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   BayObLG, 18.09.1979 - Allg. Reg. 50/79   

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BayObLG, 18.09.1979 - Allg. Reg. 50/79 (https://dejure.org/1979,4042)
BayObLG, Entscheidung vom 18.09.1979 - Allg. Reg. 50/79 (https://dejure.org/1979,4042)
BayObLG, Entscheidung vom 18. September 1979 - Allg. Reg. 50/79 (https://dejure.org/1979,4042)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren zwischen einem allgemeinen Zivilsenat und einem Familiensenat desselben Oberlandesgerichts; Möglichkeit der Unzuständigkeitserklärung des Senats nach mündlicher Verhandlung; Zuständigkeit des Bayerischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 194
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 15.02.1979 - Allg. Reg. 8/79
    Auszug aus BayObLG, 18.09.1979 - Allg. Reg. 50/79
    Das Bayer. Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits entsprechend § 36 Nr. 6 ZPO (i.V.m. §§ 8, 10 Abs. 2 EGGVG mit § 139 Abs. 1 GVG , § 7 Abs. 1, 3, 6 EGZPO , Art. 21 BayAGGVG) berufen, da es sich um einen negativen Kompetenzkonflikt Handelt, der darauf beruht, daß innerhalb eines bayerischen Oberlandesgerichts ein Familiensenat und ein anderer Zivilsenat, von denen einer zuständig sein muß, verschiedener Meinung darüber sind, ob ein Rechtsstreit Familiensache i.S. des § 23 b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 119 Abs. 1 GVG sei oder nicht (BGH Beschluß vom 27.6.1979 - IV ARZ 31/79 unter Aufgabe der im Beschluß vom 20.12.1978 - IV ARZ 85/78 = FamRZ 1979, 219 hinsichtlich der Entscheidungszuständigkeit vertretenen Ansicht; BayObLGZ 1979, 44/45 = FamRZ 1979, 315; vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. und 16.8.1979 = Allg. Reg. 43/79, 48/79 und 59/79 = BayObLGZ 1979 Nrn. 48, 49 und 50).

    § 36 Nr. 6 ZPO umfaßt (in entsprechender Anwendung) auch den Streit über die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren zwischen einem allgemeinen Zivilsenat und einem Familiensenat desselben Oberlandesgerichts (BGH NJW 1978, 1531 und 1923; Rpfleger 1979, 13/14; BayObLGZ 1979, 44/46), obgleich ein Abgabebeschluß weder für den abgebenden Senat unabänderlich noch für den anderen Senat gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindend ist (BGH NJW 1978, 1531/1533).

    Damit im Einklang steht die Auffassung, daß die Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts in Familiensachen gemäß § 119 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 GVG von der sachlichen Beurteilung des Verfahrensgegenstands als Familiensache und nicht davon abhängt, welches Gericht die erstinstanzielle Entscheidung gefällt hat (BGH st. Rechtsprechung z.B. FamRZ 1978, 873/874; BayObLGZ 1979, 44/46 f. m.Nachw.).

  • BGH, 27.04.1977 - IV ZR 143/76

    Auseinandersetzung der Ehegatten hinsichtlich eines in Miteigentum stehenden

    Auszug aus BayObLG, 18.09.1979 - Allg. Reg. 50/79
    Die Sache sei derjenigen vergleichbar, die Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.4.1977 (BGHZ 68, 299) gewesen sei.

    Ehegatte allein - wie der Beklagte hier behauptet - nur mit Rücksicht auf die zwischen den Parteien bestehende eheliche Lebensgemeinschaft die finanziellen Aufwendungen für den Eigentums- oder Vermögenserwerb des anderen erbracht haben sollte (vgl. § 1374 Abs. 2 , § 1380 BGB ; BGHZ 65, 320/322 ff.; 68, 299/302 ff.; NJW 1978, 1923/1924); insbesondere aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.4.1977 (BGHZ 68, 299) ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges.

  • BGH, 28.06.1978 - IV ARZ 47/78

    Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht;

    Auszug aus BayObLG, 18.09.1979 - Allg. Reg. 50/79
    Ob und inwieweit durch eine (atypische) Vereinbarung im Rahmen des § 1408 Abs. 1 i.V.m. § 305 BGB ein einzelnes Vermögensobjekt einer von den §§ 1363 ff. BGB abweichenden güterrechtlichen Regelung unterstellt werden kann (vgl. BGH NJW 1978, 1923/1924), kann auf sich beruhen, da für eine solche Vereinbarung hier keine Anhaltspunkte vorliegen.

    Ehegatte allein - wie der Beklagte hier behauptet - nur mit Rücksicht auf die zwischen den Parteien bestehende eheliche Lebensgemeinschaft die finanziellen Aufwendungen für den Eigentums- oder Vermögenserwerb des anderen erbracht haben sollte (vgl. § 1374 Abs. 2 , § 1380 BGB ; BGHZ 65, 320/322 ff.; 68, 299/302 ff.; NJW 1978, 1923/1924); insbesondere aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.4.1977 (BGHZ 68, 299) ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges.

  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus BayObLG, 18.09.1979 - Allg. Reg. 50/79
    § 36 Nr. 6 ZPO umfaßt (in entsprechender Anwendung) auch den Streit über die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren zwischen einem allgemeinen Zivilsenat und einem Familiensenat desselben Oberlandesgerichts (BGH NJW 1978, 1531 und 1923; Rpfleger 1979, 13/14; BayObLGZ 1979, 44/46), obgleich ein Abgabebeschluß weder für den abgebenden Senat unabänderlich noch für den anderen Senat gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO bindend ist (BGH NJW 1978, 1531/1533).
  • BGH, 04.10.1978 - IV ZB 84/77

    Rechtsmittelzuständigkeit in Familiensachen

    Auszug aus BayObLG, 18.09.1979 - Allg. Reg. 50/79
    Damit im Einklang steht die Auffassung, daß die Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts in Familiensachen gemäß § 119 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 GVG von der sachlichen Beurteilung des Verfahrensgegenstands als Familiensache und nicht davon abhängt, welches Gericht die erstinstanzielle Entscheidung gefällt hat (BGH st. Rechtsprechung z.B. FamRZ 1978, 873/874; BayObLGZ 1979, 44/46 f. m.Nachw.).
  • BGH, 03.12.1975 - IV ZR 110/74

    Zugewinnausgleich, Bereicherung, Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BayObLG, 18.09.1979 - Allg. Reg. 50/79
    Ehegatte allein - wie der Beklagte hier behauptet - nur mit Rücksicht auf die zwischen den Parteien bestehende eheliche Lebensgemeinschaft die finanziellen Aufwendungen für den Eigentums- oder Vermögenserwerb des anderen erbracht haben sollte (vgl. § 1374 Abs. 2 , § 1380 BGB ; BGHZ 65, 320/322 ff.; 68, 299/302 ff.; NJW 1978, 1923/1924); insbesondere aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.4.1977 (BGHZ 68, 299) ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges.
  • BGH, 27.06.1979 - IV ARZ 31/79

    Zuständigkeit für die Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits bayerischer

    Auszug aus BayObLG, 18.09.1979 - Allg. Reg. 50/79
    Das Bayer. Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits entsprechend § 36 Nr. 6 ZPO (i.V.m. §§ 8, 10 Abs. 2 EGGVG mit § 139 Abs. 1 GVG , § 7 Abs. 1, 3, 6 EGZPO , Art. 21 BayAGGVG) berufen, da es sich um einen negativen Kompetenzkonflikt Handelt, der darauf beruht, daß innerhalb eines bayerischen Oberlandesgerichts ein Familiensenat und ein anderer Zivilsenat, von denen einer zuständig sein muß, verschiedener Meinung darüber sind, ob ein Rechtsstreit Familiensache i.S. des § 23 b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 119 Abs. 1 GVG sei oder nicht (BGH Beschluß vom 27.6.1979 - IV ARZ 31/79 unter Aufgabe der im Beschluß vom 20.12.1978 - IV ARZ 85/78 = FamRZ 1979, 219 hinsichtlich der Entscheidungszuständigkeit vertretenen Ansicht; BayObLGZ 1979, 44/45 = FamRZ 1979, 315; vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. und 16.8.1979 = Allg. Reg. 43/79, 48/79 und 59/79 = BayObLGZ 1979 Nrn. 48, 49 und 50).
  • BGH, 20.12.1978 - IV ARZ 85/78

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine Widerspruchsklage eines Ehegatten

    Auszug aus BayObLG, 18.09.1979 - Allg. Reg. 50/79
    Das Bayer. Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits entsprechend § 36 Nr. 6 ZPO (i.V.m. §§ 8, 10 Abs. 2 EGGVG mit § 139 Abs. 1 GVG , § 7 Abs. 1, 3, 6 EGZPO , Art. 21 BayAGGVG) berufen, da es sich um einen negativen Kompetenzkonflikt Handelt, der darauf beruht, daß innerhalb eines bayerischen Oberlandesgerichts ein Familiensenat und ein anderer Zivilsenat, von denen einer zuständig sein muß, verschiedener Meinung darüber sind, ob ein Rechtsstreit Familiensache i.S. des § 23 b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 119 Abs. 1 GVG sei oder nicht (BGH Beschluß vom 27.6.1979 - IV ARZ 31/79 unter Aufgabe der im Beschluß vom 20.12.1978 - IV ARZ 85/78 = FamRZ 1979, 219 hinsichtlich der Entscheidungszuständigkeit vertretenen Ansicht; BayObLGZ 1979, 44/45 = FamRZ 1979, 315; vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. und 16.8.1979 = Allg. Reg. 43/79, 48/79 und 59/79 = BayObLGZ 1979 Nrn. 48, 49 und 50).
  • BayObLG, 13.07.1978 - Allg. Reg. 25/78
    Auszug aus BayObLG, 18.09.1979 - Allg. Reg. 50/79
    Das beruht darauf, daß es sich bei diesem Streit nicht um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern um die von einem Parteiantrag unabhängige (BGH FamRZ 1979, 421; BayObLGZ 1978, 197/199) Auslegung der zwingenden gerichtsorganisatorischen Vorschrift des § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG (gesetzliche Geschäftsverteilung) handelt; deshalb ist - zumal eine etwa dem § 101 GVG vergleichbare Vorschrift fehlt - die Bestimmung des zuständigen Senats auch dann noch möglich, wenn der abgebende Senat bereits zur Sache verhandelt hat.
  • BGH, 15.10.1980 - IVb ZR 503/80

    Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über Scheidungsfolgen - Anfechtung des

    Dagegen hat ein Vertrag über die Auseinandersetzung einer wechselseitigen Beteiligung an einzelnen Vermögensgegenständen nicht den Charakter einer Familiensache (BGH NJW 1978, 1923; BayObLG NJW 1980, 194).
  • OLG Stuttgart, 30.12.1993 - 2 U 29/93

    Unbenannte Zuwendung auf Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft;

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  • BGH, 25.06.1980 - IVb ARZ 505/80

    Besonderheiten im ehelichen Güterrecht bei Scheidung - Auswirkung von

    Insoweit hat der Vertrag nicht den Charakter einer Familiensache (BGH NJW 1978, 1923; BayObLG NJW 1980, 194).
  • BGH, 03.12.1980 - IVb ARZ 570/80

    Rechtskräftige Unzuständigerklärung der beteiligten Gerichte als Voraussetzung

    Für diesen Fall weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß der Rechtsstreit, der ausschließlich die Auseinandersetzung der früheren Miterbengemeinschaft der Parteien betrifft, keine Familiensache sein dürfte (vgl. BGH Beschl. v. 28. Juni 1978 - IV ARZ 47/78 - NJW 1978, 1923, 1924; BayObLG NJW 1980, 194).
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