997 - 3Z BR 468/97

    Unzulässige Abschiebungshaft bei Identitätsverschleierung

    Auszug aus BayObLG, 11.04.2000 - 3Z BR 97/00
    Sie sind jedoch noch nicht endgültig gescheitert (vgl. hierzu BayObLGZ 1997, 350/352; OLG Hamm InfAuslR 1998, 351).
  • BayObLG, 13.03.1998 - 3Z BR 65/98

    Entziehung der Abschiebung

    Auszug aus BayObLG, 11.04.2000 - 3Z BR 97/00
    Zwar ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG stets dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (vgl. hierzu BayObLGZ 1998, 64; Saarl. OLG FGPrax 1999, 243) und zu beachten, daß sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig vergrößert (vgl. BVerfG NVwZ-Beilage 1996, 17/18).
  • KG, 12.09.1996 - 25 W 5611/96
    Auszug aus BayObLG, 11.04.2000 - 3Z BR 97/00
    Ob die Abschiebung des Betroffenen ansonsten zu Recht betrieben wird, haben die Haftgerichte nicht zu prüfen; insoweit obliegt die Gewährung von Rechtsschutz ausschließlich den Verwaltungsgerichten (vgl. BayObLGZ 1993, 311/313; KG NVwZ 1997, 516).
  • BGH, 09.02.2012 - V ZB 305/10

    Begründetheit einer Abschiebungshaft bei fehlendem oder formunwirksamen

    Das ist lediglich die für die Haftanordnung höchstzulässige Frist (vgl. BayObLG InfAuslR 2000, 453, 454), deren Ausschöpfung aber nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden kann.
  • BayObLG, 16.09.2004 - 4Z BR 70/04

    Sicherungshaft von über 6 Monaten in Abschiebungssachen

    Dem schließt sich der Senat an (vgl. BayObLG InfAuslR 1994, 53; BayObLGZ 1993, 377/378; OLG Düsseldorf InfAuslR 1995, 367; BayObLGZ 1997, 350/352; BayObLG vom 13.3.1998 - 3Z BR 65/98 - = EZAR 048 Nr. 43; KG aaO; BayObLG InfAuslR 2000, 453; BayObLGZ 2000, 227; OLG Hamm vom 12.2.2001 bei Melchior [Anhang Entscheidungen im Volltext]; Senat vom 12.4.2002 - 4Z BR 23/02 - und vom 28.7.2003 bei Melchior aaO).
  • OLG Celle, 21.04.2004 - 16 W 31/04

    Untertauchen eines kongolesischer Staatsangehöriger anstelle des Nachkommens der

    Vor diesem Hintergrund besteht, auch bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Abschiebung gegenüber dem Freiheitsanspruch des Betroffenen, kein Anlass, die Anordnung und den Vollzug der Abschiebehaft betreffend den hier relevanten Zeitraum bis zum 10. Mai 2003 im Nachhinein als rechtswidrig zu qualifizieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00 ; BGH NJW 1996, 2796 = DÖV 1996, 922; Thüringer OLG NJ 2001, 546; BayObLG InfAuslR 2000, 453; sämtlich zit. nach Juris).".
  • BayObLG, 12.04.2002 - 4Z BR 23/02

    Abschiebehaft bei Obstruktion des Betroffenen

    Solange die Ausländerbehörde daher die Abschiebung betreibt und nicht offenkundig völlig aussichtslose Versuche unternimmt, die Abschiebung des Betroffenen durchzusetzen, muss der Betroffene es auch unter Berücksichtigung seines Freiheitsanspruchs hinnehmen, dass er zur Sicherung der ohne seine Obstruktion möglichen Abschiebung innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 57 Abs. 3 AuslG in Abschiebungshaft gehalten wird (vgl. BayObLG InfAuslR 2000, 453).
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