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BayObLG, 16.03.1989 - BReg. 3 Z 156/88 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1989, 1344
Wird zitiert von ...
- BayObLG, 09.09.1993 - 3Z AR 27/93 b) Des weiteren kann das Vormundschaftsgericht eine Betreuungssache aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht erst abgeben, wenn es alle Verfügungen getroffen hat, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag ergehen müssen, wenn es den Sachverhalt so vollständig aufgeklärt hat, daß das Vorliegen eines wichtigen Grundes abschließend beurteilt werden kann, und wenn es dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben und den Betreuer befragt hat, ob er der beabsichtigten Abgabe zustimmt (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1, § 65a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FGG; BayObLGZ 1992, 268/270; BayObLG FamRZ 1989, 1344 und 1346).