Rechtsprechung
   BayObLG, 21.10.1996 - 2Z BR 92/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,5893
BayObLG, 21.10.1996 - 2Z BR 92/96 (https://dejure.org/1996,5893)
BayObLG, Entscheidung vom 21.10.1996 - 2Z BR 92/96 (https://dejure.org/1996,5893)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Oktober 1996 - 2Z BR 92/96 (https://dejure.org/1996,5893)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,5893) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Einbau von Dachflächenfenstern durch einen der Wohnungseigentümer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 08.07.1993 - 2Z BR 51/93

    Rechtmäßigkeit von Umbau und Ausbaumaßnahmen im Rahmen des

    Auszug aus BayObLG, 21.10.1996 - 2Z BR 92/96
    Nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen gelten als ein solcher Nachteil (BGH NJW 1992, 978 f.; BayObLG ZMR 1993, 476 f.).

    c) Nach der Rechtsprechung des Senats (ZMR 1993, 476 ff.; NJW-RR 1994, 1169) kann eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer durch den wohnungsmäßigen Ausbau eines Speicherraumes, der nach der Teilungserklärung nur als Abstellraum, Hobbyraum oder Werkstatt genutzt werden darf, darin liegen, daß er infolge dieses Umbaus intensiver als erlaubt genutzt werden kann.

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus BayObLG, 21.10.1996 - 2Z BR 92/96
    Nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen gelten als ein solcher Nachteil (BGH NJW 1992, 978 f.; BayObLG ZMR 1993, 476 f.).

    Auch wenn die Möglichkeit besteht, daß ein Wohnungseigentümer bei Zahlungsunfähigkeit des Miteigentümers, der eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinn des § 22 Abs. 1 WEG durchgeführt hat, selbst mit Kosten belastet werden könnte, so ist nicht deswegen die Maßnahme von seiner Zustimmung abhängig (BGH NJW 1992, 978 f.).

  • BayObLG, 10.05.1990 - BReg. 2 Z 26/90

    Anspruch auf Unterlassung baulicher Veränderungen wie der Errichtung eines

    Auszug aus BayObLG, 21.10.1996 - 2Z BR 92/96
    Ein mit der Senatsentscheidung vom 10.5.1990 (BayObLGZ 1990, 120) vergleichbarer Fall, bei dem es um bauliche Maßnahmen eines Wohnungseigentümers ging, die in die Statik und tief in die Substanz des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudes eingreifen, liegt hier nicht vor.
  • BayObLG, 23.11.1995 - 2Z BR 116/95

    Anspruch auf Unterlassung einer bestimmten Nutzung eines Sondereigentums aufgrund

    Auszug aus BayObLG, 21.10.1996 - 2Z BR 92/96
    Nicht entscheidungserheblich sind ferner die von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Fragen, ob wohnungseigentumsrechtlich alle Voraussetzungen für eine Nutzung des Speichers als Wohnung derzeit bereits vorliegen, ob und welche drittschützende Normen des öffentlichen Rechts (vgl. BayObLGZ 1995, 392) dem möglicherweise entgegenstehen, ob und welche öffentliche Auflagen noch zu erfüllen sind (zweiter Fluchtweg) und schließlich welcher Kostenverteilungsschlüssel bei einer Nutzung des Speichers als Wohnung anzuwenden ist.
  • BayObLG, 22.04.1994 - 2Z BR 9/94

    Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses, der eine bauliche Veränderung

    Auszug aus BayObLG, 21.10.1996 - 2Z BR 92/96
    c) Nach der Rechtsprechung des Senats (ZMR 1993, 476 ff.; NJW-RR 1994, 1169) kann eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer durch den wohnungsmäßigen Ausbau eines Speicherraumes, der nach der Teilungserklärung nur als Abstellraum, Hobbyraum oder Werkstatt genutzt werden darf, darin liegen, daß er infolge dieses Umbaus intensiver als erlaubt genutzt werden kann.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht