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   BayObLG, 16.01.1997 - 3Z BR 248/96   

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BayObLG, 16.01.1997 - 3Z BR 248/96 (https://dejure.org/1997,4692)
BayObLG, Entscheidung vom 16.01.1997 - 3Z BR 248/96 (https://dejure.org/1997,4692)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Januar 1997 - 3Z BR 248/96 (https://dejure.org/1997,4692)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung der Betreuung für Aufgabenkreise der Sorge für Gesundheit, der Vermögenssorge und das Führen des Schriftverkehrs; Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Vermögenssorge; Entlassung des Betreuuers, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1908b Abs. 1
    Entlassung des Betreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Entlassung eines Betreuers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 1358
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 06.03.1996 - 3Z BR 351/95

    Entlassung eines Betreuers aus wichtigem Grund

    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 3Z BR 248/96
    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz soll das Vormundschaftsgericht jedoch, ehe es den Betreuer entläßt, zunächst die ihm zu Gebote stehenden milderen Mittel der Aufsicht und Ausübung des Weisungsrechts nutzen (vgl. § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1837 BGB , BayObLG BtPrax 1996, 67/68; FamRZ 1996, 1105 ).

    Dies kann der Fall sein, wenn Interessenkollisionen in Vermögensbelangen auftreten (BayObLG FamRZ 1996, 1105/1106; Knittel BtG § 1908b BGB Rn 5; Staudinger/Bienwald BGB 12. Aufl. § 1908b Rn. 23).

    Die Beurteilung des Tatrichters, ob die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet oder ein anderer wichtiger Grund für dessen Entlassung gegeben ist, kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG , BayObLG FamRZ 1996, 1105/1106, BtPrax 1996, 67/68).

    Ein solcher liegt vor, wenn der Tatrichter diese unbestimmten Rechtsbegriffe verkannt hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BayObLGZ 1961, 349/352, BayObLG FamRZ 1996, 1105/1106; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 27).

  • BayObLG, 10.11.1995 - 3Z BR 267/95

    Entlassung eines Betreuers, der wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen

    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 3Z BR 248/96
    Es genügt jeder Grund, der den Betreuer nicht mehr als geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen läßt, um seine Entlassung herbeizuführen (BayObLG BtPrax 1996, 67/68).

    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz soll das Vormundschaftsgericht jedoch, ehe es den Betreuer entläßt, zunächst die ihm zu Gebote stehenden milderen Mittel der Aufsicht und Ausübung des Weisungsrechts nutzen (vgl. § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1837 BGB , BayObLG BtPrax 1996, 67/68; FamRZ 1996, 1105 ).

    Die Beurteilung des Tatrichters, ob die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet oder ein anderer wichtiger Grund für dessen Entlassung gegeben ist, kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG , BayObLG FamRZ 1996, 1105/1106, BtPrax 1996, 67/68).

  • BayObLG, 28.04.1994 - 3Z BR 25/94

    Berücksichtigung des Wunsches des Betroffenen bei der Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 3Z BR 248/96
    Die mangelnde Eignung, die einen vom Gesetz besonders hervorgehobenen wichtigen Grund für die Entlassung darstellt, bezieht sich auf die physischen und psychischen Eigenschaften des Betreuers (BayObLG FamRZ 1994, 1353 ).

    Ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung liegt vor, wenn der Betreuer wenn der Betreuer zwar keine Eignungsmängel aufweist, ein Betreuerwechsel aber dennoch im Interesse des Betreuten liegt, weil es dessen Wohl mehr als unerheblich schaden würde, bliebe der Betreuer im Amt (BayObLG FamRZ 1994, 1353 , l996, 1105).

  • BGH, 06.12.1979 - VII ZB 11/79

    Abschiebungshaft

    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 3Z BR 248/96
    Das Landgericht hat zutreffend nicht auf den Sachverhalt der amtsgerichtlichen Entscheidung abgestellt, sondern auf den, der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorlag (vgl. BGH NJW 1980, 891/892; BayObLGZ 1995, 395/396 m.w.N.).
  • BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 296/95

    Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung

    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 3Z BR 248/96
    Das Landgericht hat zutreffend nicht auf den Sachverhalt der amtsgerichtlichen Entscheidung abgestellt, sondern auf den, der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorlag (vgl. BGH NJW 1980, 891/892; BayObLGZ 1995, 395/396 m.w.N.).
  • BayObLG, 16.06.1993 - 1Z BR 10/93

    Voraussetzungen der Aufhebung auf Grund eines Verstoßes gegen Art. 103 GG

    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 3Z BR 248/96
    Soweit die weitere Beschwerde den Sachverhalt anders darstellt, kann dies im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (§ 27 Abs. 1 FGG , §§ 550, 561 ZPO ; BayObLGZ 1993, 248/252).
  • OLG Hamm, 21.01.1993 - 15 W 139/92

    Bestellung von Betreuern ; Änderungen durch das neue BtG; Anhängige Verfahren;

    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 3Z BR 248/96
    Hierbei muß es sich um konkrete Gefahren handeln, nur abstrakte Gefahren, wie die Erbberechtigung, rechtfertigen nicht die Entlassung des Betreuers (vgl. OLG Hamm FamRZ 1993, 988/990 zu § 1897 Abs. 5 BGB ).
  • BayObLG, 13.05.1993 - 3Z BR 156/92

    Voraussetzungen; Prüfungsumfang; Betreuer; Interessenkonflikt; Entlassung;

    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 3Z BR 248/96
    Das Landgericht durfte die Betroffene durch den beauftragten Richter anhören (BayObLGZ 1993, 226; Damrau/Zimmermann § 691 FGG Rn. 18).
  • BayObLG, 28.01.1998 - 3Z BR 370/97

    Reformatio in peius bei Anfechtung einer Betreuerbestellung durch den Betroffenen

    Es genügt jeder Grund, der den Betreuer nicht mehr als geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen läßt, um seine Entlassung herbeizuführen (BayObLG BtPrax 1996, 67/68; FamRZ 1997, 1358/1359).

    Ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung liegt vor, wenn der Betreuer zwar keine Eignungsmängel aufweist, ein Betreuerwechsel aber dennoch im Interesse des Betreuten liegt, weil es dessen Wohl mehr als unerheblich schaden würde, bliebe der Betreuer im Amt (BayObLG FamRZ 1997, 1358 /1359; 1996, 1105).

  • BayObLG, 30.07.2003 - 3Z BR 148/03

    Beschwerde bei Entlassung des Betreuers aus einem Aufgabenkreis - Eignung als

    Dies gilt auch dann, wenn der Betreuer nicht insgesamt entlassen wird, sondern eine Teilentlassung aus einem oder mehreren der Aufgabenkreise erfolgt, für die der Betreuer bestellt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.7.2002 - 3Z BR 135/02; BayObLG FamRZ 1997, 1358; 1995, 1232; a.A. offensichtlich Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 69i FGG Rn. 33 unter Hinweis auf KG OLGZ 1965, 237 zu § 60 Satz 1 Nr. 3 FGG a.F.).
  • BayObLG, 13.10.1999 - 3Z BR 247/99

    Beschwerde gegen die Entscheidung über einen Betreuerwechsel

    Der Beschwerdeführer ist durch die Entlassung als Betreuer auch in seinen Rechten beeinträchtigt (BayObLG FamRZ 1997, 1358 ).
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